GOÄ 305a: Fontanellenpunktion rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 305a
Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 2,3x
Höchstsatz 51,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 305a regelt die Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle beim Säugling. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Fallstricken und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 305a

GOÄ-Ziffer 305a: Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle - 250 Punkte (Einfachsatz: 14,57 €, Regelsatz 2,3-fach: 33,51 €, Höchstsatz 3,5-fach: 51,00 €).

Die GOÄ-Ziffer 305a beschreibt eine hochspezialisierte, invasive Maßnahme in der Pädiatrie und Kinderneurochirurgie. Sie umfasst die gezielte Nadelpunktion der Liquorräume durch die noch offene Fontanelle des Schädels. Diese Leistung beinhaltet sowohl die sterile Vorbereitung, die Lokalanästhesie (falls durchgeführt), den eigentlichen Einstich als auch die Entnahme von Liquor oder die therapeutische Druckentlastung.

Da es sich um einen invasiven Eingriff am zentralen Nervensystem handelt, sind strenge hygienische und fachliche Standards einzuhalten. Die Leistung ist im Abschnitt C III (Punktionen) der Gebührenordnung verortet und stellt eine selbstständige ärztliche Leistung dar. Vorbereitende Maßnahmen wie die sterile Abdeckung und die Desinfektion sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 305a in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf bei Säuglingen

Die Punktion durch die Fontanelle ist anatomisch bedingt an das Vorhandensein der knöchernen Lücken am kindlichen Schädel gebunden. Die kleine Fontanelle schließt sich meist nach wenigen Monaten, während die große Fontanelle in der Regel bis zum zweiten Lebensjahr offen bleibt. Daher ist dieser Eingriff primär bei Säuglingen und jungen Kleinkindern indiziert.

Typische klinische Szenarien umfassen den dringenden Verdacht auf eine bakterielle oder virale Meningitis, wenn eine lumbaler Zugang nicht möglich oder kontraindiziert ist. Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die therapeutische Entlastung bei einem Hydrocephalus (Wasserkopf). Hierbei führt der erhöhte Hirndruck oft zu einer Verzögerung des Fontanellenverschlusses, wodurch der Eingriff auch bei älteren Kindern noch durchführbar bleibt.

Tipp: Bei der Behandlung eines Hydrocephalus mit verzögertem Fontanellenverschluss sollte das Alter des Kindes und die pathologische Verzögerung in der Dokumentation vermerkt werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 305a

Fallbeispiel 1: Diagnostische Punktion bei Verdacht auf Meningitis

Ein sechs Monate alter Säugling wird mit hohem Fieber, Erbrechen und deutlicher Vorwölbung der großen Fontanelle in der Praxis vorgestellt. Aufgrund des dringenden Verdachts auf eine Meningitis erfolgt die diagnostische Liquorpunktion durch die Fontanelle zur labormedizinischen Untersuchung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 305a zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Therapeutische Entlastung bei Hydrocephalus

Bei einem zehn Monate alten Kind mit bekanntem, progredientem Hydrocephalus kommt es zu einer akuten Hirndrucksymptomatik. Zur temporären Druckentlastung wird eine therapeutische Liquorpunktion über die große Fontanelle durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 305a. Da das Kind extrem unruhig war und fixiert werden musste, wird ein Steigerungsfaktor von 3,0 mit entsprechender Begründung gewählt.

Fallbeispiel 3: Punktion bei verzögertem Fontanellenverschluss

Ein 26 Monate altes Kleinkind mit einer angeborenen Entwicklungsstörung und verzögertem Schädelknochenverschluss benötigt eine Liquoruntersuchung. Die Fontanelle ist aufgrund der Grunderkrankung noch ausreichend weit geöffnet. Die Punktion gelingt komplikationslos. Neben der GOÄ 305a wird die zugrundeliegende Symptomatik des verzögerten Verschlusses dokumentiert, um den Altersüberschreitungs-Einwand der Kasse proaktiv zu entkräften.

