GOÄ 1733: Blasenspülung & Instillation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1733
Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,36 € 2,3x
Höchstsatz 8,16 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 1733 für Blasenspülungen und Instillationen bei liegendem Katheter rechtssicher abrechnen und Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1733

Spülung der Harnblase und/oder Instillation bei liegendem Verweilkatheter

Die GOÄ-Ziffer 1733 beschreibt eine urologische Standardleistung, die ausschließlich bei Patienten mit einem bereits liegenden Harnblasenverweilkatheter angewendet werden darf. Die Leistung umfasst sowohl die Spülung zur Reinigung oder Freihaltung des Katheters als auch das Einbringen von therapeutischen Substanzen (Instillation).

Die Abrechnung setzt voraus, dass die Maßnahme aus medizinischen Gründen durch den Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt wird. Eine rein pflegerische Durchführung, beispielsweise zur routinemäßigen Katheterpflege im stationären Bereich, rechtfertigt den Ansatz dieser ärztlichen Gebühr nicht.

GOÄ 1733 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

In der urologischen und allgemeinmedizinischen Praxis kommt die GOÄ 1733 regelmäßig bei Patienten mit chronischem Katheterismus oder im Rahmen von lokalen Tumortherapien zum Einsatz. Typische Indikationen sind die Instillation von Chemotherapeutika (wie Mitomycin) oder Immuntherapeutika (wie BCG) bei oberflächlichen Blasenkarzinomen.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die therapeutische Spülung bei ausgeprägter Zystitis oder zur Beseitigung von Blutkoageln (Schnittfänger-Spülung). Die Ziffer setzt zwingend voraus, dass der Katheter bereits liegt; das vorherige Legen des Katheters ist eine eigenständige Leistung, die jedoch nicht am selben Tag neben der 1733 berechnet werden darf, wenn es sich um die Ziffer 1732 handelt.

Tipp: Sollte kein Verweilkatheter liegen und die Instillation oder Spülung über einen Einmalkatheter erfolgen, müssen stattdessen die GOÄ-Ziffern 1729 (Spülung) oder 1731 (Instillation) gewählt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ-Ziffer 1733

Fallbeispiel 1: Instillationstherapie bei interstitieller Zystitis

Ein Patient mit chronischer interstitieller Zystitis stellt sich zur regelmäßigen GAG-Schicht-Ersatztherapie vor. Über den bereits liegenden suprapubischen Verweilkatheter wird eine sterile Lösung mit Hyaluronsäure instilliert. Neben der GOÄ-Ziffer 1733 wird das eingebrachte Medikament als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Spülung bei drohender Katheterobstruktion

Bei einer Patientin mit liegendem transurethralen Dauerkatheter droht durch starke Inkrustationen und Schleimbildung eine Verstopfung des Kathetersystems. Der Arzt führt eine therapeutische Spülung mit einer sauren Spüllösung durch, um den Urinfluss wiederherzustellen. Abgerechnet wird die GOÄ 1733 mit dem Regelhöchstsatz von 2,3-fach (5,36 €).

Fallbeispiel 3: Postoperative Instillation bei Blasenkarzinom

Nach einer transurethralen Resektion eines Blasentumors erfolgt die postoperative Instillation von Mitomycin über den liegenden Spülkatheter. Da die Instillation unter sterilen Bedingungen und engmaschiger Überwachung stattfindet, wird die GOÄ 1733 angesetzt. Die Zytostatika-Lösung wird als Auslage berechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ-Ziffer 1733: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1733 mit der GOÄ-Ziffer 1732 (Katheterismus der Harnblase). Die Ziffer 1732 ist explizit in den Ausschlusskriterien der GOÄ 1733 genannt. Wird ein Katheter neu gelegt und direkt im Anschluss gespült, ist die Spülung mit der Katheterisierung abgegolten.

Ebenfalls unzulässig ist die Abrechnung der GOÄ 1733 neben der intensivmedizinischen Überwachung nach GOÄ-Ziffer 435. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen die Rechnungen bei Verstößen konsequent.

Achtung: Im stationären Bereich ist darauf zu achten, dass Spülungen, die primär aus pflegerischen Gründen (z. B. zur reinen Dekonstruktionsprophylaxe durch Pflegepersonal) durchgeführt werden, nicht als ärztliche Leistung nach GOÄ 1733 liquidiert werden dürfen.

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Dokumentation der GOÄ 1733: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Spülung oder Instillation klar hervorgehen. Dazu gehören Angaben zum liegenden Kathetertyp, der verwendeten Spüllösung oder des Instillationspräparats sowie der Menge.

Zusätzlich sollten eventuelle Besonderheiten wie zähes Sekret, Schmerzen des Patienten oder technische Schwierigkeiten vermerkt werden. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern liefert auch die notwendige Begründung für eine eventuelle Faktorerhöhung.

Dokumentationsbeispiel: "Therapeutische Instillation von 50 ml Hyaluronsäure über liegenden suprapubischen Katheter bei interstitieller Zystitis. Keine Komplikationen, guter Rückfluss. Verwendetes Präparat: [Name] als Sachkosten erfasst."

GOÄ 1733: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (8,16 €) ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein extrem zeitaufwendiges Vorgehen bei stark verstopften Kathetern, die Kooperationseinschränkung des Patienten oder die Verwendung hochviskoser Instillationslösungen.

Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern meist zurückgewiesen.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 1733 mit Beratungsleistungen nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 sowie symptombezogenen Untersuchungen nach GOÄ-Ziffer 5. Auch urologische Grundleistungen wie die Urinuntersuchung (z. B. GOÄ 3511) können am selben Behandlungstag anfallen und berechnet werden, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 1733 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1733 erhält in der neuen GOÄ die Nummer 5117 — „Spülung der Harnblase und/oder Instillation von Arzneimitteln bei liegendem Verweilkatheter, als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Ausspülen von Blutkoagula" — mit einem Festpreis von 10,89 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 5,36 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1733

Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1733 und der GOÄ 1732 für das Legen des Katheters ist ausgeschlossen. Wenn am selben Tag ein Katheter neu gelegt und gespült wird, ist die Spülung mit der Gebühr für den Katheterismus abgegolten.
Wenn kein dauerhafter Verweilkatheter liegt, muss für die Instillation die GOÄ-Ziffer 1731 gewählt werden. Für eine Spülung ohne liegenden Katheter ist hingegen die GOÄ-Ziffer 1729 anzusetzen.
Ja, die Kosten für die instillierten Medikamente oder speziellen Spüllösungen können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für einfache, sterile Kochsalzlösungen zur Standardspülung.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn die Behandlung durch besondere Umstände erschwert war. Typische Gründe sind starke Inkrustationen des Katheters, die ein zeitintensives Spülen erfordern, oder eine mangelnde Compliance des Patienten.
Nein, im stationären Bereich ist die GOÄ 1733 nicht honorarfähig, wenn die Spülung oder Instillation aus rein pflegerischen Gründen durchgeführt wird. Es muss eine klare ärztliche Indikation und Delegation oder Eigenleistung vorliegen.
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