GOÄ 373: Kontrastmitteleinbringung Gelenk korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 373
Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 2,3x
Höchstsatz 51,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 373: So rechnen Sie die Kontrastmitteleinbringung in ein Gelenk rechtssicher ab und vermeiden typische Honorarkürzungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 373

Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk - 250 Punkte

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt unter der GOÄ-Ziffer 373 eine spezifische interventionelle Maßnahme aus dem Bereich der Kontrastmitteleinbringungen. Diese Leistung umfasst die sterile Punktion eines Gelenks und das anschließende Instillieren eines Kontrastmittels zur radiologischen Darstellung der Gelenkbinnenstrukturen.

In der Leistungslegende ist die Gelenkpunktion als vorbereitender Schritt implizit enthalten. Daher ist eine zusätzliche Berechnung einer reinen Gelenkpunktion nach Ziffer 300 am selben Gelenk nicht zulässig. Die Leistung dient primär der Vorbereitung einer anschließenden Arthrographie, einer CT-Arthrographie oder einer MR-Arthrographie.

GOÄ 373 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Einbringung von Kontrastmittel in ein Gelenk ist ein etabliertes Verfahren in der orthopädischen und radiologischen Diagnostik. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf Rotatorenmanschettenrupturen an der Schulter oder Läsionen des Labrums am Hüft- oder Schultergelenk. Auch die Abklärung von Knorpelschäden oder freien Gelenkkörpern erfordert häufig diese invasive Vorbereitung.

Der behandelnde Arzt führt die Punktion meist unter bildgebender Kontrolle durch, um die korrekte intraartikuläre Lage der Nadel sicherzustellen. Hierbei kommen Ultraschall oder Durchleuchtung zum Einsatz, welche separat berechnet werden können. Die Wahl des Kontrastmittels richtet sich nach der nachfolgenden Bildgebungsmethode.

Tipp: Die zur Einbringung des Kontrastmittels verwendete Durchleuchtung kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 5295 berechnet werden, sofern die Kriterien der Leistungslegende erfüllt sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 373

Fallbeispiel 1: MR-Arthrographie der Schulter

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine Labrumläsion der Schulter vor. Nach steriler Vorbereitung erfolgt die Punktion des Schultergelenks unter sonographischer Kontrolle und die Einbringung des Kontrastmittels. Abgerechnet werden hierbei die GOÄ-Ziffer 373 für die Kontrastmitteleinbringung sowie die Ziffer 410 für den Ultraschall.

Fallbeispiel 2: CT-Arthrographie des Handgelenks

Zur Abklärung einer Bandruptur im Handgelenk injiziert der Arzt Kontrastmittel unter Durchleuchtungskontrolle. Die Einbringung wird mit der GOÄ-Ziffer 373 liquidiert. Die anschließende CT-Untersuchung wird mit der entsprechenden CT-Ziffer berechnet, da hier kein Ausschluss vorliegt.

Fallbeispiel 3: Arthrographie des Kniegelenks

Bei Verdacht auf ein komplexes Meniskus-Re-Ereignis wird eine klassische Arthrographie durchgeführt. Die Kontrastmitteleinbringung erfolgt steril und wird über die Ziffer 373 abgerechnet. Da die anschließende Röntgenaufnahme nicht unter die Ausschlüsse 5050, 5060 oder 5070 fällt, ist diese Kombination vollumfänglich abrechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 373: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 300 für die Gelenkpunktion. Da die Punktion zwingender Bestandteil der Kontrastmitteleinbringung ist, führt diese Doppelberechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch Privatkassen.

Zudem müssen die expliziten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ-Ziffern 5050, 5060 und 5070 für spezifische Röntgenuntersuchungen beinhalten die Kontrastmitteleinbringung bereits in ihrem eigenen Leistungsumfang. Eine Nebeneinanderberechnung der Ziffer 373 mit diesen Nummern ist daher absolut ausgeschlossen.

Achtung: Prüfstellen achten penibel darauf, dass bei einer MRT- oder CT-Arthrographie nicht fälschlicherweise die Ausschlüsse der klassischen Röntgen-Arthrographie angewendet werden. Die Kombination von Ziffer 373 mit MRT-Leistungen ist zulässig.

