Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5841 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über die computergestützte Dosisplanung, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5841
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5840 bei individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozeßrechners, je Bestrahlungsserie
Die GOÄ-Ziffer 5841 beschreibt einen spezifischen Zuschlag, der ausschließlich in Kombination mit der Basisleistung nach Nummer 5840 berechnet werden kann. Diese Leistung kommt zum Einsatz, wenn die Dosisverteilung für eine Brachytherapie individuell und computergestützt ermittelt wird. Durch den Einsatz moderner Planungsrechner wird eine hochpräzise und gewebeschonende Bestrahlung ermöglicht.
Die Ziffer ist dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) und dort dem Unterabschnitt für Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden zugeordnet. Sie stellt sicher, dass der erhebliche Mehraufwand für die rechnergestützte 3D-Planung adäquat vergütet wird.
GOÄ 5841 in der Praxis: Computergestützte Dosisplanung in der Brachytherapie
In der modernen Strahlentherapie ist die präzise Dosisberechnung unerlässlich, um das Tumorgewebe maximal zu schädigen und gleichzeitig das umliegende gesunde Risikogewebe optimal zu schonen. Für die Ermittlung dieser optimalen Dosisverteilung werden anatomische Daten des Patienten, beispielsweise aus einer Computertomographie (CT) oder Magnetresonanztomographie (MRT), direkt in den Planungsrechner eingespeist. Diese Datenfusion ermöglicht eine dreidimensionale Darstellung der Isodosen in verschiedenen anatomischen Ebenen.
Typische klinische Szenarien für den Einsatz der GOÄ 5841 sind interstitielle oder intrakavitäre Brachytherapieverfahren. Hierbei werden die Radionuklide direkt in oder nahe an den Tumor eingebracht. Die individuelle Dosisberechnung mittels Prozessrechner stellt dabei sicher, dass die physikalischen Parameter exakt auf die individuelle Anatomie des Patienten abgestimmt sind.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Datenübertragung vom Bildgebungssystem (z. B. CT) zum Planungsrechner und die anschließende Berechnung der Isodosen lückenlos im System protokolliert werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5841
Fallbeispiel 1: LDR-Brachytherapie der Prostata (PSI)
Bei einem Patienten mit lokal begrenztem Prostatakarzinom wird eine permanente interstitielle Brachytherapie (LDR-Brachytherapie bzw. PSI) durchgeführt. Vor und nach der Implantation der Seeds erfolgt eine computergestützte Bestrahlungsplanung zur Dosiskontrolle. Da die Berechnung der Dosisverteilung mittels eines speziellen Planungsrechners erfolgt, wird neben der GOÄ 5840 (analog) auch der Zuschlag nach GOÄ 5841 (analog) berechnet. Gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer ist dieser Ansatz im Rahmen der PSI zweimal zulässig.
Fallbeispiel 2: Gynäkologisches Afterloading-Verfahren
Eine Patientin mit einem Zervixkarzinom erhält eine fraktionierte intrakavitäre Brachytherapie im Afterloading-Verfahren. Für die erste Bestrahlungsserie wird eine aufwendige 3D-Dosisplanung auf Basis von MRT-Schnittbildern durchgeführt. Der behandelnde Arzt berechnet hierfür die GOÄ 5840 für den Bestrahlungsplan sowie die GOÄ 5841 für die rechnergestützte Dosisverteilung. Da es sich um eine zusammenhängende Bestrahlungsserie handelt, wird der Zuschlag einmalig für diese Serie angesetzt.
