Die GOÄ-Ziffer 370 ist die zentrale Auffangposition für Kontrastmitteleinbringungen. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 370
Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln – gegebenenfalls intraoperativ –
Die GOÄ-Ziffer 370 beschreibt eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung aus dem Abschnitt C IV der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Leistung umfasst das Einbringen von Kontrastmittel in anatomische oder pathologische Strukturen zur anschließenden radiologischen Darstellung. Die Ziffer fungiert primär als Auffangposition für alle Kontrastmitteleinbringungen, die keine eigene spezifische Gebührennummer im selben Abschnitt besitzen.
Die Leistung deckt sowohl die Einbringung in natürliche Gänge als auch in künstlich geschaffene oder krankhaft entstandene Fistelgänge ab. Auch die intraoperative Anwendung, beispielsweise während chirurgischer Eingriffe an den Gallenwegen, ist explizit im Leistungstext verankert und mit dieser Ziffer abgegolten.
GOÄ 370 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 370 in verschiedenen Fachgebieten Anwendung, insbesondere in der Gynäkologie, Urologie und Chirurgie. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die Hysterosalpingographie (HSG), bei der Kontrastmittel in die Gebärmutter und die Eileiter eingebracht wird, um deren Durchgängigkeit radiologisch zu prüfen. Da für diese spezifische Kontrastmitteleinbringung keine eigene Ziffer existiert, greift hier die GOÄ 370 als Auffangziffer.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld ist die Darstellung von Fistelsystemen (Fistulographie) in der Allgemein- und Viszeralchirurgie. Hierbei wird das Kontrastmittel direkt in die Fistelöffnung injiziert, um den Verlauf des Fistelgangs im Röntgenbild exakt zu lokalisieren. Auch die intraoperative Cholangiographie zur Darstellung der Gallenwege während einer Cholezystektomie stellt eine typische Indikation dar.
Tipp: Bei der Durchführung einer Hysterosalpingographie kann die GOÄ 370 ideal mit den radiologischen Leistungen nach den Ziffern 5250 oder 5260 kombiniert werden, um die vollständige Diagnostik korrekt abzubilden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 370
Fallbeispiel 1: Intraoperative Cholangiographie
Während einer laparoskopischen Cholezystektomie besteht der Verdacht auf ein verbliebenes Gallengangskonkrement. Der Operateur bringt intraoperativ Kontrastmittel in den Ductus choledochus ein, um eine radiologische Darstellung der Gallenwege durchzuführen. Die Einbringung des Kontrastmittels wird mit der GOÄ-Ziffer 370 berechnet. Die anschließende radiologische Durchleuchtung und Auswertung wird separat über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts O (Strahlendiagnostik) liquidiert.
Fallbeispiel 2: Diagnostik einer analen Fistel
Ein Patient stellt sich mit einer sezernierenden Analfistel vor. Zur präoperativen Planung injiziert der Chirurg Kontrastmittel in die äußere Fistelöffnung, um den genauen Verlauf des Fistelgangs radiologisch darzustellen. Diese Kontrastmitteleinbringung wird über die GOÄ 370 abgerechnet. Die Begründung in der Rechnung verweist auf die diagnostische Notwendigkeit der Fisteldarstellung.
Fallbeispiel 3: Hysterosalpingographie bei unerfülltem Kinderwunsch
Zur Abklärung einer tubaren Sterilität führt der Gynäkologe eine Hysterosalpingographie durch. Nach Platzierung des Portio-Adapters wird das Kontrastmittel langsam in das Cavum uteri eingebracht. Die Einbringung des Kontrastmittels ist über die GOÄ-Ziffer 370 liquidationsfähig. Die urologische Katheterisierung oder das Einbringen von Instrumenten ist hierbei nicht gesondert nach urologischen Ziffern berechenbar, da es sich um ein gynäkologisches Verfahren handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 370: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler betrifft die fehlerhafte Kombination mit urologischen Leistungen. Bei einer retrograden Urographie ist die Kontrastmitteleinbringung bereits mit der Gebühr für die retrograde Instillation (GOÄ-Ziffer 1790) abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 370 ist in diesem Fall unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn eine Zystoskopie (GOÄ 1785) aus eigenständiger diagnostischer Indikation durchgeführt und anschließend eine Kontrastmitteleinbringung vorgenommen wird. In dieser Konstellation ist die Kombination aus GOÄ 1785 und GOÄ 370 anstelle der GOÄ 1790 zulässig. Dies muss jedoch in der Dokumentation klar begründet werden.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 370 darf unter keinen Umständen neben der GOÄ-Ziffer 5361 (Röntgen-Mammographie) abgerechnet werden. Dieser Ausschluss ist in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ explizit festgeschrieben.
