GOÄ 1711: Fremdkörperentfernung Harnröhre – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1711
Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre
Punktzahl 74  
Einfachsatz 4,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,91 € 2,3x
Höchstsatz 15,08 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1711: So rechnen Sie die unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre rechtssicher und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1711

Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre

Die Leistungsziffer 1711 beschreibt die unblutige Extraktion eines Fremdkörpers aus der weiblichen Urethra. Diese Maßnahme erfolgt in der Regel auf manuellem oder instrumentellem Weg, jedoch ausdrücklich ohne den Einsatz eines Endoskops. Die anatomischen Gegebenheiten der weiblichen Harnröhre erfordern hierbei ein besonders behutsames Vorgehen, um Schleimhautverletzungen zu vermeiden.

Der Leistungsumfang schließt die vorbereitende lokale Desinfektion sowie die anschließende Wundkontrolle ein. Die Ziffer ist dem urologischen Abschnitt K der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Sie stellt eine wichtige urologische und gynäkologische Akutleistung in der ambulanten Versorgung dar.

GOÄ 1711 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1711 ist gegeben, wenn ein Fremdkörper mechanisch aus der weiblichen Harnröhre entfernt wird. Typische klinische Szenarien umfassen das Eindringen von iatrogenen Fremdkörpern wie abgebrochenen Katheterteilen oder Fremdmaterialien, die im Rahmen von Manipulationen dorthin gelangt sind. Auch urologische Konkremente, die in der Urethra festsitzen, können unter diese Definition fallen.

Der Eingriff erfolgt meist unter lokaler Anästhesie mittels eines Gleitgels, das ein Lokalanästhetikum enthält. Die Entfernung wird mit geeigneten urologischen Instrumenten wie Fremdkörperzangen oder Pinzetten durchgeführt. Eine endoskopische Kontrolle darf bei dieser Ziffer nicht stattfinden, da hierfür speziellere Ziffern vorgesehen sind.

Tipp: Sollte die Fremdkörperentfernung eine Lokalanästhesie erfordern, kann diese Leistung zusätzlich über die entsprechenden GOÄ-Ziffern (z. B. GOÄ 490) abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1711

Fallbeispiel 1: Entfernung eines festsitzenden Harnsteines

Eine Patientin stellt sich mit akuten Schmerzen und Harnverhalt in der Praxis vor. Bei der Untersuchung zeigt sich ein kleiner Harnstein, der im distalen Drittel der Harnröhre festsitzt. Der Stein wird unblutig mittels einer urologischen Pinzette extrahiert. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1711 zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Entfernung eines abgebrochenen Katheterteils

Bei einer Patientin ist beim Versuch einer häuslichen Katheterisierung ein Teil des Katheterschlauchs in der Harnröhre verblieben. Der Fremdkörper wird in der Praxis vorsichtig und unblutig mit einer Fasszange geborgen. Neben der GOÄ-Ziffer 1711 wird die symptombezogene Untersuchung dokumentiert und abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Fremdkörperentfernung bei anatomischer Enge

Eine ältere Patientin stellt sich mit einem festsitzenden Fremdkörper in der Harnröhre vor, der aufgrund einer ausgeprägten Urethrastenose schwer zugänglich ist. Die unblutige Entfernung gelingt erst nach zeitaufwendiger Dilatation und unter erhöhtem Materialeinsatz. Abgerechnet wird die GOÄ 1711 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 mit entsprechender Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1711: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der GOÄ 1711 mit der Entfernung eines regulären Blasenverweilkatheters. Die Entfernung eines (Dauer-)Katheters darf nicht analog nach GOÄ 1711 berechnet werden. Für diesen Zweck ist die GOÄ-Ziffer 2007 analog heranzuziehen, was auch in den offiziellen Beschlüssen der Bundesärztekammer verankert ist.

Ein weiterer Beanstandungsgrund durch private Krankenversicherungen (PKV) ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit endoskopischen Leistungen. Wird für die Fremdkörperentfernung ein Endoskop (Urethroskop) verwendet, greift zwingend die GOÄ-Ziffer 1713. Die Ziffer 1711 ist in diesem Fall ausgeschlossen und führt bei Doppelabrechnung zu Honorarkürzungen.

