GOÄ 5842: Brachytherapie richtig abrechnen – Tipps für Ärzte

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5842
Brachytherapie an der Körperoberfläche – einschließlich Bestrahlungsplanung, gegebenenfalls einschließlich Fotodokumentation – , je Fraktion
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,48 € 1,8x
Höchstsatz 43,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Brachytherapie an der Körperoberfläche nach GOÄ 5842 birgt Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt alle Details zu Ausschlüssen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5842

Brachytherapie an der Körperoberfläche – einschließlich Bestrahlungsplanung, gegebenenfalls einschließlich Fotodokumentation – , je Fraktion

Die GOÄ-Ziffer 5842 beschreibt eine hochspezialisierte strahlentherapeutische Leistung im Bereich der umschlossenen Radionuklide. Diese Methode, auch als Kontakttherapie bekannt, zeichnet sich dadurch aus, dass die Strahlenquelle in unmittelbare Nähe des Tumors gebracht wird. Die Ziffer ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt den gesamten Prozess einer Bestrahlungsfraktion ab.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Leistungsbeschreibung ist die Pauschalierung bestimmter Teilschritte. Die Bestrahlungsplanung sowie eine eventuelle Fotodokumentation zur Verlaufskontrolle sind explizit in der Ziffer enthalten. Diese Bestandteile dürfen unter keinen Umständen separat in Rechnung gestellt werden, da dies eine unzulässige Doppelabrechnung darstellen würde.

GOÄ 5842 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die klinische Anwendung der GOÄ 5842 konzentriert sich vor allem auf die Behandlung von oberflächlichen Hauttumoren. Hierzu zählen insbesondere das Basalzellkarzinom, das Plattenepithelkarzinom sowie ausgewählte Fälle von Vorstufen wie der aktinischen Keratose. Durch das direkte Auflegen der Strahlenträger, beispielsweise mittels einer speziellen Dermaplatte oder individueller Applikatoren, wird eine maximale Dosis im Tumorgewebe bei gleichzeitiger Schonung des gesunden Tiefengewebes erreicht.

Im Gegensatz zur interstitiellen Brachytherapie nach Ziffer 5846, bei der die Strahlenträger invasiv in das Gewebe eingebracht werden, handelt es sich bei der Ziffer 5842 um ein nicht-invasives Verfahren. Die Abgrenzung zu anderen Bestrahlungsformen ist für die korrekte Honorierung essenziell. Die Ziffer wird pro Fraktion abgerechnet, was bedeutet, dass bei einer mehrteiligen Bestrahlungsserie jede einzelne Sitzung gesondert berechnet werden kann.

Tipp: Bei der Erstellung individueller Applikatoren für anatomisch anspruchsvolle Regionen wie die Nase oder das Ohr sollte der zusätzliche zeitliche und technische Aufwand genau dokumentiert werden, um eine spätere Steigerung des Faktors rechtfertigen zu können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5842

Fallbeispiel 1: Behandlung eines Basalzellkarzinoms der Stirn

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten, oberflächlichen Basalzellkarzinom im Bereich der Stirn vor. Es erfolgt eine fraktionierte Brachytherapie an der Körperoberfläche mittels einer Dermaplatte. Die Bestrahlung wird in insgesamt zehn Fraktionen durchgeführt. Für jede einzelne Sitzung wird die GOÄ-Ziffer 5842 zum Regelsatz (1,8-fach) abgerechnet. Die Bestrahlungsplanung vor der ersten Fraktion ist mit der ersten Abrechnung abgegolten und wird nicht separat ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Kontakttherapie bei Plattenepithelkarzinom am Handrücken

Bei einer älteren Patientin wird ein Plattenepithelkarzinom am Handrücken mittels Kontakttherapie behandelt. Aufgrund der unebenen Oberfläche des Handrückens ist die Positionierung des Applikators erschwert und erfordert eine aufwendige Fixierung. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5842 erfolgt hier mit einem erhöhten Steigerungssatz von 2,3-fach. Die Begründung der Erschwernis wird detailliert in der Rechnung angegeben.

Fallbeispiel 3: Fraktionierte Bestrahlung einer aktinischen Keratose

Ein Patient erhält eine fraktionierte Oberflächen-Brachytherapie einer ausgedehnten, therapierefraktären aktinischen Keratose im Gesichtsbereich. Jede Bestrahlungssitzung wird mit der Ziffer 5842 liquidiert. Da eine Fotodokumentation zur Überwachung des Therapieerfolgs durchgeführt wird, bleibt diese gebührenrechtlich unberücksichtigt, da sie in der Ziffer 5842 integriert ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5842: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die separate Liquidation der Bestrahlungsplanung. Da die Leistungsbeschreibung der GOÄ 5842 diese Planung explizit einschließt, führt eine zusätzliche Berechnung von Planungsziffern regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Die vollständige Leistungsabgeltung muss zwingend beachtet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Berechnung von Radionuklid-Kosten. Diese dürfen nur dann als Sachkosten in Rechnung gestellt werden, wenn sie durch die einmalige Anwendung am Patienten verbraucht sind. Bei wiederverwendbaren Strahlern, die in der Praxis standardmäßig genutzt werden, ist eine gesonderte Berechnung der Strahlenquelle unzulässig.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 5842 darf nicht am selben Behandlungstag neben den Ziffern 5840 (Brachytherapie im Afterloadingverfahren) oder 5841 (Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden) abgerechnet werden. Solche Kombinationen führen unweigerlich zur Streichung der Ziffern durch die Prüfstellen.

