GOÄ 5844: Intrakavitäre Brachytherapie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5844
Intrakavitäre Brachytherapie, je Fraktion
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 104,92 € 1,8x
Höchstsatz 145,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5844 (Intrakavitäre Brachytherapie): Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5844

Intrakavitäre Brachytherapie, je Fraktion - Punktzahl: 1000

Die intrakavitäre Brachytherapie nach GOÄ-Ziffer 5844 beschreibt ein hochspezialisiertes strahlentherapeutisches Verfahren. Hierbei wird eine umschlossene radioaktive Quelle direkt in eine natürliche oder künstlich geschaffene Körperhöhle eingebracht. Das primäre Ziel dieser Behandlung ist die lokale, hochdosierte Bestrahlung von Tumorgewebe unter maximaler Schonung des umliegenden gesunden Gewebes.

Die Leistung umfasst alle wesentlichen Teilschritte, die für die Durchführung der Fraktion zwingend erforderlich sind. Dazu gehören die Aufweitung des Zugangs, das Einführen und Fixieren des Applikators sowie die anschließende Strahlenbehandlung selbst. Auch das moderne Nachladeverfahren (Afterloading) ist bereits vollständig in die Ziffer integriert und darf nicht gesondert berechnet werden.

GOÄ 5844 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

In der klinischen Praxis findet die GOÄ 5844 vor allem in der gynäkologischen Onkologie Anwendung. Typische Indikationen sind das Zervixkarzinom sowie das Endometriumkarzinom. Aber auch in anderen Fachgebieten, wie der Gastroenterologie bei Speiseröhrenkrebs oder der Pulmologie bei endobronchialen Tumoren, kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Der Ablauf erfordert eine präzise Koordination verschiedener medizinischer Maßnahmen. Nach der Platzierung des Applikators erfolgt in der Regel eine radiologische Lagekontrolle. Erst nach der exakten Verifizierung der Position und der Durchführung der Dosismessung wird das Afterloading-Gerät angeschlossen, um die geplante Strahlendosis zu applizieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5844

Fallbeispiel 1: Brachytherapie bei Zervixkarzinom

Eine Patientin mit einem lokal fortgeschrittenen Zervixkarzinom erhält eine fraktionierte intrakavitäre Brachytherapie. Unter Analgosedierung wird der Applikator in die Gebärmutterhöhle eingebracht und fixiert. Nach radiologischer Lagekontrolle und Dosimetrie erfolgt die Bestrahlung mittels Afterloading. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5844 für die Fraktion, während die Analgosedierung und die Kontrastmitteleinbringung separat liquidiert werden.

Fallbeispiel 2: Endoluminale Bestrahlung bei Ösophaguskarzinom

Bei einem Patienten mit einem inoperablen Ösophaguskarzinom wird zur palliativen Lumensicherung eine intrakavitäre Brachytherapie durchgeführt. Der Applikator wird endoskopisch kontrolliert in der Speiseröhre platziert. Die Bestrahlung erfolgt in einer Sitzung. Neben der GOÄ 5844 kann die endoskopische Einbringung des Applikators als eigenständige Leistung berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Endobronchiale Brachytherapie

Ein Patient leidet an einem rezidivierenden, zentralen Bronchialkarzinom mit drohendem Verschluss des Atemwegs. Es erfolgt eine endobronchiale Brachytherapie zur Tumorverkleinerung. Der Katheter wird bronchoskopisch positioniert. Die Abrechnung der Bestrahlungsfraktion erfolgt über die GOÄ-Ziffer 5844, die bronchoskopische Platzierung wird gesondert in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5844: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5844 ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilleistungen. Die Lagekontrolle mittels Röntgen sowie die Auswertung der Aufnahmen sind bereits in der Ziffer enthalten. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Schritte separat als radiologische Leistungen deklariert werden.

Achtung: Die GOÄ-Ziffern 5840 (interstitielle Brachytherapie, temporär) und 5841 (interstitielle Brachytherapie, permanent) sind am selben Behandlungstag nicht neben der Ziffer 5844 berechnungsfähig. Achten Sie strikt auf diesen Ausschluss, um Honorarverluste bei Prüfungen zu vermeiden.

Zudem muss beachtet werden, dass die Applikatorplatzierung selbst je nach anatomischer Lokalisation in den Leistungsbeschreibungen anderer Fachgebiete enthalten sein kann. Hier ist eine genaue Abgrenzung erforderlich, um den Vorwurf der Doppelabrechnung zu entkräften.

