GOÄ 1701 richtig abrechnen: Erfahren Sie alles über die urologische Harnröhrendehnung, wichtige Ausschlüsse, Praxisbeispiele und rechtssichere Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1701
Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln – , je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 1701 beschreibt die mechanische Weitung der männlichen Harnröhre im Rahmen einer urologischen Behandlung. Diese Leistung umfasst alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, die direkt mit dem Dehnungsvorgang verknüpft sind. Insbesondere sind eventuell durchgeführte Spülungen oder Instillationen von Gleitmitteln, Lokalanästhetika oder Medikamenten bereits mit der Gebühr abgegolten.
Die Bewertung der Ziffer liegt bei 74 Punkten, was im Regelsatz (2,3-fach) ein Honorar von 9,91 € ergibt. Da die Leistung "je Sitzung" definiert ist, können mehrere Dehnungsdurchgänge innerhalb einer Behandlungssitzung nicht mehrfach berechnet werden. Der urologische Fachbereich muss hierbei genau auf die Abgrenzung zu komplexeren Dehnungsverfahren achten.
GOÄ 1701 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die typische Indikation für die Anwendung der GOÄ 1701 ist die erworbenen oder angeborenen Harnröhrenstriktur beim Mann. Auch postoperative Verengungen oder narbige Veränderungen nach traumatischen Ereignissen erfordern häufig regelmäßige Dehnungsbehandlungen. Für diese therapeutischen oder palliativen Interventionen kommen meist einfache Bougies (z. B. Dittel-Stifte) oder spezielle Katheter zum Einsatz.
Klinisch muss die GOÄ 1701 streng von der GOÄ 1702 abgegrenzt werden. Während die Ziffer 1701 für die Dehnung mit einfachen Instrumenten sowie für alle Folgesitzungen gilt, ist die Ziffer 1702 für die erste Sitzung mit filiformen Bougies oder Leitsonden reserviert. Für weibliche Patienten existiert mit der GOÄ 1710 eine eigene, niedriger bewertete Gebührenordnungsposition.
Achtung: Wird in einer Folgesitzung erneut ein filiformes Instrument benötigt, darf dennoch nur die GOÄ 1701 abgerechnet werden. Die höher bewertete GOÄ 1702 ist im gesamten Behandlungsfall strikt auf die erste Sitzung begrenzt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1701
Fallbeispiel 1: Einfache Bougierung bei bekannter Striktur
Ein Patient stellt sich zur regelmäßigen, ambulanten Dehnungsbehandlung bei bekannter, stabiler Harnröhrenstriktur vor. Der Arzt führt die Dehnung der männlichen Harnröhre erfolgreich mit ansteigenden Dittel-Stiften (Metallbougies) durch. Vorab erfolgt die Instillation eines gleitfähigen Lokalanästhetikums in die Urethra.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1701 zum Regelsatz. Die eingebrachte Instillation ist Bestandteil der Leistung und darf nicht separat über die GOÄ 1700 liquidiert werden. Die verwendeten Einmal-Bougies können als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 2: Zweite Sitzung mit filiformen Bougies
Bei einem Patienten mit einer hochgradig rigiden Striktur wurde in der Vorwoche die Erstbougierung mit filiformen Sonden (GOÄ 1702) durchgeführt. In der aktuellen Sitzung ist aufgrund der engen Verhältnisse erneut der Einsatz von filiformen Bougies mit Leitsonde zwingend erforderlich. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen.
Obwohl Spezialinstrumente genutzt wurden, darf für diese zweite Sitzung nur die GOÄ-Ziffer 1701 herangezogen werden. Da es sich um eine Folgesitzung handelt, greift der Ausschluss der GOÄ 1702. Zur Kompensation des erhöhten Aufwands kann jedoch ein erhöhter Steigerungsfaktor gewählt werden.
Fallbeispiel 3: Bougierung vor einer diagnostischen Zystoskopie
Bei einem Patienten soll eine diagnostische Zystourethroskopie durchgeführt werden. Aufgrund einer unerwarteten, narbigen Enge im Bereich der vorderen Harnröhre ist das Passageieren des Endoskops zunächst unmöglich. Der Urologe führt daher eine präparative Dehnung der Harnröhre mit einfachen Bougies durch, um die Spiegelung anschließend erfolgreich zu beenden.