Zudem ist zu beachten, dass bei der Urethro-Zystographie (GOÄ 5230) und der Reflux-Zystographie (GOÄ 5235) die urologischen Ziffern für die Katheterisierung der Harnblase (GOÄ 1728 oder 1730) nicht neben der GOÄ 370 berechnet werden dürfen. Die Katheterisierung gilt in diesem spezifischen Kontext als Bestandteil der Kontrastmitteleinbringung.
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Dokumentation der GOÄ 370: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss die Indikation für die Kontrastmitteleinbringung sowie der genaue Ablauf des Verfahrens detailliert festgehalten werden. Insbesondere bei intraoperativen Anwendungen ist der genaue Zeitpunkt und der Bezug zum operativen Eingriff zu dokumentieren.
Es empfiehlt sich, die menge und Art des verwendeten Kontrastmittels sowie eventuelle Besonderheiten beim Einbringen (z. B. anatomische Engpässe oder hoher Widerstand) zu protokollieren. Diese Angaben dienen im Nachgang auch als fundierte Grundlage für eine eventuelle Faktorerhöhung des Steigerungssatzes.
Dokumentation: Intraoperative Cholangiographie bei V. a. Choledocholithiasis. Einbringung von 10 ml jodhaltigem Kontrastmittel (Solutrast) über den liegenden T-Drainage-Katheter unter Durchleuchtungskontrolle. Keine Abflussbehinderung, freier Übertritt ins Duodenum dokumentiert.
GOÄ 370: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 370 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 26,82 €. Bei erschwerten Bedingungen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (40,81 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind anatomische Besonderheiten wie Strikturen, ausgeprägte Fistelgänge mit mehreren Verzweigungen oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Platzierung des Applikationsbestecks.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 370 wird regelhaft mit den radiologischen Leistungen zur Bildgebung kombiniert. Besonders häufig ist die Kombination mit den Ziffern 5250 (Röntgen-Darstellung von Fisteln/Gängen) oder 5260 (Röntgen-Darstellung von Harn- oder Gallenwegen). Auch die Kombination mit chirurgischen Grundleistungen oder Anästhesieleistungen ist je nach klinischem Szenario zulässig, sofern keine expliziten Ausschlusskriterien vorliegen.
Ziffer 370 in der neuen GOÄ
Die Kontrastmitteleinbringung in natürliche, künstliche oder krankhaft entstandene Gänge, Hohlräume oder Fisteln wird in der neuen GOÄ durch anatomisch spezifische Komplexleistungen ersetzt — jede davon schließt die KM-Einbringung und die Röntgenaufnahme ein. Die alte Ziffer 370 geht in sechs verschiedene Nachfolger auf:
Speicheldrüse
- 13200 „Sialographie" einschließlich Sondierung, Kontrastmitteleinbringung und Röntgenaufnahme: 95,17 €
Gebärmutter und Eileiter
- 13256 „Gebärmutter- und/oder Eileiterkontrastuntersuchung" (Hysterosalpingographie): 106,35 €
Gallenblase, Gallenwege, Pankreasgänge
- 13249 „Kontraströntgenuntersuchung von Gallenblase und/oder Gallenwegen, und/oder Pankreasgängen": 59,27 €
Harntrakt retrograd
- 13254 „Retrograde Harntraktkontraströntgenuntersuchung, je Seite" (z. B. Urethrozystographie): 89,34 €
Refluxzystographie
- 13255 „Refluxzystographie einschließlich Miktionsaufnahmen": 136,89 €
Übrige Fisteln, Gänge und Hohlräume
- 13257 „Röntgenkontrastuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln" (z. B. Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie): 87,17 €. Nicht berechnungsfähig für Harntrakt, Gebärmutter/Eileiter sowie Gallenblase.
Der heutige 2,3-fache Satz für die Ziffer 370 beträgt 26,82 €. Die Dokumentation der untersuchten Struktur entscheidet über die richtige neue Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 370
Was hat nicht gestimmt?