GOÄ 306: Lungen- und Gehirnpunktion korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 306
Punktion der Lunge – auch Abszess- oder Kavernenpunktion in der Lunge – oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 306 birgt Fallstricke bei der Abgrenzung zur Pleurapunktion. Der Leitfaden zeigt, wie Honorarverluste vermieden werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 306

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 306 wie folgt:

Punktion der Lunge – auch Abszess- oder Kavernenpunktion in der Lunge – oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung

Die Ziffer ist mit einer Punktzahl von 500 bewertet. Im einfachen Gebührensatz entspricht dies einem Honorar von 29,14 Euro, während der Regelhöchstsatz (2,3-fach) mit 67,02 Euro berechnet wird. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann der Höchstsatz (3,5-fach) mit 101,99 Euro geltend gemacht werden.

Fachlich umfasst diese Ziffer hochspezifische, invasive Eingriffe in das Parenchym der Lunge oder in das Gehirngewebe. Die Leistung setzt eine präzise Indikationsstellung und eine engmaschige Überwachung des Patienten voraus, da die Risiken für Komplikationen erheblich sind.

GOÄ 306 in der Praxis: Abgrenzung und klinische Indikation

In der täglichen Praxis ist die exakte anatomische Zuordnung der Punktion entscheidend für eine korrekte Abrechnung. Die GOÄ 306 bezieht sich im pulmonalen Bereich ausschließlich auf das Lungengewebe (Lungenparenchym). Typische Indikationen sind die Gewinnung von Gewebe- oder Flüssigkeitsproben aus intrapulmonalen Herden, Abszessen oder Kavernen zur mikrobiologischen oder zytologischen Untersuchung.

Häufig kommt es hierbei zu Verwechslungen mit der Pleurapunktion. Wenn lediglich Flüssigkeit oder Luft aus dem Pleuraspalt drainiert wird, ist nicht die GOÄ 306, sondern die GOÄ 307 anzusetzen. Eine Gewebeentnahme aus der Pleura wird wiederum über die GOÄ 308 abgerechnet. Eine fehlerhafte Deklaration führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen der privaten Krankenversicherungen fast immer zur Beanstandung.

Achtung: Die Punktion des Pleuraraums (GOÄ 307) darf niemals fälschlicherweise als Lungenpunktion nach GOÄ 306 deklariert werden, da es sich um unterschiedliche anatomische Strukturen handelt.

Im neurologischen beziehungsweise neurochirurgischen Kontext betrifft die Ziffer die Punktion des Gehirns. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein einer Trepanationsöffnung. Ist diese Öffnung bereits präexistent oder im Rahmen eines vorherigen Eingriffs angelegt worden, kann die Punktion zur Entlastung oder Diagnostik über die Ziffer 306 liquidiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 306

Um die korrekte Anwendung der Ziffer im Praxisalltag zu verdeutlichen, dienen die folgenden klinischen Szenarien als Orientierung.

Fallbeispiel 1: Diagnostische Lungenpunktion bei Verdacht auf Lungenabszess

Bei einem Patienten mit einem unklaren, abgekapselten intrapulmonalen Herd wird eine gezielte Punktion des Lungenparenchyms durchgeführt. Das gewonnene Material wird zur bakteriologischen Untersuchung eingesandt. Da direkt in das Lungengewebe eingestochen wurde, ist die Abrechnung der GOÄ 306 vollkommen gerechtfertigt. Begleitende sonografische Kontrollen zur Zielführung können gesondert angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Entlastungspunktion einer Kaverne

Ein Patient mit einer infizierten Lungenkaverne benötigt eine therapeutische Entlastung. Unter computertomografischer Kontrolle erfolgt die Punktion der Kaverne im Lungenparenchym. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 306 für die Punktion. Die radiologische Steuerung wird über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts O zusätzlich liquidiert.

Fallbeispiel 3: Hirnpunktion bei liegendem Bohrloch

Bei einem Patienten mit einem rezidivierenden intrakraniellen Abszess und bereits vorhandener Trepanationsöffnung wird eine Punktion zur Keimgewinnung durchgeführt. Da die Trepanationsöffnung bereits existiert, ist die Punktion des Gehirns nach GOÄ 306 zu berechnen. Die Neuanlage einer Trepanation entfällt in diesem Fall abrechnungstechnisch.

Häufige Fehler bei der GOÄ 306: Was Prüfer beanstanden

Ein wiederkehrendes Problem bei der Abrechnung der GOÄ 306 ist die Missachtung der Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf nicht neben den Leistungen nach den Nummern 200, 303, 370, 2972, 2992 und 2993 berechnet werden. Insbesondere der Ausschluss der GOÄ 200 (Verband) und der GOÄ 303 (Zystenpunktion) führt in der Praxis oft zu unbeabsichtigten Doppelabrechnungen.

Ein weiterer Streitpunkt mit den privaten Krankenversicherungen ist die Abgrenzung zur GOÄ 307. Private Kostenträger prüfen bei der Diagnose Pleuraerguss sehr genau, ob tatsächlich eine Lungenpunktion stattgefunden hat. Kann kein Nachweis über die Punktion des Lungenparenchyms erbracht werden, wird die Erstattung auf das Niveau der günstigeren Pleurapunktion herabgestuft.

Tipp: Unpräzise Begriffe wie "Thoraxpunktion" in der Rechnung sollten vermieden werden. Es empfiehlt sich stattdessen stets die Verwendung der exakten anatomischen Bezeichnung wie "transthorakale Lungenparenchympunktion".