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Dokumentation der GOÄ 5844: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung und die Abwehr von Regressen. In der Patientenakte müssen alle Einzelschritte der Fraktion detailliert festgehalten werden. Insbesondere die Verifizierung der korrekten Applikatorlage und die Bestrahlungsdauer sind unverzichtbare Bestandteile.

Dokumentation: Durchführung der intrakavitären Brachytherapie (Fraktion 2) bei Zervixkarzinom. Problemlose Dilatation des Zervixkanals, Einbringen des Ring-Stift-Applikators. Radiologische Lagekontrolle mittels Durchleuchtung zeigt korrekten Sitz. Anschluss Afterloading-Gerät, Applikation der Solldosis von 7 Gy am Referenzpunkt. Keine Akutkomplikationen, Entfernung des Applikators.

Auch eventuelle Besonderheiten, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen, müssen direkt im Behandlungsverlauf dokumentiert werden. Nachträgliche Ergänzungen werden von Prüfstellen meist nicht anerkannt.

GOÄ 5844: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung zum Regelsatz von 1,8-fach kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind anatomische Engpässe, ausgeprägte Stenosen oder ein extrem unruhiger Patient, der die Fixierung des Applikators erheblich erschwert. Auch ein erhöhtes Perforationsrisiko bei fragilem Tumorgewebe rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 5844 können verschiedene begleitende Leistungen separat berechnet werden. Hierzu gehören Anästhesieleistungen, die Katheterisierung der Harnblase (z. B. GOÄ 1729) sowie das Einbringen von Kontrastmitteln in Hohlorgane zur Lagekontrolle. Diese Kombinationen sichern eine betriebswirtschaftlich optimale Abrechnung der gesamten Sitzung.

Tipp: Nutzen Sie bei schwierigen anatomischen Verhältnissen konsequent die Möglichkeit der Faktorsteigerung. Eine detaillierte, patientenindividuelle Begründung auf der Liquidation verhindert zeitaufwendige Rückfragen der Erstattungsstellen.

Ziffer 5844 in der neuen GOÄ

Die intrakavitäre Brachytherapie je Fraktion (heute beim 2,3-fachen Satz: 104,92 €) wird im Entwurf nach dem konkreten Zugangsweg und der Dosisrate differenziert:

  • 13622 Intraoperative HDR-Brachytherapie, je Bestrahlungssitzung (766,87 €)
  • 13627 Intraluminale HDR-Brachytherapie, je Bestrahlungssitzung (828,95 €)
  • 13626 Intrakavitäre HDR-Brachytherapie, je Bestrahlungssitzung (704,48 €) — Auffangregel

Die alte Ziffer war nicht auf HDR beschränkt; seltene LDR-intrakavitäre Varianten erhalten im neuen Katalog keinen expliziten Nachfolger. Die Festpreise der neuen Positionen (704,48 € bis 828,95 €) übersteigen den heutigen Satz deutlich.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5844

Die GOÄ-Ziffer 5844 umfasst neben der eigentlichen Bestrahlung auch die Aufweitung des Zugangs, das Einführen des Applikators sowie die Dosismessung. Auch das Afterloading-Verfahren und die Lagekontrolle mittels Röntgen sind mit dieser Gebühr abgegolten. Andere Leistungen wie eine Narkose können separat berechnet werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5844 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Nummern 5840 und 5841 berechnungsfähig. Diese Ziffern betreffen die interstitielle Brachytherapie und schließen sich gegenseitig aus. Bei unterschiedlichen Sitzungen oder Indikationen ist eine getrennte Abrechnung zu prüfen.
Ein Überschreiten des Regelsatzes bei der GOÄ 5844 kann durch anatomische Besonderheiten oder erschwerte Bedingungen begründet werden. Typische Beispiele sind ausgeprägte Stenosen, ein erhöhtes Perforationsrisiko oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Applikatorfixierung. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung detailliert dokumentiert werden.
Ja, das Einbringen von Kontrastmittel in die Harnblase oder den Enddarm ist neben der GOÄ 5844 gesondert berechnungsfähig. Diese vorbereitenden Maßnahmen zur Lagekontrolle gehören nicht zum direkten Leistungsumfang der Ziffer 5844. Sie können mit den entsprechenden GOÄ-Ziffern zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Die GOÄ-Ziffer 5844 wird explizit je Fraktion abgerechnet. Erfolgen an einem Tag mehrere getrennte Bestrahlungsfraktionen, kann die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden. Dies muss jedoch medizinisch begründet und zeitlich exakt dokumentiert sein.
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