Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 491 für die Infiltrationsanästhesie großer Bezirke rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 491
GOÄ Ziffer 491: Infiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikal-Anästhesie – (121 Punkte, Einfachsatz: 7,05 €, Regelhöchstsatz: 16,21 €, Höchstsatz: 24,68 €)
Die Leistungsziffer 491 aus dem Abschnitt D (Anästhesieleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Infiltrationsanästhesie großer Bezirke. Diese Methode dient der gezielten Schmerzausschaltung in einem größeren Gewebeareal durch die Injektion eines Lokalanästhetikums. Die Ziffer umfasst auch die Durchführung einer Parazervikal-Anästhesie zur Blockade der Innervation des Gebärmutterhalses.
Für die Abrechnung gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Infiltrationsanästhesie analog zur Ziffer 490. Die Leistung beinhaltet das Einbringen des Anästhetikums in das Gewebe, nicht jedoch die Kosten für das verwendete Lokalanästhetikum selbst, welche gesondert als Sachkosten berechnet werden können.
GOÄ 491 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Abgrenzung zwischen einem "kleinen" Bezirk (GOÄ 490) und einem "großen" Bezirk (GOÄ 491) ist in der Praxis von zentraler Bedeutung. Die Definition, was als großer Bezirk gilt, muss immer in Abhängigkeit von der betroffenen Körperregion differenziert betrachtet werden. Während am Rumpf ein größeres Areal gefordert ist, kann im Gesichtsbereich bereits eine kleinere Fläche als groß eingestuft werden.
Ein klassisches Beispiel ist die Unterlippe: Aufgrund der dichten Innervation und der anatomischen Verhältnisse gilt die Infiltrationsanästhesie der Unterlippe bereits als Anästhesie eines großen Bezirks. Im Gegensatz dazu stellt das gesamte Operationsgebiet bei einer Herzschrittmacher-Implantation an der vorderen Thoraxwand einen zusammenhängenden großen Bezirk dar.
Tipp: Dokumentieren Sie bei der Abrechnung der GOÄ 491 stets die genaue Lokalisation und das ungefähre Ausmaß des anästhesierten Areals, um Rückfragen der Kostenträger von vornherein zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 491
Fallbeispiel 1: Versorgung einer ausgedehnten Risswunde am Oberschenkel
Ein Patient stellt sich mit einer tiefen, stark verschmutzten Riss-Quetsch-Wunde am Oberschenkel vor. Vor der chirurgischen Wundreinigung und Naht erfolgt eine großflächige Infiltrationsanästhesie des Wundrandbereichs. Da das anästhesierte Areal aufgrund der Wundgröße einen großen Bezirk darstellt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 491 vollkommen gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Implantation eines Herzschrittmachers
Im Rahmen einer ambulanten Schrittmacher-Implantation wird die Haut und das darunterliegende Gewebe über der vorderen Thoraxwand anästhesiert. Dieses zusammenhängende Operationsgebiet wird als ein großer Bezirk definiert. Der Operateur rechnet hierfür die GOÄ 491 neben der operativen Hauptleistung ab.
Fallbeispiel 3: Bilaterale Parazervikal-Anästhesie
Bei einem gynäkologischen Eingriff wird eine beidseitige Blockade des Gebärmutterhalses durchgeführt. Da eine vollständige Schmerzausschaltung nur durch die beidseitige Injektion erreicht wird und hierbei unterschiedliche anatomische Bezirke blockiert werden, ist die GOÄ 491 in diesem Fall zweimal berechnungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 491: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit bestimmten operativen oder diagnostischen Leistungen. Die GOÄ 491 ist explizit nicht berechnungsfähig neben den Ziffern 252 (Injektion), 266 bis 268 (Infusionen) sowie 435 (Schnittentbindung). Auch die Kombination mit den Akupunkturziffern 5050, 5060 und 5070 ist ausgeschlossen.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die mehrfache Abrechnung der Ziffer 491 am selben Tag. Eine Mehrfachabrechnung ist nur dann zulässig, wenn es sich um die Versorgung von multiplen, voneinander getrennten Verletzungen oder Operationsgebieten handelt. Die bloße Aufteilung eines zusammenhängenden Areals in mehrere "Unterbezirke" zur künstlichen Honorarsteigerung ist unzulässig.
Achtung: Die Parazervikal-Anästhesie ist in der modernen Geburtshilfe aufgrund des fetalen Risikoprofils weitgehend verlassen worden. Wird sie dennoch durchgeführt, muss die medizinische Notwendigkeit besonders sorgfältig begründet werden.
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Dokumentation der GOÄ 491: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachvollziehbar sein, warum ein "großer" und kein "kleiner" Bezirk anästhesiert wurde. Neben der genauen anatomischen Lokalisation sollte auch die Menge und Konzentration des verwendeten Lokalanästhetikums dokumentiert werden.
Falls die Ziffer 491 mehrfach an einem Tag abgerechnet wird, muss die Dokumentation die Unabhängigkeit der behandelten Areale belegen. Ein Verweis auf "multiple Hautverletzungen an unterschiedlichen Extremitäten" ist hierbei essenziell.
Dokumentationsbeispiel: "Infiltrationsanästhesie eines großen Bezirks (Unterlippe links bis Mittellinie) zur Versorgung einer tiefen Schnittwunde. Verwendet: 5 ml Lidocain 1% mit Adrenalin. Keine Komplikationen."
GOÄ 491: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 491 liegt beim 2,3-fachen Satz (16,21 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (24,68 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind beispielsweise eine starke Vernarbung des Gewebes, erhebliche anatomische Varianten oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Demenz oder starker Unruhe).
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 491 wird typischerweise in Kombination mit chirurgischen Leistungen wie der Wundversorgung (z. B. GOÄ 2007) oder kleineren operativen Eingriffen abgerechnet. Wichtig ist, dass die Anästhesie eine eigenständige Leistung darstellt und nicht bereits Bestandteil der operativen Ziffer selbst ist. Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 491 und GOÄ 490 ist zulässig, wenn an unterschiedlichen Körperstellen gleichzeitig ein großer und ein kleiner Bezirk anästhesiert werden müssen.
Ziffer 491 in der neuen GOÄ
Die Infiltrationsanästhesie eines größeren Bezirks oder einer Parazervikal-Anästhesie — heute beim 2,3-fachen Satz: 16,21 € — wird in der neuen GOÄ auf zwei Ziffern aufgeteilt:
Präoperative oder intraoperative Lokalanästhesie (größerer Bezirk)
- 1738 Infiltrationsanästhesie eines größeren Bezirks (mehr als 3 cm Länge und mehr als 4 cm² Fläche und mehr als 1 cm³ Volumen) oder im Gesicht, einmal je Sitzung: 18,24 €
Schmerztherapeutische Indikation (definierte Schmerzpunkte)
- 1803 Infiltration und/oder Injektion von Triggerpunkten oder definierten Schmerzpunkten, einmal je Sitzung: 25,62 €
Die Parazervikal-Anästhesie ist in der neuen GOÄ nicht mehr eigenständig benannt. Für die transvaginale Blockade der Cervix-uteri-Innervation wird 1738 als nächste Entsprechung herangezogen. Neben 1738 sind Injektionen über liegendem Wundkanal ausgeschlossen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 491
Was hat nicht gestimmt?