Auch die Kombination mit operativen Eingriffen im selben Zielgebiet wird kritisch beäugt. Wird die Punktion des Gehirns im Rahmen einer größeren, offenen Schädeloperation durchgeführt, ist sie meist als Zuarbeit oder Teilschritt der Hauptleistung anzusehen und nicht separat nach GOÄ 306 berechenbar.

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Dokumentation der GOÄ 306: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im OP-Bericht oder der Patientenakte muss zweifelsfrei hervorgehen, dass das Zielorgan die Lunge beziehungsweise das Gehirn und nicht der Pleuraraum oder die Kopfhaut war. Die Angabe der Einstichtiefe und der verwendeten Nadelstärke stützt die Plausibilität des Eingriffs.

Zusätzlich sollten eventuelle Komplikationen oder anatomische Besonderheiten dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der forensischen Sicherheit, sondern liefert auch die notwendige Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung des Gebührensatzes.

Dokumentation: "Steriles Abdecken und Lokalanästhesie der Einstichstelle. Unter sonografischer Sicht transthorakale Punktion des Lungenparenchyms im Segment 6 rechts mittels 18G-Nadel. Aspiration von 5 ml eitrigem Sekret aus dem Abszess zur mikrobiologischen Diagnostik. Keine akuten Komplikationen, postinterventionelle Kontrolle unauffällig."

Die Dokumentation sollte zudem den präzisen Hinweis auf die Aufklärung des Patienten über spezifische Risiken wie einen Pneumothorax oder Nachblutungen enthalten. Auch die postinterventionelle Überwachung muss dokumentiert werden.

GOÄ 306: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Bei der GOÄ 306 kann eine Steigerung durch schwierige anatomische Verhältnisse, wie ausgeprägte Adhäsionen, Emphyseme oder eine extreme Adipositas des Patienten, begründet werden. Auch eine erschwerte Kooperation des Patienten rechtfertigt den erhöhten Aufwand.

Ein weiterer fixer Grund für eine Schwellenwertüberschreitung ist die Durchführung unter erschwerten Sichtbedingungen oder bei atembeweglichen Herden, die eine besonders langsame und vorsichtige Nadelführung erfordern. Die Begründung muss individuell formuliert sein und darf keine pauschalen Floskeln enthalten.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Lungenpunktion in Kombination mit bildgebenden Verfahren durchgeführt. Die sonografische Steuerung kann über die Ziffern des Abschnitts VI abgerechnet werden, sofern dies medizinisch indiziert ist. Auch die anschließende zytologische oder mikrobiologische Aufbereitung des gewonnenen Materials im eigenen Labor wirft Kombinationsmöglichkeiten auf.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Lokalanästhesien, wenn diese als unselbstständiger Teil der Hauptleistung gewertet werden. Es ist darauf zu achten, dass alle kombinierten Leistungen die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllen und nicht durch die Leistungsbeschreibung der GOÄ 306 bereits abgegolten sind.

Ziffer 306 in der neuen GOÄ

Ziffer 306 (Punktion der Lunge – auch Abszess- oder Kavernenpunktion in der Lunge – oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 67,02 €.

  • bei selbständige Biopsie am zentralen Nervensystem, auch stereotaktisch oder als Serienbiopsie: 8327 „Biopsie, einschließlich Serienbiopsie, auch stereotaktisch, am zentralen Nervensystem, als selbständige Leistung, einschließlich Planung" (736,89 €)
  • 910 „Punktion der Lunge, auch Abszess- oder Kavernenpunktion in der Lunge, oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung" (102,78 €) — je Punktion

Die Bandbreite reicht von 102,78 € bis 736,89 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 306

Die GOÄ-Ziffer 306 darf nur bei der gezielten Punktion von echtem Lungengewebe, beispielsweise zur Gewinnung von Material aus einem Abszess oder einer Kaverne, berechnet werden. Eine einfache Punktion des Pleuraraums ist hiermit nicht abgedeckt. Für die Entlastung oder Diagnostik des Pleuraraums ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 307 heranzuziehen.
Neben der GOÄ-Ziffer 306 dürfen die Ziffern 200, 303, 370, 2972, 2992 und 2993 nicht am selben Tag für dieselbe Leistung abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere Verbandleistungen, Lokalanästhesien oder bestimmte radiologische Kontrollen im unmittelbaren Zusammenhang. Eine strikte Trennung bei der Dokumentation eigenständiger Indikationen ist dabei essenziell.
Der entscheidende Unterschied liegt im punktierten anatomischen Zielgebiet. Während die GOÄ 306 die Punktion des parenchymatösen Lungengewebes oder eines intrapulmonalen Abszesses beschreibt, betrifft die GOÄ 307 ausschließlich die Punktion des Pleuraraums. Eine Verwechslung dieser Ziffern führt in Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.
Ja, eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei erschwerten Bedingungen wie einer sonografischen Steuerung begründbar. Alternativ kann die Ultraschalluntersuchung als eigenständige Leistung neben der Punktion abgerechnet werden, sofern kein Ausschluss vorliegt. Eine präzise Begründung in der Rechnung ist für die Erstattung durch die PKV essenziell.
Ja, die GOÄ-Ziffer 306 umfasst neben der Lungenpunktion auch die Punktion des Gehirns, sofern bereits eine Trepanationsöffnung vorhanden ist. Sollte die Trepanation im selben Eingriff erst angelegt werden, gelten andere Abrechnungsbestimmungen und Kombinationsverbote. Die Ziffer deckt somit zwei sehr spezifische, hochkomplexe Punktionsarten ab.
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