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Dokumentation der GOÄ 373: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen der sterile Ablauf, die genaue Lokalisation des Gelenks sowie die Menge und Art des verwendeten Kontrastmittels exakt festgehalten werden. Auch die Aufklärung des Patienten über die Risiken der Gelenkpunktion gehört zwingend in die Dokumentation.

Falls die Punktion unter Bildsteuerung stattfand, sollte dies ebenfalls vermerkt und das entsprechende Bildmaterial archiviert werden. Dies dient als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Durchführung der Intervention.

Dokumentation: Sterile Punktion des rechten Schultergelenks von posterior unter sonographischer Sicht. Instillation von 10 ml verdünntem Gadolinium-Kontrastmittel ohne Komplikationen. Freier Rückfluss von Synovia vor Injektion gesichert.

GOÄ 373: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine individuelle Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Adipositas des Patienten oder starke degenerative Gelenkveränderungen, die den Zugang erheblich erschweren. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten kann den erhöhten Zeitaufwand rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 373 mit Sachkosten kombiniert. Die Kosten für das verbrauchte Kontrastmittel sowie Einmal-Punktionsbestecke können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert berechnet werden. Zudem ist die Kombination mit Lokalanästhesien nach Ziffer 490 oder 491 im Rahmen der Schmerzfreiheit bei der Punktion üblich und zulässig.

Ziffer 373 in der neuen GOÄ

Die Kontrastmitteleinbringung in ein Gelenk wird in der neuen GOÄ je nach Gelenkgröße aufgeteilt — jede Nachfolgeleistung schließt die KM-Einbringung und die Röntgenaufnahme als Komplexleistung ein. Die alte Ziffer 373 (2,3-facher Satz: 33,51 €) geht in drei Positionen auf:

  • 13221 „Kontraströntgenuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks, Schultergelenks oder Diskographie" — für Hüfte, Knie und Schulter: 147,31 €. Bei Aufnahme von bis zu zwei Ebenen nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Gelenke mit einer Aufnahme erfasst werden.
  • 13222 „Kontraströntgenuntersuchung der Fingergelenke einer Hand, der Zehengelenke eines Fußes, eines oberen Sprunggelenks, eines unteren Sprunggelenks oder eines Ellenbogengelenks": 85,94 €. Ebenfalls einmal berechnungsfähig bei Aufnahme bis zu zwei Ebenen.
  • 13223 „Kontraströntgenuntersuchung der nicht in Nummer 13221 oder 13222 genannten übrigen Gelenke" (z. B. Kiefergelenk, Iliosakralgelenk, Handgelenk): 126,39 €. Ebenfalls einmal berechnungsfähig bei Aufnahme bis zu zwei Ebenen.

Die Dokumentation des untersuchten Gelenks entscheidet über die richtige neue Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 373

Nein, die Gelenkpunktion ist integraler Bestandteil der Kontrastmitteleinbringung nach GOÄ 373 und darf nicht separat berechnet werden. Die Ziffer 300 ist in diesem Fall durch die Ziffer 373 abgegolten.
Die GOÄ-Ziffer 373 darf nicht neben den Röntgenleistungen nach den Ziffern 5050, 5060 und 5070 abgerechnet werden. Diese Röntgenziffern enthalten die Kontrastmitteleinbringung bereits in ihrer Leistungsbeschreibung.
Ja, die Kosten für das verwendete Kontrastmittel und sterile Einwegmaterialien können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies sollte auf der Rechnung transparent als Auslage ausgewiesen werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann mit erschwerten anatomischen Bedingungen, starker Arthrose oder ausgeprägter Adipositas begründet werden. Auch ein unruhiger Patient oder ein extrem hoher Zeitaufwand rechtfertigen einen höheren Faktor.
Ja, die Kombination der GOÄ 373 mit einer anschließenden MRT-Untersuchung (z. B. zur MR-Arthrographie) ist zulässig. Die Abrechnungsausschlüsse betreffen lediglich bestimmte konventionelle Röntgenleistungen.
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