Achtung: Achten Sie penibel darauf, dass bei der Abrechnung der GOÄ 1711 keine endoskopischen Leistungen am selben Organ in derselben Sitzung dokumentiert sind, da dies regelmäßig zu automatisierten Prüfungsrückfragen führt.

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Dokumentation der GOÄ 1711: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. Im Krankenblatt müssen die genaue Lage, die Art des Fremdkörpers sowie die angewandte Methode der unblutigen Extraktion detailliert beschrieben werden. Auch die Abwesenheit von Komplikationen oder eventuelle Schleimhautläsionen sollten vermerkt werden.

Falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird, muss die medizinische Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Schwierigkeiten wie eine ausgeprägte Enge der Harnröhre oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit der Patientin müssen explizit im Freitextfeld der Rechnung begründet werden.

Dokumentationsbeispiel: Lokale Desinfektion der Vulva. Nachweis eines urologischen Konkrements im mittleren Drittel der weiblichen Urethra. Vorsichtige, unblutige Extraktion des Steins mittels urologischer Fremdkörperzange ohne Endoskopie. Keine Blutung, Patientin beschwerdefrei entlassen.

GOÄ 1711: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 1711 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 9,91 €. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 3,5 (15,08 €) ist bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder erhöhtem Zeitaufwand zulässig. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten wie Strikturen, ein extrem tief sitzender Fremdkörper oder eine ausgeprägte Abwehrhaltung der Patientin.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1711 lässt sich im klinischen Alltag sinnvoll mit anderen urologischen oder beratenden Leistungen kombinieren. Häufig wird im Vorfeld eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 durchgeführt. Auch die anschließende Instillation von Medikamenten in die Harnblase (GOÄ 1731) oder eine therapeutische Katheterisierung können je nach Indikation zusätzlich berechnungsfähig sein, sofern sie eigenständige Leistungen darstellen.

Ziffer 1711 in der neuen GOÄ

Der Entwurf der neuen GOÄ sieht für die alte Ziffer 1711 (Unblutige Fremdkörperentfernung aus der weiblichen Harnröhre, heute 9,91 € beim 2,3-fachen Satz) keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Die Leistung entfällt im neuen Katalog ersatzlos oder wird im Rahmen umfassenderer Komplexleistungen abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1711

Nein, die GOÄ-Ziffer 1711 darf nicht für die Entfernung eines Blasenverweilkatheters abgerechnet werden. Für diese Leistung ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2007 analog heranzuziehen. Dies ist durch entsprechende Beschlüsse der Bundesärztekammer geregelt.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Verwendung eines Endoskops während des Eingriffs. Während die GOÄ 1711 eine unblutige, nicht-endoskopische Fremdkörperentfernung beschreibt, kommt die GOÄ 1713 zum Ansatz, wenn die Extraktion endoskopisch durchgeführt wird. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist ausgeschlossen.
Im Regelfall wird die GOÄ 1711 mit dem 2,3-fachen Regelhöchstsatz abgerechnet, was einem Honorar von 9,91 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder erhöhtem Zeitaufwand kann der Satz begründet bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (15,08 €) gesteigert werden. Die Begründung muss auf der Rechnung transparent dargelegt werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 1711 ist anatomisch explizit auf die weibliche Harnröhre beschränkt. Für männliche Patienten existieren im urologischen Abschnitt der GOÄ eigene, spezifische Leistungsziffern für die Fremdkörperentfernung. Eine analoge Anwendung bei Männern ist daher nicht zulässig.
Neben der GOÄ 1711 können eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie notwendige Lokalanästhesien abgerechnet werden. Auch urologische Folgebehandlungen wie eine Instillation sind unter Beachtung der Kombinationsregeln berechnungsfähig. Endoskopische Leistungen am selben Organ sind jedoch am gleichen Tag ausgeschlossen.
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