GOÄ 1737: Meatotomie richtig abrechnen – Tipps & Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1737
Meatomie
Punktzahl 74  
Einfachsatz 4,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,91 € 2,3x
Höchstsatz 15,08 € 3,5x

GOÄ 1737 (Meatotomie) rechtssicher abrechnen: Erfahren Sie alles zu Indikationen, typischen Fallbeispielen, Steigerungsfaktoren und Dokumentationstipps.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1737

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 1737 unter der offiziellen Bezeichnung „Meatomie“ im Abschnitt K (Urologie). Medizinisch-wissenschaftlich korrekt ist jedoch der Begriff Meatotomie, weshalb es sich bei der Schreibweise im Verordnungstext um einen redaktionellen Fehler des Verordnungsgebers handelt. Die Leistung beschreibt die operative Schlitzung einer Verengung der äußeren Harnröhrenmündung.

Die Leistung ist mit 74 Punkten bewertet, was einem Einfachsatz von 4,31 Euro entspricht. Im urologischen Praxisalltag wird die Ziffer meist mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) abgerechnet, was ein Honorar von 9,91 Euro ergibt. In der Ziffer sind die Vorbereitung des Operationsfeldes, die Inzision sowie die primäre Blutstillung bereits enthalten.

2. GOÄ 1737 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Durchführung einer Meatotomie nach GOÄ 1737 ist gegeben, wenn eine mechanische Verengung des Meatus urethrae externus vorliegt. Diese Meatusstenose führt bei betroffenen Patienten häufig zu ausgeprägten Harnabflussstörungen, einem abgeschwächten Harnstrahl oder rezidivierenden Harnwegsinfektionen. Der Eingriff dient der Wiederherstellung eines physiologischen Harnabflusses.

In der urologischen Praxis betrifft dies sowohl pädiatrische Patienten mit angeborenen Stenosen als auch Erwachsene mit erworbenen Verengungen. Letztere entstehen häufig auf dem Boden eines Lichen sclerosus, nach traumatischen Katheterisierungen oder infolge von chronischen Entzündungen der Eichel. Die einfache Schlitzung stellt hierbei die primäre chirurgische Therapieoption dar.

Tipp: Bei der Behandlung von Kindern oder bei ausgeprägten Vernarbungen kann ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand entstehen. Nutzen Sie in diesen Fällen die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor mit einer individuellen Begründung anzuheben.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1737

Fallbeispiel 1: Angeborene Meatusstenose bei einem Kind

Ein 5-jähriger Junge stellt sich mit einer ausgeprägten, angeborenen Meatusstenose und schmerzhafter Miktion vor. Es erfolgt die operative Schlitzung der Harnröhrenmündung in Kurznarkose. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1737, wobei die Narkose separat durch den Anästhesisten liquidiert wird.

Fallbeispiel 2: Erworbene Meatusstenose bei Lichen sclerosus

Ein 62-amerikanischer Patient leidet unter einem fortgeschrittenen Lichen sclerosus mit narbiger Verengung des Meatus. Der Urologe führt die Meatotomie in lokaler Infiltrationsanästhesie (GOÄ 491) durch. Neben der GOÄ 1737 wird die Anästhesie sowie das verwendete Lokalanästhetikum als Sachkosten berechnet.

Fallbeispiel 3: Posttraumatische Verengung nach Dauerkatheter

Nach einer langzeitigen Katheterversorgung zeigt sich bei einem 75-jährigen Patienten eine narbige Einengung der Harnröhrenmündung. Zur Entlastung erfolgt die Schlitzung der Harnröhrenmündung in der Praxis. Abgerechnet wird die GOÄ 1737 zum 2,3-fachen Satz, da keine anatomischen Besonderheiten den Eingriff erschwerten.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1737: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung ist die Verwechslung mit der GOÄ-Ziffer 1738 (Plastische Versorgung einer Meatusstriktur). Die Ziffer 1737 darf nur dann herangezogen werden, wenn eine einfache Inzision erfolgt. Sobald eine plastische Rekonstruktion mit Schleimhautverschiebung oder fortlaufender Naht durchgeführt wird, ist zwingend die höher bewertete Ziffer 1738 anzusetzen.

