Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1731: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der Harnblasenspülung und Instillationstherapie bei der Frau.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1731
Spülung der Harnblase bei der Frau und/oder Instillation von Medikamenten – einschließlich Katheterisierung und gegebenenfalls auch Ausspülung von Blutkoagula –
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1731 definiert eine therapeutische Maßnahme, die speziell für weibliche Patientinnen konzipiert ist. Im Gegensatz zu rein diagnostischen Katheterisierungen umfasst diese Ziffer den gesamten Prozess der therapeutischen Einbringung von Flüssigkeiten oder Medikamenten in die Harnblase. Die dafür notwendige Katheterisierung der Harnblase ist integraler Bestandteil und darf nicht separat berechnet werden.
Zusätzlich deckt die Ziffer 1731 das eventuell erforderliche Ausspülen von Blutkoagula ab. Dies ist besonders in der postoperativen Phase oder bei hämorrhagischen Zystitiden von klinischer Relevanz. Die Leistung ist somit als urologische Komplexleistung für die weibliche Anatomie zu verstehen.
GOÄ 1731 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1731 ist im urologischen und gynäkologischen Praxisalltag weit verbreitet. Typische Indikationen umfassen die Instillationstherapie bei chronischer Zystitis, interstitieller Zystitis (z. B. mit Hyaluronsäure oder Chondroitinsulfat) sowie die intravesikale Chemotherapie bei oberflächlichen Blasenkarzinomen. Auch die Spülung bei akuten Blutungen zur Vermeidung einer Harnretention durch Koagula fällt unter diese Ziffer.
Es ist essenziell, die Ziffer 1731 von der analogen Leistung beim Mann (GOÄ-Ziffer 1729) abzugrenzen. Die anatomischen Unterschiede bedingen hier eine strikte geschlechtsspezifische Trennung in der Abrechnung. Zudem setzt die Ziffer 1731 eine transitorische Katheterisierung voraus; bei liegendem Dauerkatheter ist stattdessen eine andere Ziffer zu wählen.
Tipp: Für die Instillation verwendete Medikamente oder Spüllösungen sind als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig, sofern sie nicht mit der Gebühr abgegolten sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1731
Fallbeispiel 1: Instillationstherapie bei interstitieller Zystitis
Eine Patientin stellt sich zur regelmäßigen GAG-Schicht-Regenerationstherapie bei bekannter interstitieller Zystitis vor. Nach steriler Desinfektion erfolgt die Einmalkatheterisierung und die langsame Instillation von Hyaluronsäure in die Harnblase. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1731 zum Regelsatz (2,3-fach). Die instillierte Lösung wird als Sachkostenersatz auf der Rechnung ausgewiesen.
Fallbeispiel 2: Postoperative Koagula-Ausspülung
Nach einer transurethralen Resektion stellt sich eine Patientin mit Makrohämaturie und beginnender Harnretention vor. Mittels Einmalkatheter werden blockierende Blutkoagula manuell ausgespült und die Blase anschließend mit steriler Kochsalzlösung gereinigt. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands und der Schwierigkeit wird die GOÄ-Ziffer 1731 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,0-fach) liquidiert.
Fallbeispiel 3: Intravesikale Chemotherapie
Bei einer Patientin mit Zustand nach Resektion eines oberflächlichen Harnblasenkarzinoms wird eine adjuvante Instillation von Mitomycin durchgeführt. Die Ziffer 1731 wird für die Instillation herangezogen. Die aufwendige Aufklärung und die onkologische Nachsorgeuntersuchung werden über entsprechende Beratungs- und Untersuchungsziffern separat erfasst.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1731: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 1731 und der reinen Katheterisierung nach GOÄ-Ziffer 1730. Da die Katheterisierung bereits Leistungsbestandteil der Ziffer 1731 ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Auch die prophylaktische Spülung nach einer diagnostischen Urinentnahme ist nicht eigenständig berechnungsfähig.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 1733. Erfolgt die Spülung oder Instillation über einen bereits liegenden Verweilkatheter, darf keinesfalls die Ziffer 1731 angesetzt werden. In diesem Fall ist ausschließlich die deutlich niedriger bewertete Ziffer 1733 (Spülung bei liegendem Katheter) berechnungsfähig.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 1731 ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen nicht neben der Ziffer 435 (intensivmedizinische Überwachung) oder Zystoskopien (Ziffern 1785 bis 1790) am selben Tag für dieselbe Sitzung berechnungsfähig.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 1731: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das verwendete Katheterset sowie die Art und Menge der eingebrachten Substanz exakt festgehalten werden. Falls eine Ausspülung von Koagula stattgefunden hat, sollte dies explizit mit Mengenangabe dokumentiert werden.
Besonders bei der Anwendung von Steigerungsfaktoren über dem Schwellenwert von 2,3 ist eine detaillierte Begründung in der Dokumentation unerlässlich. Angaben zur Verweildauer des Medikaments in der Blase oder eventuelle anatomische Besonderheiten stützen die Abrechnung im Streitfall.
Dokumentationsbeispiel: Sterile Einmalkatheterisierung bei IC der Frau. Instillation von 40 ml Hyaluronsäure-Lösung (Gepan). Keine Komplikationen, Patientin beschwerdefrei entlassen. Verweildauer der Lösung von 30 Minuten instruiert.
GOÄ 1731: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 1731 liegt bei 9,91 € (2,3-facher Satz). Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz (15,08 €) kann geltend gemacht werden, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind extreme anatomische Verhältnisse (z. B. hochgradige Meatusstenose, ausgeprägter Deszensus uteri) oder ein massiver Spülaufwand bei ausgeprägter Koagulumbildung.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Ziffer 1731 können beratende und untersuchende Leistungen berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig kombiniert wird die Leistung mit der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder einer sonographischen Untersuchung der Harnblase nach GOÄ-Ziffer 410. Nicht zulässig ist jedoch die Kombination mit operativen Eingriffen an der Harnblase in derselben Sitzung, sofern diese die Spülung als unselbstständigen Teilschritt beinhalten.
Tipp: Bei der Kombination mit Ultraschallleistungen ist darauf zu achten, dass die Ziffer 410 die entsprechende Organbegründung (z. B. Harnblase) in der Rechnung aufweist, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.
Ziffer 1731 in der neuen GOÄ
Die alte Ziffer 1731 (Spülung der Harnblase bei der Frau und/oder Instillation von Medikamenten – einschließlich Katheterisierung und gegebenenfalls auch Ausspülung von Blutkoagula –, heute 9,91 € beim 2,3-fachen Satz) löst sich in der neuen GOÄ in mehrere Leistungen auf — die Abrechnung hängt vom konkreten Eingriff und den Patientenmerkmalen ab:
- Bei Katheterisierung wird im Rahmen der Leistung neu durchgeführt: 5111 Legen eines transurethralen Harnblasenkatheters bei der Frau oder beim Mädchen, ggf. einschließlich … (23,62 €)
- Bei Spülung oder Instillation bei bereits liegendem Verweilkatheter: 5117 Spülung der Harnblase und/oder Instillation von Arzneimitteln bei liegendem Verweilkatheter, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Ausspülen von Blutkoagula (10,89 €)
Die Spanne der primären Festpreise reicht von 10,89 € bis 23,62 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs und der Patientenmerkmale entscheidet über die zutreffende Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1731
Was hat nicht gestimmt?