Häufige Fehler bei der GOÄ 305a: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlussregelungen der GOÄ. Die Ziffer 305a darf explizit nicht neben den Ziffern 200 (Verband), 256 (Punktion des Kniegelenks), 257, 259, 268, 305 (andere Punktionen) sowie der Ziffer 340 (Neurologische Untersuchung) am selben Tag abgerechnet werden. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 305 (andere Liquorpunktion, z. B. lumbal) führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen bei Kindern über zwei Jahren sehr genau, ob die anatomischen Voraussetzungen für eine Fontanellenpunktion überhaupt noch vorlagen. Ohne den Nachweis eines verzögerten Fontanellenverschlusses wird die Erstattung in diesen Altersklassen meist verweigert.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig unzureichend begründete Schwellenwertüberschreitungen. Wird der 2,3-fache Satz überschritten, muss die Begründung direkt auf der Rechnung stehen und darf sich nicht in allgemeinen Floskeln erschöpfen. Die bloße Angabe "schwierige anatomische Verhältnisse" ohne nähere Erläuterung reicht für eine erfolgreiche Durchsetzung des Erhöhungssatzes meist nicht aus.

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Dokumentation der GOÄ 305a: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der exakte Punktionsort (z. B. große Fontanelle), die sterile Vorbereitung, die Tiefe des Einstichs sowie die Menge und Beschaffenheit des gewonnenen Liquors dokumentiert werden. Auch eventuelle Komplikationen oder Besonderheiten während des Eingriffs gehören zwingend in den ärztlichen Behandlungsbericht.

Für die Abrechnung mit einem gesteigerten Faktor ist es ratsam, die konkreten Erschwernisse (wie z. B. ausgeprägte Abwehrbewegungen des Kindes oder ein kollabierter Liquorraum) detailliert zu beschreiben. Dies erleichtert im Nachgang die Argumentation gegenüber den Kostenträgern erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Lokale Desinfektion und sterile Abdeckung. Punktion der Liquorräume über die offene große Fontanelle bei ausgeprägtem Hydrocephalus. Gewinnung von 5 ml klarem Liquor zur Diagnostik. Keine Komplikationen. Aufgrund starker motorischer Unruhe des Säuglings war eine Assistenz zur Fixierung über 15 Minuten notwendig (Begründung für Steigerung auf 3,5-fach).

GOÄ 305a: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 305a kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme Unruhe des Kindes, die den Eingriff riskanter macht, oder anatomische Besonderheiten wie eine bereits stark verengte Fontanelle. Auch ein extrem verringerter Liquordruck, der das Auffinden des Liquorvolumens erschwert, rechtfertigt eine Erhöhung des Gebührensatzes.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Fontanellenpunktion im Rahmen einer umfassenden pädiatrischen Diagnostik erbracht. Zulässig und sinnvoll ist die Kombination mit Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sowie mit symptombezogenen Untersuchungen nach Ziffer 5. Auch die Ultraschalldiagnostik des Gehirns durch die offene Fontanelle (nach Ziffer 410 oder 420) ist eine häufige und abrechnungsfähige Kombination am selben Behandlungstag, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Ziffer 305a in der neuen GOÄ

Ziffer 305a wird als neue Nummer 909 fortgeführt — „Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle". Der feste Satz beträgt 76,68 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 33,51 €).

Identische Leistungsbeschreibung. der neuen GOÄ 909 Festgebühr 76,68 EUR; alt-305a hatte 250 Punkte (14,57 / 33,51 / 51,00 EUR je Satz).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 305a

Die GOÄ-Ziffer 305a wird für die Punktion der Liquorräume durch die Fontanelle bei Säuglingen und Kleinkindern abgerechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Meningitis oder ein entlastungsbedürftiger Hydrocephalus. Die Leistung ist anatomisch bedingt meist nur bis zum zweiten Lebensjahr möglich.
Neben der GOÄ-Ziffer 305a dürfen die Ziffern 200, 256, 257, 259, 268, 305 und 340 nicht am selben Tag für denselben Behandlungsfall abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere andere Punktionen und bestimmte neurologische Untersuchungen. Ein Verstoß führt in der Regel zur Streichung durch die privaten Krankenversicherungen.
Die Abrechnung der GOÄ 305a ist in der Regel bis zum Verschluss der großen Fontanelle im zweiten Lebensjahr möglich. Bei pathologischen Zuständen wie einem Hydrocephalus kann sich dieser Verschluss jedoch verzögern. In solchen medizinisch begründeten Ausnahmefällen ist die Ziffer auch bei älteren Kleinkindern anwendbar.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer 305a beträgt 14,57 Euro bei einer Bewertung von 250 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3-fach ergibt sich ein Betrag von 33,51 Euro. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes von 3,5-fach können bis zu 51,00 Euro geltend gemacht werden.
Ja, eine Steigerung über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus ist bei erschwerten Bedingungen mit entsprechender Begründung zulässig. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Unruhe des Säuglings oder anatomische Besonderheiten. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
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