GOÄ 5361: Gallengangsdrainage korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 5361
Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und cholangiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
Punktzahl 2600  
Einfachsatz 151,55 € 1,0x
Regelhöchstsatz 272,78 € 1,8x
Höchstsatz 378,87 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der transhepatischen Gallengangsdrainage nach GOÄ 5361 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungssätzen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5361

Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und cholangiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –

Die GOÄ-Ziffer 5361 beschreibt eine komplexe, interventionelle radiologische Maßnahme an den Gallenwegen. Sie kommt primär bei der perkutanen transhepatischen Cholangiodrainage (PTCD) zum Einsatz. Der Leistungsumfang deckt sowohl die therapeutische Drainage als auch die Dilatation verengter Gallengänge ab.

Besonders wichtig für die Abrechnungspraxis ist der integrierte Leistungsumfang. Die Kontrastmitteleinbringung sowie die notwendigen cholangiographischen Kontrollen während des Eingriffs sind bereits mit der Gebühr abgegolten. Eine separate Berechnung dieser Teilschritte ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 5361 in der Praxis: Indikationen und interventionelle Durchführung

Die Durchführung einer transhepatischen Drainage oder Dilatation ist eine hochspezialisierte Intervention. Typische Indikationen sind maligne Gallengangsstenosen, beispielsweise bei einem Klatskin-Tumor oder Pankreaskarzinom. Auch benigne Strikturen nach operativen Eingriffen oder chronisch-entzündlichen Prozessen erfordern diesen Zugang.

Der Eingriff erfolgt in der Regel unter kombinierter sonographischer und fluoroskopischer Kontrolle. Nach erfolgreicher Punktion eines intrahepatischen Gallengangs wird ein Führungsdraht eingebracht. Über diesen Draht erfolgt die Dilatation der Stenose und die anschließende Platzierung einer externen oder intern-externen Drainage.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5361

Fallbeispiel 1: Palliativtherapie bei malignem Gallengangsverschluss

Ein Patient mit einem inoperablen Pankreaskarzinom stellt sich mit ausgeprägtem Ikterus vor. Zur Entlastung der Gallenwege erfolgt eine perkutane transhepatische Cholangiodrainage (PTCD). Nach sonographisch gestützter Punktion wird ein Gallengangssegment sondiert, dilatiert und eine intern-externe Drainage erfolgreich platziert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5361 zum Regelsatz (2,3-fach) sowie die Sonographie zur Punktionskontrolle.

Fallbeispiel 2: Dilatation einer benignen Anastomosenstenose

Nach einer Lebertransplantation zeigt sich eine hochgradige Stenose der Gallengangsanastomose. Über einen transhepatischen Zugang wird die Stenose mittels eines Ballonkatheters dilatiert. Da die Passage der Striktur aufgrund der narbigen Veränderungen extrem zeitaufwendig ist, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 5361 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5.

Fallbeispiel 3: Wechsel einer dislozierten PTCD-Drainage

Eine liegende PTCD-Drainage hat sich verschoben und ist funktionell unzureichend. Der liegende Kanal wird erneut sondiert, mit Kontrastmittel dargestellt und eine neue Drainage positioniert. Auch dieser therapeutische Neueingriff rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5361, da eine vollständige Neuanlage oder signifikante Neupositionierung stattfindet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5361: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von radiologischen Kontrollleistungen. Die Ziffern 370 (Kontrastmitteleinbringung), 5170 (Cholangiographie) und 5295 (Durchleuchtung) sind explizit neben der GOÄ 5361 ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Ziffern bei gemeinsamer Abrechnung konsequent.

Zudem darf die Ziffer 5361 je Sitzung nur einmal berechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn in einer Sitzung sowohl der rechte als auch der linke Leberlappen separat drainiert werden müssen. In solchen Fällen muss der erhöhte Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Achtung: Die Kontrastmitteleinbringung zur reinen Diagnostik vor dem eigentlichen Eingriff darf ebenfalls nicht separat berechnet werden, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Intervention steht.

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Dokumentation der GOÄ 5361: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen alle Teilschritte der Intervention detailliert beschrieben werden. Dazu gehören der Punktionsweg, die verwendeten Materialien, die Kontrastmitteldarstellung und das Ergebnis der Drainageplatzierung.

Besonders die Begründung für eventuelle Erschwerungsgründe muss direkt aus dem Bericht hervorgehen. Angaben zur Durchleuchtungszeit und zur Menge des eingebrachten Kontrastmittels runden eine prüfsichere Dokumentation ab.

Dokumentation: Sonographisch gezielte Punktion eines intrahepatischen Gallengangs des rechten Leberlappens. Einbringen des hydrophilen Führungsdrahtes. Cholangiographie zur Darstellung der hochgradigen Striktur im DHC. Sukzessive Dilatation mittels 6F-Bougie. Platzierung einer 8,5F-PTCD-Drainage. Kontroll-Cholangiographie zeigt freien Abfluss.

GOÄ 5361: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung bis 3,5 sind extreme anatomische Varianten, ausgeprägte narbige Strikturen oder eine erhöhte Blutungsneigung des Patienten. Auch eine erschwerte Drahtpassage bei komplettem Gallengangsverschluss rechtfertigt den Mehraufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit sonographischen Leistungen wie der GOÄ 410 oder 420 für die zielgerichtete Punktion der Gallengänge. Auch Anästhesieleistungen oder die postoperative Überwachung können berechnet werden. Die verwendeten Sachkosten, insbesondere teure Ballonkatheter oder spezielle Drainagesysteme, sind gemäß § 10 GOÄ gesondert erstattungsfähig.

Tipp: Achten Sie darauf, die Sachkosten für Einmal-Materialien (z. B. Schleusen, Drähte, Katheter) detailliert auf der Rechnung aufzuführen, da diese einen erheblichen Teil des Gesamthonorars ausmachen.

Ziffer 5361 in der neuen GOÄ

Die transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen erhält mit Nummer 13315 einen direkten Nachfolger: „Transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen, einschließlich cholangiographischer Kontrollen in zeitlichem Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff" zum Festpreis von 600,00 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 272,79 €, der Festpreis liegt damit mehr als doppelt so hoch.

Kontrastmitteleinbringungen und cholangiographische Kontrollen sind in der neuen Legende ausdrücklich eingeschlossen, wie in der alten Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5361

Die GOÄ-Ziffer 5361 wird für die transhepatische Drainage und/oder Dilatation von Gallengängen (PTCD/PTD) berechnet. Sie umfasst auch die Kontrastmitteleinbringung und die cholangiographische Kontrolle während des Eingriffs.
Neben der GOÄ 5361 dürfen die Ziffern 370 (Kontrastmitteleinbringung), 5170 (Cholangiographie) und 5295 (Durchleuchtung) nicht abgerechnet werden. Diese Leistungen sind bereits mit der Hauptziffer abgegolten.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5361 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gallengänge in einer Sitzung drainiert oder dilatiert werden.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch anatomische Besonderheiten, ausgeprägte Strikturen oder ein erhöhtes Blutungsrisiko begründet werden. Auch eine besonders zeitaufwendige Drahtpassage rechtfertigt die Steigerung.
Ja, die verwendeten Materialien wie Führungsdrähte, Drainagen, Ballonkatheter sowie das Kontrastmittel können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Die reinen Kontrastmitteleinbringungen selbst sind jedoch nicht berechnungsfähig.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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