Fallbeispiel 3: Interstitielle Brachytherapie eines Weichteilsarkoms
Nach der chirurgischen Resektion eines Weichteilsarkoms an der Extremität wird eine postoperative interstitielle Brachytherapie über implantierte Katheter durchgeführt. Die Berechnung der Dosisverteilung erfolgt individuell für die Geometrie der Katheteranordnung unter Verwendung eines Prozessrechners zur Isodosendarstellung. Abgerechnet wird die GOÄ 5840 in Kombination mit dem Zuschlag nach GOÄ 5841.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5841: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5841 ist die Missachtung von Ausschlussziffern. Die GOÄ 5841 darf explizit nicht neben der GOÄ-Ziffer 5842 (Zuschlag für die computergestützte Optimierung bei der Afterloading-Therapie) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und streichen den Zuschlag 5841, wenn beide Ziffern auf derselben Rechnung erscheinen.
Ein weiterer Stolperstein ist die fehlerhafte Anwendung von Steigerungssätzen. Der Zuschlag nach Nummer 5841 ist gesetzlich auf den einfachen Gebührensatz (1,0-fach) beschränkt. Eine Steigerung auf den Regelhöchstsatz (1,8-fach oder 2,3-fach) oder darüber hinaus ist rechtlich unzulässig und führt unweigerlich zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Achtung: Der Zuschlag 5841 is eine reine Zuschlagsziffer und kann niemals isoliert abgerechnet werden. Er setzt zwingend die Erbringung und Abrechnung der Basisleistung nach GOÄ 5840 voraus.
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Dokumentation der GOÄ 5841: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 5841 muss in der Patientenakte dokumentiert sein, dass eine individuelle Berechnung der Dosisverteilung stattgefunden hat. Zudem muss der Einsatz des Prozessrechners sowie die Art der Datenübertragung (z. B. Import von CT- oder MRT-Daten) ersichtlich sein.
Besonders wichtig ist die Archivierung der Berechnungsergebnisse. Die berechneten Isodosenpläne und Dosis-Volumen-Histogramme (DVH) müssen dauerhaft in der elektronischen Patientenakte oder dem Bestrahlungsplanungssystem gespeichert und dem Patientenfall eindeutig zugeordnet werden.
Dokumentationsbeispiel:
Individuelle 3D-Bestrahlungsplanung zur Brachytherapie bei Zervixkarzinom. Import der MRT-Schnittbilddaten in das Planungssystem. Rechnergestützte, dreidimensionale Berechnung der Dosisverteilung (Isodosendarstellung) zur Schonung von Rektum und Blase unter Verwendung des Prozessrechners XY. Protokoll und Isodosenplan archiviert.
GOÄ 5841: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Im Gegensatz zu vielen anderen Leistungen der GOÄ ist die GOÄ-Ziffer 5841 nicht steigerungsfähig. Der Verordnungsgeber hat für diesen Zuschlag festgelegt, dass er nur mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) berechnet werden darf. Das bedeutet, dass unabhängig vom tatsächlichen zeitlichen oder technischen Aufwand der Dosisberechnung immer exakt 116,57 € liquidiert werden müssen. Eine Begründung für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad ist daher hinfällig.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5841 wird standardmäßig als Zuschlag zur Basisleistung nach GOÄ-Ziffer 5840 (Bestrahlungsplan zur Brachytherapie) berechnet. Daneben sind weitere Leistungen aus dem Bereich der Brachytherapie berechnungsfähig. Hierzu gehören insbesondere die GOÄ-Ziffer 5844 (Applikation von Radionukliden) sowie die GOÄ-Ziffer 5846 (Klinische Kontrollen während der Bestrahlungsserie). Ein gleichzeitiger Ansatz der GOÄ 5842 ist hingegen ausgeschlossen.
Ziffer 5841 in der neuen GOÄ
Der Zuschlag für individuelle Dosisverteilungsberechnung mit dem Prozessrechner zur Brachytherapieplanung (heute beim 2,3-fachen Satz: 116,57 €) ist als eigenständige Zuschlagsposition entfallen. Die rechnergestützte Dosisverteilung ist in den neuen Planungsleistungen 13601, 13603 und 13604 bereits als verpflichtender Leistungsbestandteil enthalten und mit dem jeweiligen Festpreis abgegolten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5841
Was hat nicht gestimmt?