GOÄ 1710: Dehnung der weiblichen Harnröhre korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1710
Dehnung der weiblichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung
Punktzahl 59  
Einfachsatz 3,44 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,91 € 2,3x
Höchstsatz 12,04 € 3,5x

Wie wird die GOÄ-Ziffer 1710 für die Dehnung der weiblichen Harnröhre korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Indikationen, Ausschlüssen und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1710

Die GOÄ-Ziffer 1710 beschreibt eine spezifische urologische Leistung bei der Frau. Der offizielle Leistungstext lautet:

Dehnung der weiblichen Harnröhre – auch einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln –, je Sitzung

Diese Leistung umfasst die gezielte therapeutische Dilatation der weiblichen Urethra. Eventuell begleitend durchgeführte Spülungen oder das Einbringen von Medikamenten (Instillationen) sind integraler Bestandteil dieser Ziffer und können nicht gesondert berechnet werden. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung, unabhängig von der Anzahl der verwendeten Dehnungsbuchteln oder Dilatatoren.

GOÄ 1710 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

Die Anwendung der GOÄ 1710 setzt eine medizinische Notwendigkeit voraus, die über eine bloße diagnostische Maßnahme hinausgeht. Typische Indikationen sind Harnröhrenstrikturen, postoperative oder postinfektiöse Vernarbungen sowie urogenitale Fisteln, die zu einer funktionellen Blasenentleerungsstörung führen. Die therapeutische Dehnung dient der Wiederherstellung des physiologischen Harnflusses.

Wichtig ist die Abgrenzung zu diagnostischen Schritten. Eine Dehnung darf nur dann nach Ziffer 1710 liquidiert werden, wenn sie als selbstständige Zielleistung erbracht wird. Das bedeutet, dass die therapeutische Weitung der Urethra das primäre Ziel des Eingriffs darstellt.

Tipp: Wird die Dehnung im Rahmen einer chronischen Erkrankung wiederholt durchgeführt, sollte jede Sitzung einzeln dokumentiert werden, um die Abrechnung je Sitzung transparent zu belegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1710

Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der Ziffer 1710 im urologischen und gynäkologischen Praxisalltag.

Fallbeispiel 1: Therapeutische Dilatation bei postinfektiöser Striktur

Eine Patientin stellt sich mit rezidivierenden Harnwegsinfektionen und abgeschwächtem Harnstrahl vor. Diagnostisch wird eine narbige Verengung der Urethra gesichert. Der Arzt führt eine schrittweise Bougierung der Harnröhre durch und instilliert anschließend ein lokales Anästhetikum zur Schmerzlinderung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1710 zum Regelsatz (2,3-fach), da die Instillation bereits in der Ziffer enthalten ist.

Fallbeispiel 2: Dehnung bei postoperativer Vernarbung

Nach einem gynäkologischen Eingriff klagt eine Patientin über erschwertes Wasserlassen aufgrund einer narbigen Einengung im Bereich des Meatus urethrae. Es erfolgt eine therapeutische Dehnung mittels Hegarstiften. Da der Eingriff aufgrund der ausgeprägten Vernarbung besonders zeitaufwendig ist, berechnet der Arzt die GOÄ 1710 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe einer detaillierten Begründung.

Fallbeispiel 3: Ausschluss bei diagnostischer Sondierung

Vor einer geplanten Zystoskopie wird die Harnröhre der Patientin sondiert und leicht gedehnt, um die Durchgängigkeit für das Endoskop sicherzustellen. In diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 1710 nicht zulässig. Die Maßnahme gilt hier als unselbstständige Hilfsleistung zur Vorbereitung der Hauptleistung (Zystoskopie nach GOÄ 1785) und ist mit deren Gebühr abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1710: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ 1710 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit operativen Eingriffen an der Harnröhre oder Blase. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Einhaltung der Abrechnungsausschlüsse sehr genau. So ist die Ziffer 1710 beispielsweise nicht neben der Ziffer 1712 (Urethrotomia interna) oder den endoskopischen Ziffern 1785 bis 1790 abrechenbar.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur diagnostischen Durchgängigkeitsprüfung. Wird die Dehnung lediglich als Vorbereitungsmaßnahme für eine Spiegelung durchgeführt, führt dies bei einer separaten Abrechnung regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

Achtung: Die Ziffer 1710 darf niemals neben der Ziffer 1709 (Bougierung der männlichen Harnröhre) abgerechnet werden, da sich diese Ziffern anatomisch ausschließen.

