Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5374 für CTs der Wirbelsäule birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5374
Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen –
Die GOÄ-Ziffer 5374 beschreibt eine hochspezialisierte radiologische Leistung zur detaillierten Darstellung der Wirbelsäulensegmente. Diese Untersuchung dient primär der Beurteilung der Bandscheiben und der knöchernen Strukturen der Wirbelkörper. Die Ziffer ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte unter den computertomographischen Leistungen angesiedelt.
Im Leistungsumfang sind alle standardmäßigen Rekonstruktionen und Bildverarbeitungen enthalten. Die computergesteuerte Tomographie erfasst dabei gezielt die Zwischenwirbelräume, um pathologische Veränderungen wie Bandscheibenvorfälle oder Stenosen des Spinalkanals exakt zu lokalisieren. Auch die Übergangsregionen, wie beispielsweise der lumbosakrale Übergang, sind bei Bedarf mit dieser Ziffer abgegolten.
GOÄ 5374 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Indikation zur Durchführung einer CT der Zwischenwirbelräume ist meist durch akute oder chronische Schmerzsyndrome gegeben. Typische Einsatzgebiete sind der Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall (Diskusprolaps) oder eine fortgeschrittene Spinalkanalstenose. Wenn eine MRT-Untersuchung aufgrund von Kontraindikationen wie Herzschrittmachern nicht möglich ist, stellt die CT das primäre bildgebende Verfahren dar.
Auch bei der Planung von minimalinvasiven Eingriffen oder zur postoperativen Kontrolle nach Wirbelsäulenoperationen kommt die Ziffer 5374 regelmäßig zum Einsatz. Die exakte Darstellung von knöchernen Anbauten (Osteophyten) und degenerativen Veränderungen steht hierbei im Vordergrund. Die Abgrenzung zu einfachen Skelettaufnahmen ist durch die dreidimensionale Schnittbilddiagnostik klar gegeben.
Tipp: Denken Sie daran, dass bei der Durchführung einer Myelo-CT die Kontrastmitteleinbringung nach Ziffer 340 zusätzlich berechnet werden kann, was den Gesamthonorarsatz der Sitzung legitim erhöht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5374
Fallbeispiel 1: Verdacht auf lumbalen Bandscheibenvorfall
Ein Patient stellt sich mit akutem, in das linke Bein ausstrahlendem Rückenschmerz vor. Aufgrund eines implantierten älteren Herzschrittmachers ist eine MRT-Untersuchung kontraindiziert. Es erfolgt eine CT der Lendenwirbelsäule zur Beurteilung der Zwischenwirbelräume. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5374 zum Regelsatz (2,3-fach) mit 254,72 €.
Fallbeispiel 2: Postoperative Kontrolle nach Spondylodese
Bei einer Patientin soll nach einer Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule die Lage des Osteosynthesematerials kontrolliert werden. Die Untersuchung gestaltet sich durch metallbedingte Artefakte äußerst schwierig und erfordert aufwendige manuelle Zusatzrekonstruktionen. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 5374 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 (387,62 €) unter Angabe der Begründung.
Fallbeispiel 3: Myelo-CT bei hochgradiger Spinalkanalstenose
Zur exakten Beurteilung einer komplexen Stenose wird eine Myelo-CT durchgeführt. Nach lumbaler Punktion und Einbringung von Kontrastmittel erfolgt die computertomographische Untersuchung der Zwischenwirbelräume. Abgerechnet werden die GOÄ 5374 für die CT sowie die GOÄ 340 für die Kontrastmitteleinbringung nebeneinander.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5374: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die Ziffer 5374 darf unter keinen Umständen am selben Behandlungstag neben der Ziffer 5369 (Computertomographie im Bereich des Rumpfes) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den Ziffern 5378, 5810, 5831, 5840 und 5841 ist strikt ausgeschlossen.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die mehrfache Berechnung der Ziffer in einer Sitzung für verschiedene Wirbelsäulenabschnitte. Die GOÄ gibt hier klar vor, dass die Ziffer 5374 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig ist. Werden mehrere Abschnitte untersucht, greift die Höchstwertregelung nach Nummer 5369, die unbedingt beachtet werden muss.
Achtung: Bei einer Nebeneinanderberechnung der Ziffern 5370 bis 5374 muss die Rechnung zwingend eine gesonderte medizinische Begründung enthalten, da die Erstattung sonst von den Kassen verweigert wird.
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Dokumentation der GOÄ 5374: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im radiologischen Befundbericht müssen die untersuchten Segmente und Zwischenwirbelräume exakt benannt werden. Auch die rechtfertigende Indikation für das CT-Verfahren im Vergleich zu anderen bildgebenden Methoden muss klar aus der Patientenakte hervorgehen.
Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernisgründen, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird. Technische Parameter wie die Anzahl der rekonstruierten Schichten oder spezielle Filteranwendungen sollten ebenfalls im Protokoll festgehalten werden. Dies sichert die Abrechnungsstabilität bei nachträglichen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst oder private Versicherer.
Dokumentation: CT der LWS (Segmente L3 bis S1) bei V. a. sequestrierten Bandscheibenvorfall. Indikation: MRT-Kontraindikation (Klaustrophobie). Durchführung von Dünnschichtrekonstruktionen (1 mm) zur Beurteilung der Neuroforamina. Keine Komplikationen.
GOÄ 5374: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerung der GOÄ-Ziffer 5374 über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand durch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten oder extreme Adipositas. Auch ausgeprägte degenerative Achsenabweichungen (Skoliose), die eine aufwendige manuelle Anpassung der Schichtführung erfordern, rechtfertigen einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 5374 mit Kontrastmittelziffern kombiniert. Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 340 bis 347 für die Kontrastmitteleinbringung sowie der Ziffer 372 für die Verweildauer. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Zuschlägen für computergestützte Analysen, da diese bereits mit der Grundleistung abgegolten sind.
Ziffer 5374 in der neuen GOÄ
Die CT der Zwischenwirbelräume (bisher 2,3-facher Satz 199,35 €) geht in zwei Richtungen über:
- 13327 „Computergesteuerte Tomographie einer Bandscheibe (Diskographie), je Bandscheibe (Diskus)" (69,07 €) — bei CT-Diskographie mit Bandscheibenpunktion und intradiskaler Kontrastmittelinjektion
- 13326 „Computergesteuerte Tomographie eines Wirbelsäulenabschnitts … mit Darstellung mindestens zweier Zwischenwirbelräume … je Abschnitt" (164,88 €) — als Standard-Nachfolger für die reguläre Zwischenwirbelraum-CT ohne Diskographie
Bei 13326 ist zu beachten: mindestens zwei Zwischenwirbelräume müssen dargestellt sein, und von den Ziffern 13322–13326 sind maximal drei Leistungen pro Kalendertag berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5374
Was hat nicht gestimmt?