GOÄ 5369: Höchstwert bei CT-Untersuchungen richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5369
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern  bis
Punktzahl 3000  
Einfachsatz 174,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 314,75 € 1,8x
Höchstsatz 437,15 € 2,5x
Ausschlüsse

Der Höchstwert nach GOÄ 5369 deckelt die Abrechnung mehrerer CT-Leistungen. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5369

Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374

Die Gebührenordnung für Ärzte regelt mit der GOÄ-Ziffer 5369 die obere Honorargrenze für computertomographische Untersuchungen. Wenn ein Arzt in einer einzigen Sitzung mehrere CT-Leistungen aus dem Bereich der Ziffern 5370 bis 5374 erbringt, greift diese Kappungsgrenze. Die erbrachten Einzelleistungen müssen dennoch detailliert in der Liquidation aufgeführt werden, um die Abrechnung transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

Diese Regelung verhindert eine ungebührliche Kumulation von Gebühren bei komplexen radiologischen Ganzkörperuntersuchungen. Die Ziffer stellt sicher, dass der Gesamtaufwand einer mehrteiligen CT-Sitzung pauschalierend, aber angemessen vergütet wird. Die Vorbemerkungen des Abschnitts O sind hierbei stets zu beachten.

GOÄ 5369 in der Praxis: Wann greift die Höchstwertregelung?

In der modernen radiologischen Diagnostik sind kombinierte Untersuchungen mehrerer Körperregionen an der Tagesordnung. Typische Indikationen für solche Kombinationsuntersuchungen sind das onkologische Staging oder die Abklärung nach schweren Traumata. Sobald die Summe der Punktwerte der Einzelleistungen (GOÄ 5370 bis 5374) den Wert von 3000 Punkten überschreitet, muss der Höchstwert angewendet werden.

Ein klassisches Szenario ist die simultane Untersuchung von Thorax und Abdomen. Da die Einzelsätze dieser aufwendigen Untersuchungen in der Summe die Grenze überschreiten, schützt die GOÄ 5369 den Kostenträger vor einer Überlastung, sichert dem Arzt jedoch ein adäquates Honorar für den hohen zeitlichen und apparativen Aufwand. Die Abgrenzung zu Einzelleistungen erfolgt rein mathematisch über die Punktesumme.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5369

Fallbeispiel 1: Onkologisches Staging bei bekanntem Lymphom

Ein Patient stellt sich zum therapierelevanten Staging vor. Es erfolgt eine computertomographische Untersuchung des Halses (GOÄ 5370), des Thorax (GOÄ 5371) und des Abdomens (GOÄ 5372) in einer Sitzung. Die Summe der Einzelpunkte beträgt 4.100 Punkte und überschreitet damit den Höchstwert deutlich. Abgerechnet wird die GOÄ 5369 mit 3000 Punkten, wobei die drei Einzeluntersuchungen in der Rechnung explizit genannt werden müssen.

Fallbeispiel 2: Polytrauma-Diagnostik im Notfall

Nach einem schweren Verkehrsunfall wird eine schnelle Ganzkörper-CT zur Identifikation innerer Verletzungen durchgeführt. Untersucht werden der Schädel (GOÄ 5370), der Brustkorb (GOÄ 5371) sowie das Becken (GOÄ 5373). Auch hier übersteigt die Addition der Einzelleistungen den Schwellenwert. Die Liquidation erfolgt über den Höchstwert 5369 unter Angabe der diagnostizierten Körperregionen.

Fallbeispiel 3: Kombinierte CT-Angiographie

Zur Abklärung einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und eines abdominellen Aortenaneurysmas wird eine CT-Angiographie des Abdomens (GOÄ 5372) und der Extremitäten (GOÄ 5374) durchgeführt. Da die Summe der Einzelleistungen 3.000 Punkte überschreitet, greift auch hier die Kappungsregel. Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 5369 ab und listet die Einzelbereiche transparent auf.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5369: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung ist das fehlerhafte Nebeneinanderstellen von Einzelziffern und dem Höchstwert. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen reklamieren Rechnungen sofort, wenn die Ziffern 5370 bis 5374 zusätzlich zum Höchstwert 5369 monetär bewertet werden. Die Einzelleistungen dürfen nur als beschreibender Text ohne eigenen Geldbetrag aufgeführt werden.