In diesem Fall ist die Nebeneinanderberechnung der Zystoskopie (z. B. GOÄ 1724) und der GOÄ-Ziffer 1701 zulässig. Als Begründung für die Liquidation beider Ziffern muss die Diagnose der Harnröhrenstriktur zwingend auf der Liquidation angegeben werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1701: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist das unzulässige Nebeneinanderberechnen von Spülungen oder Instillationen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen regelmäßig die zusätzlich angesetzte GOÄ 1700, wenn am selben Tag die GOÄ 1701 dokumentiert wurde. Die Arzneimittelinstillation ist integraler Bestandteil der Dehnungsziffer.
Ebenfalls kritisch geprüft wird das Nebeneinander von GOÄ 1701 und endoskopischen Leistungen. Wenn die Dehnung lediglich dazu dient, die Durchgängigkeit der Harnröhre vor einer Zystoskopie routinemäßig zu prüfen, ist die GOÄ 1701 nicht eigenständig berechnungsfähig. Nur bei einer echten, dokumentierten Striktur, die den therapeutischen Eingriff erfordert, ist die Kombination statthaft.
Achtung: Achten Sie auf die strikten Ausschlussziffern. Die GOÄ 1701 darf unter anderem nicht neben operativen Eingriffen an der Harnröhre (wie den Ziffern 1728 bis 1733) oder Plastiken (Ziffern 1785 bis 1790) am selben Tag abgerechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 1701: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Dehnung (z. B. rezidivierender Harnverhalt, dokumentierte Striktur) klar hervorgehen. Auch die Details des Eingriffs sollten präzise festgehalten werden.
Dazu gehören die Angabe der verwendeten Instrumente, die erreichte Dehnungsstufe (in Charrière) sowie die Verträglichkeit des Eingriffs durch den Patienten. Falls Komplikationen oder anatomische Besonderheiten auftreten, müssen diese detailliert beschrieben werden, um spätere Faktorerhöhungen rechtssicher zu begründen.
Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie der Urethra mit 10 ml Instillagel. Problemlose Passage der vorderen Harnröhre. Sukzessive Dehnung der bulbären Harnröhrenstriktur mittels Dittel-Bougies von Ch. 14 auf Ch. 18. Geringe Blutung, Patient hat den Eingriff gut toleriert.
Tipp: Notieren Sie bei jeder Zystoskopie, bei der vorab bougiert werden musste, das genaue Ausmaß der Enge. Nur so bleibt der zusätzliche Ansatz der GOÄ 1701 bei einer Rechnungsprüfung plausibel.
GOÄ 1701: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Dehnung der Harnröhre kann durch anatomische Besonderheiten erheblich erschwert werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist gerechtfertigt, wenn beispielsweise eine hochgradig rigide Striktur vorliegt, die ein extrem langsames und vorsichtiges Vorgehen erfordert. Auch starker Blutungsneigung oder ausgeprägten Schmerzzuständen des Patienten kann so Rechnung getragen werden.
Als schriftliche Begründung auf der Rechnung eignen sich Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand bei extrem rigider Harnröhrenstriktur" oder "schwierige Passage bei ausgeprägter narbiger Verziehung". Die Begründung muss immer patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 1701 mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. So ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung) im Praxisalltag die Regel. Auch die Kombination mit urologischen Ultraschalluntersuchungen (z. B. GOÄ 410) ist bei entsprechender Indikation problemlos möglich.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der GOÄ 1700 (Harnröhreninstillation) oder der GOÄ 1702 in derselben Sitzung. Werden am selben Tag operative Sanierungen der Striktur (z. B. eine interne Urethrotomie) durchgeführt, sind die Dehnungsziffern ebenfalls durch die operativen Ziffern abgegolten.
Ziffer 1701 in der neuen GOÄ
Ziffer 1701 (Dehnung der männlichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung) fließt in der neuen GOÄ in Nummer 5108 — „Dehnung oder Kalibrierung der Harnröhre eines Mannes" — ein, die mehrere bisher getrennte Leistungen zusammenfasst. Der Festsatz beträgt 28,35 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 9,91 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1701
Was hat nicht gestimmt?