Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1729: Erfahren Sie, wie Sie die Blasenspülung und Instillation beim Mann rechtssicher abrechnen und Honorarverluste vermeiden.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1729
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Leistung unter der Ziffer 1729 wie folgt:
Spülung der Harnblase beim Mann und/oder Instillation von Arzneimitteln – einschließlich Katheterisierung und gegebenenfalls auch Ausspülung von Blutkoagula –
Diese Ziffer beschreibt eine therapeutische urologische Leistung, die speziell für männliche Patienten vorgesehen ist. Im Leistungsumfang ist die transurethrale Katheterisierung zur Durchführung der Spülung oder Instillation bereits vollständig enthalten. Auch das eventuell notwendige, aufwendige Ausspülung von Blutgerinnseln (Blutkoagula) darf nicht separat berechnet werden, da es explizit Teil der Leistungsbeschreibung ist.
2. GOÄ 1729 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen
Die Abrechnung der GOÄ 1729 setzt eine klare therapeutische Zielsetzung voraus. Typische klinische Szenarien umfassen die lokale Instillationstherapie bei oberflächlichen Blasenkarzinomen (z. B. mit Mitomycin oder BCG) sowie die Behandlung chronischer oder rezidivierender Zystitiden mittels GAG-Schicht-Ersatztherapie (z. B. Hyaluronsäure). Auch die akute therapeutische Intervention bei einer Makrohämaturie mit drohender Harnblasentamponade rechtfertigt den Einsatz dieser Ziffer.
Wichtig ist die strikte Abgrenzung zu anderen urologischen Ziffern. Handelt es sich um eine weibliche Patientin, muss zwingend auf die GOÄ-Ziffer 1731 ausgewichen werden. Erfolgt die Spülung oder Medikamentenapplikation hingegen über einen bereits liegenden Dauerkatheter, ist die GOÄ-Ziffer 1733 die korrekte Wahl.
Tipp: Achten Sie bei der Wahl der Ziffer penibel auf das Geschlecht des Patienten. Die GOÄ 1729 ist exklusiv für Männer reserviert, während für Frauen die analoge Ziffer 1731 heranzuziehen ist.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1729
Fallbeispiel 1: Instillationstherapie bei Blasenkarzinom
Ein männlicher Patient stellt sich zur regelmäßigen intravesikalen Chemotherapie mit Mitomycin nach der Resektion eines oberflächlichen Blasenkarzinoms vor. Nach sterilem Katheterismus wird das Chemotherapeutikum instilliert und verbleibt in der Blase. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1729 zum Regelsatz (13,94 €) zuzüglich der Sachkosten für das Instillationsbesteck und das Medikament gemäß § 10 GOÄ.
Fallbeispiel 2: Akute Makrohämaturie mit Koagelbildung
Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Makrohämaturie und Harnverhalt in der Praxis vor. Es erfolgt die Katheterisierung und eine zeitaufwendige, manuelle Ausspülung zahlreicher Blutkoagula, bis das Spülwasser klar ist. Hier wird die GOÄ-Ziffer 1729 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) abgerechnet, da die Koagelausspülung einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeutete.
Fallbeispiel 3: GAG-Schicht-Ersatz bei interstitieller Zystitis
Bei einem männlichen Patienten mit interstitieller Zystitis wird eine Instillation mit Chondroitinsulfat durchgeführt. Die Einbringung erfolgt über einen Einmalkatheter. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1729 neben den anfallenden Materialkosten für die Instillationslösung.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1729: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die zusätzliche Ansetzung der GOÄ-Ziffer 1728 (Harnblasenkatheterismus) neben der 1729. Da die Katheterisierung integraler Bestandteil der Ziffer 1729 ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Ebenso ist die Nebeneinanderberechnung mit einer Zystoskopie (GOÄ 1785) ausgeschlossen, da der Spülvorgang während der Endoskopie als unselbstständige Begleitleistung gilt.
Zudem darf die GOÄ 1729 nicht berechnet werden, wenn lediglich eine Spülung über einen bereits liegenden Verweilkatheter stattfindet. In diesem Fall ist ausschließlich die deutlich niedriger bewertete GOÄ-Ziffer 1733 anzusetzen. Auch der Ausschluss neben der intensivmedizinischen Überwachung nach GOÄ-Ziffer 435 muss zwingend beachtet werden.
Achtung: Die zusätzliche Abrechnung einer Lokalanästhesie der Harnröhre (z. B. mit Instillagel) ist neben der GOÄ 1729 nicht gesondert berechnungsfähig, da das Einbringen von Gleitmitteln und Lokalanästhetika zum Standardprozedere der Katheterisierung gehört.
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5. Dokumentation der GOÄ 1729: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, die Durchführung unter aseptischen Bedingungen sowie das verwendete Katheterset (Einmal- oder Spezialkatheter) dokumentiert werden. Auch die genaue Bezeichnung, Charge und Menge des instillierten Arzneimittels müssen zwingend erfasst werden.
Falls Komplikationen auftreten oder die Spülung aufgrund von anatomischen Engpässen (z. B. einer ausgeprägten benignen Prostatahyperplasie) erschwert war, muss dies detailliert beschrieben werden. Dies dient als rechtssichere Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung.
Dokumentationsbeispiel:
Therapeutische Blasenspülung bei Z. n. TUR-B. Steriles Einwaschen nach Desinfektion. Einbringen von 40 mg Mitomycin über Einmalkatheter Ch. 14. Problemlose Passage bei bekannter BPH. Instillat verbleibt planmäßig in der Blase. Keine Komplikationen.
6. GOÄ 1729: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 1729 gut begründbar. Typische Argumente für eine Steigerung sind eine schwierige Katheterpassage bei hochgradiger Harnröhrenstriktur oder ausgeprägter Prostatahypertrophie. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand durch die manuelle, fraktionierte Ausspülung massiver Blutkoagula rechtfertigt einen erhöhten Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 1729 können die urologische Symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) oder die Beratung (GOÄ 1 oder 3) berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist, dass die verwendeten Medikamente und Verbrauchsmaterialien (z. B. Spezialkatheter) als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ auf der Rechnung ausgewiesen werden, da diese nicht in der Gebühr der Ziffer 1729 enthalten sind.
Ziffer 1729 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 1729 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 5110 — „Legen eines transurethralen Harnblasenkatheters beim Mann oder beim Jungen, ggf. einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln und/oder Ausspülen von Blutkoagula" — mit einem Festpreis von 24,97 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 13,94 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1729
Was hat nicht gestimmt?