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Dokumentation der GOÄ 1710: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Fundament, um Honorarkürzungen abzuwehren. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation (z. B. Striktur, Vernarbung) klar hervorgehen. Auch der therapeutische Charakter des Eingriffs muss explizit dokumentiert werden, um ihn von einer diagnostischen Hilfsleistung abzugrenzen.

Der Eintrag sollte die verwendeten Instrumente (z. B. Hegarstifte und deren Größen), den Verlauf der Dehnung sowie eventuell durchgeführte Spülungen oder Instillationen umfassen. Bei einer geplanten Steigerung des Gebührensatzes ist der konkrete Mehraufwand (z. B. extreme Rigidität des Gewebes, starke Schmerzhaftigkeit) direkt im Behandlungsblatt zu vermerken.

Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Ausgeprägte narbige Harnröhrenstriktur nach rezidivierender Urethritis. Therapeutische Dehnung der weiblichen Urethra mittels Hegar-Bougies (Größen 14 bis 18 Charr.) unter sterilen Kautelen. Anschließend Instillation von 10 ml Instillagel zur Schleimhautberuhigung. Keine Komplikationen, Patientin beschwerdefrei entlassen.

GOÄ 1710: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung der GOÄ 1710 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 (7,91 €) hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 (12,04 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine extreme anatomische Enge, ausgeprägte Vernarbungen, die ein besonders vorsichtiges und zeitaufwendiges Vorgehen erfordern, oder eine ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit der Patientin, die zusätzliche Pausen notwendig macht.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 1710 mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen. So können die Ziffer 1 (Beratung) oder die Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) in derselben Sitzung berechnet werden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Auch die Abrechnung von Sachkosten (z. B. Einmalkatheter oder spezielle Gleitmittel) ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 10 GOÄ in vielen Fällen möglich, sofern es sich nicht um allgemeine Praxisbedarfe handelt.

Ziffer 1710 in der neuen GOÄ

Die Leistung der alten Ziffer 1710 geht in der neuen GOÄ in die Nummer 5109 — „Dehnung oder Kalibrierung der Harnröhre einer Frau oder eines Mädchens, ggf. einschließlich Spülung und/oder Instillation von Arzneimitteln, als selbständige Leistung, je Sitzung" — auf, mit einem Festpreis von 19,75 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 7,91 €). Abrechnung: 1x je Sitzung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1710

Die GOÄ-Ziffer 1710 darf nur bei einer therapeutisch indizierten Dehnung der weiblichen Harnröhre, beispielsweise bei Strikturen oder Vernarbungen, abgerechnet werden. Sie muss die primäre Zielleistung der Sitzung darstellen. Eine rein diagnostische Sondierung vor einer Endoskopie ist hingegen nicht nach dieser Ziffer berechenbar.
Nein, Spülungen und Instillationen von Arzneimitteln sind bereits mit der Gebühr für die GOÄ 1710 abgegolten. Der Leistungstext schließt diese Maßnahmen explizit mit ein. Eine zusätzliche Abrechnung von Ziffern für Instillationen in derselben Sitzung ist daher unzulässig.
Die GOÄ-Ziffer 1710 ist unter anderem neben den Ziffern 1709, 1712, 1713 sowie den endoskopischen Leistungen 1785 bis 1790 ausgeschlossen. Auch operative Eingriffe an der Harnröhre schließen eine gleichzeitige Abrechnung aus. Der Arzt muss darauf achten, diese Ausschlüsse in der Abrechnung strikt zu berücksichtigen.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlich schwierigen oder zeitaufwendigen Behandlungen möglich. Typische Begründungen sind eine extreme Geweberigidität, ausgeprägte Strikturen oder eine starke Schmerzhaftigkeit bei der Patientin. Diese Erschwernisse müssen detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1710 ist anatomisch und laut Leistungstext ausschließlich auf die weibliche Harnröhre beschränkt. Für männliche Patienten ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 1709 (Bougierung der männlichen Harnröhre) heranzuziehen. Eine Verwechslung dieser Ziffern führt unweigerlich zu Beanstandungen durch die Kostenträger.
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