Die GOÄ-Ziffer 490 für die Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke bietet im Praxisalltag viel Spielraum, aber auch Fallstricke. So rechnen Sie rechtssicher ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 490
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 490 wie folgt:
Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke – 61 Punkte
Die Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke stellt eine grundlegende Methode zur lokalen Schmerzausschaltung dar. Sie umfasst das Einbringen eines Lokalanästhetikums in das Gewebe, um die dortigen Nervenendigungen vorübergehend zu blockieren. Diese Leistung ist sowohl für die klassische Lokalanästhesie im Vorfeld operativer oder diagnostischer Eingriffe als auch im Rahmen einer therapeutischen Schmerzbehandlung berechnungsfähig.
GOÄ 490 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Anwendung der GOÄ 490 erfordert eine präzise medizinische Indikationsstellung. Typische klinische Situationen umfassen die Stichkanalanästhesie vor einer Gelenkpunktion, die Schmerzausschaltung vor dem Legen eines zentralen Venenkatheters oder die Vorbereitung einer kleinen Wundversorgung. Auch die gezielte Schmerztherapie durch lokale Infiltration fällt unter dieses Leistungsspektrum.
Der Begriff der „kleinen Bezirke“ ist als sogenannter Gebührenordnungs-Plural zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Ziffer bei der Behandlung mehrerer voneinander unabhängiger kleiner Areale auch mehrfach berechnungsfähig ist. Die Abgrenzung zu einem großen Bezirk (GOÄ 491) obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des behandelnden Arztes.
Tipp: Die Einteilung in kleine und große Bezirke muss medizinisch plausibel sein. Eine künstliche Aufteilung eines zusammenhängenden Areals in mehrere kleine Bezirke zur Honoraroptimierung ist unzulässig und führt bei Prüfungen zu Regressen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 490
Fallbeispiel 1: Wundversorgung an der Hand
Ein Patient stellt sich mit einer oberflächlichen, drei Zentimeter langen Schnittwunde an der Hand vor. Vor der chirurgischen Wundreinigung und Naht erfolgt eine lokale Infiltrationsanästhesie des Wundrandes. Da es sich um ein eng begrenztes Areal handelt, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 490 neben der entsprechenden Ziffer für die Wundversorgung.
Fallbeispiel 2: Kniegelenkspunktion
Zur Entlastung eines traumatischen Kniegelenksergusses ist eine Punktion indiziert. Zur Schmerzausschaltung führt der Arzt vorab eine Stichkanalanästhesie durch. Diese Maßnahme erfüllt die Kriterien der GOÄ 490 und wird als eigenständige Leistung neben der Punktion (z. B. GOÄ 341) abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Postoperative Schmerztherapie durch den Operateur
Nach einer ambulanten Hernienoperation infiltriert der Operateur das Wundgebiet am Ende des Eingriffs mit einem langwirksamen Lokalanästhetikum zur postoperativen Schmerztherapie. Obwohl der Eingriff selbst in Allgemeinanästhesie stattfand, ist die GOÄ 490 hier gesondert berechnungsfähig, da sie einem anderen zeitlichen und therapeutischen Zweck dient.
Häufige Fehler bei der GOÄ 490: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Mehrfachberechnung der GOÄ 490 für wiederholte Injektionen im selben Bezirk. Müssen zur Erzielung einer ausreichenden Wirkung oder aufgrund nachlassender Wirkung Nachinjektionen vorgenommen werden, ist dies mit der einmaligen Gebühr abgegolten. Eine erneute Abrechnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung mit bestimmten Ausschlussziffern. Die GOÄ 490 ist explizit nicht neben den Ziffern 252, 266 bis 268 (Infiltrationstherapie), 435 sowie den Ziffern der physikalischen Therapie (5050, 5060, 5070) abrechenbar. Auch die Kombination mit einer höher bewerteten Anästhesieleistung als bloßer Teilschritt (z. B. Stichkanal für Spinalanästhesie) ist unzulässig.
Achtung: Wird die GOÄ 490 zur Schmerztherapie eingesetzt, blockiert sie die zusätzliche Abrechnung der Ziffern 267 oder 268 für dieselbe Sitzung. Achten Sie darauf, die jeweils höher bewertete und medizinisch zutreffende Ziffer zu wählen.
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Dokumentation der GOÄ 490: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, der anatomische Ort der Infiltration sowie das verwendete Lokalanästhetikum inklusive Dosierung dokumentiert werden. Bei der Abrechnung mehrerer Bezirke ist die genaue Lokalisation jedes einzelnen Bezirks unverzichtbar.
Auch der zeitliche Bezug, insbesondere bei der postoperativen Schmerztherapie, sollte klar aus der Dokumentation hervorgehen. Dies erleichtert die Begründung gegenüber Kostenträgern, wenn die Anästhesie neben einer operativen Leistung geltend gemacht wird.
Dokumentation: Infiltrationsanästhesie (GOÄ 490) des radialen Wundrandes an der linken Hand vor Wundnaht. Verwendet: 2 ml Xylocain 1% ohne Vasokonstriktor. Schmerzfreiheit nach 5 Minuten eingetreten.
GOÄ 490: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 490 liegt beim 2,3-fachen Satz (8,19 €). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (12,46 €) erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Erhöhungsgründe sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägte Vernarbungen im Infiltrationsgebiet oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 490 wird im Praxisalltag häufig mit operativen Ziffern (z. B. GOÄ 2001 für die Wundversorgung) oder Punktionsziffern kombiniert. Wichtig ist, dass das verwendete Anästhetikum als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden kann, sofern die Freigrenzen nicht unterschritten werden. Eine Kombination mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder 3) in derselben Sitzung ist bei entsprechender Indikation ebenfalls möglich.
Ziffer 490 in der neuen GOÄ
Die Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks — heute beim 2,3-fachen Satz: 8,19 € — wird in der neuen GOÄ je nach Anwendungskontext auf drei Ziffern aufgeteilt:
Präoperative oder intraoperative Lokalanästhesie (kleiner Bezirk)
- 1737 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke (bis unter 3 cm Länge, bis unter 4 cm² Fläche oder bis unter 1 cm³ Volumen) oder ähnlicher Anästhesie-Aufwand, einmal je Sitzung: 10,10 €
Infiltrationsanästhesie im Gesicht
- 1738 Infiltrationsanästhesie im Gesicht (unabhängig von der Bezirksgröße) oder größerer Bezirk: 18,24 €
Schmerztherapeutische Indikation (Trigger-/Schmerzpunkte)
- 1803 Infiltration und/oder Injektion von Triggerpunkten oder definierten Schmerzpunkten, unabhängig von Anzahl und Anzahl der behandelten Regionen, einmal je Sitzung: 25,62 €
Die neue GOÄ führt erstmals explizite Größenkriterien (Länge, Fläche, Volumen) ein. Neben 1737 sind Injektionen über liegenden Wundkanal (Nrn. 729, 730) ausgeschlossen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 490
Was hat nicht gestimmt?