GOÄ 5060: Kiefergelenks-Arthrografie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5060
Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 52,45 € 1,8x
Höchstsatz 72,85 € 2,5x

Wie wird die Kontrastuntersuchung des Kiefergelenks nach GOÄ 5060 korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungssätzen und Beispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5060

Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –

Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 5060 beschreibt eine komplexe radiologische Untersuchung des Kiefergelenks, auch bekannt als Kiefergelenksarthrografie. Diese Leistung umfasst per Definition bereits mehrere Einzelschritte, die nicht separat berechnet werden dürfen. Dazu gehören die Gelenkpunktion, die Stichkanalanästhesie zur Schmerzausschaltung sowie das Einbringen des Kontrastmittels.

Auch eine eventuell zur Positionierung oder Überwachung durchgeführte Durchleuchtung ist mit der Gebühr abgegolten. Die Ziffer ist mit 500 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 29,14 € entspricht.

GOÄ 5060 in der Praxis: Indikationen und moderner Stellenwert

Die klassische Arthrografie des Kiefergelenks dient der detaillierten Darstellung von binnenstrukturellen Veränderungen, insbesondere des Discus articularis. Typische Indikationen sind chronische Kiefergelenksbeschwerden, Diskusdislokationen oder Verdacht auf Perforationen, wenn andere Verfahren keine ausreichende Klarheit bringen. Durch das Kontrastmittel lassen sich die Gelenkkammern und deren Grenzen im Röntgenbild exakt differenzieren.

In der modernen Diagnostik hat die GOÄ 5060 jedoch an Bedeutung verloren. Schnittbildverfahren wie die Magnetresonanztomografie (MRT) oder die digitale Volumentomografie (DVT) bieten heute meist strahlungsfreie oder präzisere dreidimensionale Alternativen. Dennoch bleibt die invasive Kontrastuntersuchung ein wichtiges Spezialverfahren bei spezifischen Fragestellungen oder Kontraindikationen gegen ein MRT.

Tipp: Bei einer beidseitigen Untersuchung des Kiefergelenks ist die GOÄ-Ziffer 5060 zweimal berechnungsfähig. In der Liquidation sollte dies durch den Zusatz 'rechts/links' oder 'beidseitig' transparent gemacht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5060

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Diskusperforation

Ein Patient stellt sich mit anhaltenden Schmerzen und Reibegeräuschen im rechten Kiefergelenk vor. Nach klinischer Voruntersuchung erfolgt eine diagnostische Arthrografie des rechten Kiefergelenks unter Durchleuchtungskontrolle zur Abklärung einer Diskusperforation.

Die Punktion, die Lokalanästhesie und die Kontrastmitteleinbringung sind integrale Bestandteile der Ziffer. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5060 zum Regelsatz (1,8-fach) für das rechte Gelenk.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Kiefergelenksarthrografie bei Kieferklemme

Bei einer Patientin mit ausgeprägter Kieferklemme unklarer Genese soll der Zustand beider Disci articulares untersucht werden. Es erfolgt die Kontrastmitteluntersuchung an beiden Kiefergelenken in einer Sitzung.

Da es sich um zwei getrennte Gelenke handelt, ist die Leistung doppelt berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5060 (2-fach) unter Angabe der Diagnose und der Lokalisation.

Fallbeispiel 3: Vorangehende Panoramaschichtaufnahme

Vor der geplanten Kontrastuntersuchung des linken Kiefergelenks wird eine Panoramaschichtaufnahme (PSA) durchgeführt, um odontogene Ursachen auszuschließen. Anschließend erfolgt die Arthrografie.

Die PSA ist nicht in der Ziffer 5060 enthalten und kann separat liquidiert werden. Die Abrechnung umfasst die GOÄ-Ziffer 5004 für die PSA sowie die GOÄ-Ziffer 5060 für die anschließende Kontrastuntersuchung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5060: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von Einzelleistungen, die bereits in der Leistungslegende der GOÄ 5060 enthalten sind. Insbesondere die Stichkanalanästhesie (GOÄ 490/491) und die Gelenkpunktion (GOÄ 300-302) dürfen keinesfalls separat in Rechnung gestellt werden. Solche Doppelabrechnungen führen regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Zudem schließt die allgemeine Bestimmung des Kapitels O aus, dass die Durchleuchtung (GOÄ 5295) neben der Kontrastuntersuchung berechnet wird. Auch die Ziffer 5035 (Teilnahme an einer radiologischen Demonstration) ist neben der 5060 ausgeschlossen.