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Dokumentation der GOÄ 5842: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle abrechnungsrelevanten Details der Bestrahlungssitzung dokumentiert werden. Dazu gehören die genaue Lokalisation des behandelten Areals, die verabreichte Dosis, die Fraktionsnummer sowie der verwendete Applikatortyp.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Besonderheiten während der Applikation. Falls die Behandlung aufgrund von Patientenunruhe oder anatomischen Besonderheiten verzögert oder erschwert war, muss dies detailliert festgehalten werden. Dies bildet die rechtliche Grundlage für eine eventuelle Faktorerhöhung.

Dokumentationsbeispiel:
12.10.2023: 4. Fraktion Brachytherapie an der Körperoberfläche (GOÄ 5842) bei Basalzellkarzinom Stirn links. Applikation mittels Dermaplatte, Dosis: X Gy. Bestrahlungsplanung überprüft, Fotodokumentation zur Verlaufskontrolle erstellt. Keine Nebenwirkungen. Patient kooperativ.

GOÄ 5842: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 5842 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach gesteigert werden. Ein Schwellenwert von 2,3-fach oder der Höchstsatz von 2,5-fach sind anwendbar, wenn die Ausführung der Leistung überdurchschnittlich schwierig oder zeitaufwendig war. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind:

  • Schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. stark gekrümmte Oberflächen an Nase oder Ohr), die eine aufwendige Anpassung des Strahlenträgers erfordern.
  • Erhöhter Zeitaufwand durch mangelnde Compliance oder motorische Unruhe des Patienten.
  • Besondere Schutzmaßnahmen für umliegendes, hochsensibles Gewebe (z. B. Augenschutz).

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 5842 können am selben Tag klinische Untersuchungen nach den Ziffern 1, 3 oder 5 abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch die Beratung des Patienten über den Behandlungsverlauf ist berechnungsfähig. Wichtig ist jedoch, dass die Ausschlussziffern 5840 und 5841 strikt beachtet werden. Eine Kombination mit chirurgischen Exzisionen am selben Areal ist am selben Tag in der Regel ebenfalls nicht plausibel und sollte vermieden werden.

Ziffer 5842 in der neuen GOÄ

Die Oberflächenbrachytherapie — einschließlich Bestrahlungsplanung — (heute beim 2,3-fachen Satz: 31,48 €) wird im Entwurf nach der Applikationsmethode aufgeteilt. Wichtig: Die bisher in der Ziffer enthaltene Bestrahlungsplanung wird künftig eigenständig mit dem 3D-Planungscode vergütet:

  • 13624 HDR-Brachytherapie mit Moulagen, je Bestrahlungssitzung (336,18 €), zzgl. 13603 rechnergestützter individueller 3D-Plan HDR (303,87 €)
  • 13625 Perkutane Kontaktbestrahlung mittels Radionukliden, je Bestrahlungssitzung (249,02 €), zzgl. 13603 rechnergestützter individueller 3D-Plan HDR (303,87 €)
  • 13623 Bestrahlung mittels Augenapplikatoren, je Bestrahlungssitzung (336,18 €)

Die Herauslösung der Planung aus der alten Komplexziffer führt dazu, dass Behandlung und Plan separat abgerechnet werden — was eine erhebliche Honorarsteigerung gegenüber der heutigen Einheitsziffer bedeuten kann.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5842

Die GOÄ-Ziffer 5842 wird für die Brachytherapie an der Körperoberfläche, typischerweise bei Hauttumoren, je Fraktion abgerechnet. Sie umfasst die Bestrahlung mittels auf die Haut aufgelegter Strahlenträger wie Dermaplatten. Die Bestrahlungsplanung und eine eventuelle Fotodokumentation sind bereits in der Gebühr enthalten.
In der GOÄ-Ziffer 5842 sind sowohl die Bestrahlungsplanung als auch eine gegebenenfalls durchgeführte Fotodokumentation vollständig abgegolten. Diese Teilleistungen dürfen daher nicht separat über andere Ziffern in Rechnung gestellt werden. Auch die Applikation der Strahlenträger ist Teil der Leistung.
Das Radionuklid darf nur dann gesondert berechnet werden, wenn es durch die einmalige Anwendung am Patienten verbraucht wird und nicht wiederverwendet werden kann. Bei wiederverwendbaren Strahlern sind die Kosten für das Nuklid bereits mit der Gebühr abgegolten. Dies muss bei der Rechnungsstellung genau geprüft werden.
Die GOÄ-Ziffer 5842 darf nicht am selben Behandlungstag neben den Ziffern 5840 und 5841 berechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen andere Formen der Brachytherapie, die nicht parallel in derselben Sitzung erbracht werden können. Eine sorgfältige Beachtung dieser Ausschlüsse verhindert Honorarkürzungen.
Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine anatomisch schwierige Lokalisation des Tumors oder eine erschwerte Fixation des Applikators. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten kann als Begründung dienen.
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