Ein weiterer Streitpunkt ist das Vergessen der genauen Leistungsbezeichnungen. Fehlen die konkreten Angaben, welche CT-Untersuchungen durchgeführt wurden, gilt die Rechnung als formell fehlerhaft. Prüfstellen fordern in solchen Fällen regelmäßig eine Rechnungskorrektur an, was den Zahlungseingang erheblich verzögern kann.

Achtung: Die Ziffer 5369 darf nicht herangezogen werden, wenn die Summe der tatsächlich erbrachten Einzelleistungen unter 3000 Punkten liegt. Werden beispielsweise nur zwei kleinere Untersuchungen erbracht, die zusammen 2600 Punkte ergeben, müssen diese als Einzelleistungen abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 5369: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für jede der im Rahmen des Höchstwerts erbrachten Einzelleistungen muss ein separater, detaillierter Befundbericht vorliegen. Aus der Dokumentation muss zweifelsfrei hervorgehen, warum die Untersuchung mehrerer Regionen medizinisch notwendig war.

Neben den rein medizinischen Befunden sollten auch technische Parameter wie die Schichtdicke und das verwendete Rekonstruktionsverfahren dokumentiert werden. Dies erleichtert im Falle einer Prüfung den Nachweis der erbrachten Leistungen. Eine strukturierte Ablage in der digitalen Patientenakte schützt vor Honorarverlusten.

Dokumentation: "CT-Thorax und CT-Abdomen vom [Datum] bei Z.n. Kolonkarzinom. Indikation: Staging. Durchführung einer kontrastmittelgestützten Mehrzeilen-CT. Getrennte Befundung beider Regionen liegt vor. Archivierung der Bilddaten im PACS."

GOÄ 5369: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Obwohl es sich um einen Höchstwert handelt, ist die GOÄ-Ziffer 5369 voll steigerungsfähig. Bei besonders schwierigen Untersuchungsbedingungen kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz angehoben werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind extreme Adipositas des Patienten, starke Bewegungsartefakte bei unruhigen Patienten oder ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Rekonstruktion.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die GOÄ 5369 in Kombination mit Leistungen zur Kontrastmitteleinbringung abgerechnet. Die Ziffern für die Kontrastmittelapplikation (z. B. GOÄ 346 oder 347) sind neben dem Höchstwert voll berechnungsfähig. Auch computergestützte Rekonstruktionen nach GOÄ 5376 können unter Beachtung der Bestimmungen zusätzlich angesetzt werden, um den tatsächlichen Aufwand abzubilden.

Tipp: Achten Sie bei der Steigerung des Höchstwerts auf eine patientenbezogene und detaillierte Begründung auf der Rechnung. Pauschale Formulierungen wie 'erhöhter Aufwand' werden von den privaten Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Ziffer 5369 in der neuen GOÄ

Der Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 entfällt in der neuen GOÄ ersatzlos. Der Entwurf sieht für diese Position keinen eigenen Nachfolger vor. Die bisherige Kappungsgrenze (2,3-facher Satz 314,75 €) ist damit gegenstandslos; für die neuen CT-Ziffern gelten die jeweiligen Einzelfestpreise und die dort genannten Tageshöchstzahlen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5369

Die Ziffer 5369 kommt zur Anwendung, wenn in einer Sitzung mehrere computertomographische Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 erbracht werden und deren Gesamtsumme den Höchstwert übersteigt. Sie deckelt das Honorar bei 3000 Punkten.
Nein, eine nebeneinanderstehende Berechnung der Einzelziffern und des Höchstwerts ist ausgeschlossen. Die tatsächlich erbrachten Einzelleistungen müssen jedoch zur Begründung und Transparenz zwingend in der Rechnung aufgeführt werden.
Ja, auch der Höchstwert 5369 kann bei erhöhtem Aufwand mit einem Schwellenwert von 2,3 bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind schwierige Lagerungen, mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten oder extreme Adipositas.
Ja, die Einbringung von Kontrastmitteln ist nicht im Höchstwert enthalten und kann mit den entsprechenden Ziffern wie GOÄ 346 oder 347 separat abgerechnet werden. Auch das verwendete Kontrastmittel selbst ist als Sachkosten erstattungsfähig.
Liegt die Summe der erbrachten Einzelleistungen unter 3000 Punkten, wird der Höchstwert nicht angewendet. In diesem Fall rechnen Sie die tatsächlich erbrachten Einzelziffern regulär ab.
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