Achtung: Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel sowie Einmalmaterialien für die Punktion können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies wird von Prüfstellen oft übersehen, ist aber rechtlich vollkommen zulässig.

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Dokumentation der GOÄ 5060: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle Teilschritte der Untersuchung detailliert festgehalten werden. Dazu gehören die Indikation, die Durchführung der Stichkanalanästhesie mit Angabe des verwendeten Anästhetikums sowie der genaue Ablauf der Punktion und Kontrastmitteleinbringung.

Auch die Befunde der Durchleuchtung oder der angefertigten Röntgenaufnahmen müssen schriftlich niedergelegt werden. Ein strukturierter Untersuchungsbericht sichert den Vergütungsanspruch ab.

Dokumentationsbeispiel: Lokalanästhesie des linken Kiefergelenks mit 1 ml Xylocitin 1%. Problemlose Punktion des unteren Gelenkraums und Einbringen von 0,8 ml Solutrast. Durchleuchtungskontrolle zeigt regelrechte Kontrastmittelverteilung ohne Hinweis auf eine Diskusperforation. Keine Komplikationen.

GOÄ 5060: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach bei radiologischen Leistungen) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei ausgeprägten Arthrosen oder Kieferklemmen vorkommen, die die Punktion erheblich erschweren. Auch eine extreme Unruhe des Patienten oder ein erhöhter Zeitaufwand bei der Kontrastmitteleinbringung rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Kontrastuntersuchung mit vorangehenden oder ergänzenden bildgebenden Verfahren kombiniert. Erlaubt ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5004 (Panoramaschichtaufnahme) oder der GOÄ-Ziffer 5002 (Panoramaaufnahme eines Kiefers). Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den Ziffern für die Gelenkpunktion (300–302) oder die Infiltrationsanästhesie (490, 491), da diese bereits abgegolten sind.

Ziffer 5060 in der neuen GOÄ

Die Kontraströntgenuntersuchung des Schulter-, Hüft-, Knie- oder Handgelenks wird zur neuen Nummer 13223 — „Kontraströntgenuntersuchung eines sonstigen Gelenks, das nicht in Nummer 13221 oder 13222 genannt ist, einschließlich Punktion, ggf. Stichkanalanästhesie, Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung" — mit einem Festpreis von 126,39 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 52,45 €). Bei Aufnahme von bis zu zwei Ebenen ist 13223 nur einmal berechnungsfähig, auch bei beidseitiger Untersuchung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5060

Die GOÄ-Ziffer 5060 umfasst neben der eigentlichen Kontrastuntersuchung auch die Punktion, die Stichkanalanästhesie sowie die Kontrastmitteleinbringung und eine eventuelle Durchleuchtung. Diese Teilleistungen dürfen daher nicht separat berechnet werden. Lediglich die Sachkosten für das Kontrastmittel sind zusätzlich erstattungsfähig.
Ja, bei einer Untersuchung beider Kiefergelenke ist die GOÄ-Ziffer 5060 zweimal berechnungsfähig. In der Rechnung sollte die beidseitige Erbringung durch entsprechende Zusätze wie 'rechts/links' oder 'beidseitig' dokumentiert werden. Dies beugt Rückfragen von Kostenträgern vor.
Neben der GOÄ 5060 sind die Ziffern 300 bis 302 (Punktionen), 372, 373, 490, 491 (Anästhesien), 5035 sowie 5295 (Durchleuchtung) ausgeschlossen. Diese Leistungen sind bereits integraler Bestandteil der Ziffer 5060. Eine separate Berechnung dieser Ziffern führt bei Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.
Die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel sowie das Einmalmaterial können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierzu müssen die tatsächlichen Anschaffungskosten auf der Liquidation ausgewiesen werden. Kleinmaterialien wie Desinfektionsmittel sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Eine Erhöhung über den Regelhöchstsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach ist bei erschwerten Bedingungen wie ausgeprägten Gelenkveränderungen oder starker Patientenunruhe zulässig. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden. Typische Begründungen sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Punktion.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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