Zudem versuchen private Krankenversicherungen gelegentlich, die zusätzliche Abrechnung von Anästhesieleistungen unter Verweis auf das Zielleistungsprinzip zu kürzen. Die Infiltrationsanästhesie ist jedoch eine eigenständige, selbstständige Leistung und nicht Bestandteil der operativen Schlitzung nach GOÄ 1737. Entsprechende Kürzungen sollten daher stets zurückgewiesen werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 1737 und GOÄ 1738 für denselben operativen Schritt an derselben Stelle ist ausgeschlossen. Wählen Sie die Ziffer präzise anhand der angewandten Operationstechnik aus.

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5. Dokumentation der GOÄ 1737: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. Im OP-Bericht muss die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs, beispielsweise durch Angabe des präoperativen Harnröhrenkalibers (z. B. Enge für Ch. 10), klar hervorgehen. Auch die klinischen Symptome wie Harnverhalt oder rezidivierende Infekte gehören in die Akte.

Auch die Art der Blutstillung (z. B. mittels Elektrokoagulation) und das postoperative Ergebnis sollten exakt dokumentiert werden. Dies belegt den chirurgischen Aufwand und schützt bei eventuellen Komplikationen vor haftungsrechtlichen Risiken. Eine unzureichende Dokumentation führt im Prüffall fast immer zum Honorarverlust, da die Dokumentationspflicht als vertragliche Hauptpflicht gilt.

Dokumentationsbeispiel: Diagnose: Erworbene Meatusstenose bei Z. n. Balanitis. Lokalanästhesie mit 2% Xylocain. Radiale Inzision der Harnröhrenmündung bei 6 Uhr. Erweiterung auf Ch. 20 problemlos gängig. Blutstillung mittels Elektrokoagulation. Keine Naht erforderlich.

6. GOÄ 1737: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Als rechtssichere Begründung für einen erhöhten Steigerungsfaktor gilt eine extreme Vernarbung des Gewebes, eine erhöhte Blutungsneigung oder eine schwierige anatomische Zugänglichkeit. Auch ein erhöhter Zeitaufwand bei unruhigen pädiatrischen Patienten rechtfertigt die Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Meatotomie im Rahmen eines größeren urologischen Eingriffs durchgeführt. Zulässige Ziffernkombinationen umfassen beispielsweise die Kombination mit der Ziffer 1730 (Zirkumzision) oder diagnostischen Maßnahmen wie der Uroflowmetrie (GOÄ 1721). Es ist jedoch darauf zu achten, dass die jeweiligen Schnitt-Naht-Zeiten und Indikationen die Kombinationen medizinisch plausibel untermauern.

Ziffer 1737 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 1737 (Meatomie) erhält in der neuen GOÄ die Nummer 10131 — „Meatusplastik, einschließlich Inzision, Schleimhautrekonstruktion" — mit einem Festpreis von 111,98 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 9,91 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1737

Der Unterschied liegt im operativen Aufwand der Behandlung. Während die GOÄ 1737 die einfache Schlitzung (Meatotomie) der Harnröhrenmündung bewertet, umfasst die GOÄ 1738 die aufwendigere plastische Versorgung einer Meatusstriktur. Letztere erfordert in der Regel eine Gewebeverschiebung oder Nahtrekonstruktion.
Ja, eine lokal oder regional erbrachte Anästhesie ist neben der GOÄ 1737 gesondert berechnungsfähig. Typischerweise wird hierfür die GOÄ-Ziffer 491 für die Infiltrationsanästhesie herangezogen. Die Vollnarkose wird hingegen meist durch den Anästhesisten liquidiert.
Bei der Bezeichnung „Meatomie“ in der GOÄ handelt es sich um einen historischen redaktionellen Fehler des Verordnungsgebers. Medizinisch korrekt ist der Begriff Meatotomie, welcher die operative Schlitzung der äußeren Harnröhrenmündung beschreibt. Abrechnungstechnisch bleibt die Ziffer 1737 trotz des Schreibfehlers voll gültig.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand zulässig. Typische Begründungen sind ausgeprägte Vernarbungen bei Lichen sclerosus, starke intraoperative Blutungen oder die Behandlung von Kleinkindern. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung patientenindividuell begründet werden.
Ja, die primäre Blutstillung im Operationsgebiet ist als Standardbestandteil des chirurgischen Eingriffs mit der GOÄ 1737 abgegolten. Nur bei einer außergewöhnlich stillungsbedürftigen Blutung, die den normalen Rahmen sprengt, kann dies als Begründung für eine Faktorsteigerung genutzt werden. Eine separate Ziffer für die Blutstillung darf nicht angesetzt werden.
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