GOÄ 2001: Kleine Wundversorgung – Abrechnung & Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2001
Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
Punktzahl 130  
Einfachsatz 7,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,43 € 2,3x
Höchstsatz 26,53 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2001 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Analogbewertungen und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2001

Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht

Die GOÄ-Ziffer 2001 beschreibt die primäre chirurgische Versorgung einer kleinen Wunde, die eine Naht oder eine Klammerung erfordert. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik "I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung" angesiedelt. Sie ist mit 130 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) einem Honorar von 17,43 € entspricht.

Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Wundreinigung und Desinfektion auch das Setzen der Naht oder das Anbringen von Klammern. Eine gesonderte Berechnung der Lokalanästhesie ist unter Beachtung der Kombinationsregeln möglich. Wichtig ist, dass diese Ziffer nicht für den bloßen Verschluss einer operativen Zugangswunde herangezogen werden darf.

GOÄ 2001 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 2001 setzt eine oberflächliche, unkomplizierte Wunde voraus, die mittels Naht oder Klammerung verschlossen wird. Typische Indikationen sind kleine Schnitt-, Riss- oder Platzwunden an Rumpf oder Extremitäten, die keine plastische Versorgung erfordern. Die Wundversorgung muss zeitnah nach dem Trauma erfolgen, um als Primärversorgung zu gelten.

Abzugrenzen ist die GOÄ 2001 insbesondere von der GOÄ 2000, welche die Versorgung einer kleinen Wunde ohne Naht (z. B. mittels Pflaster oder einfachem Verband) beschreibt. Liegt eine große oder stark verunreinigte Wunde vor, die eine umschriebene Ausschneidung oder eine aufwendige Reinigung erfordert, ist stattdessen die GOÄ 2003 oder GOÄ 2004 zu prüfen. Eine fehlerhafte Einstufung führt in Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.

Tipp: Auch die moderne Wundversorgung mittels Gewebekleber (Fibrin- oder Acrylkleber) kann gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog nach der Ziffer 2001 berechnet werden, sofern ein Wundverschluss erfolgt, der einer Naht gleichwertig ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2001

Fallbeispiel 1: Versorgung einer Schnittwunde am Unterarm

Ein Patient stellt sich mit einer 3 cm langen, glattrandigen Schnittwunde am Unterarm in der Praxis vor. Nach lokaler Desinfektion und Infiltrationsanästhesie erfolgt die Schnittwundversorgung mittels Einzelknopfnähten. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2001 für die Wundversorgung sowie der GOÄ-Ziffer 491 für die Infiltrationsanästhesie.

Fallbeispiel 2: Platzwunde nach Sturz mit Klammerung

Ein Kind erleidet eine kleine Platzwunde an der Kopfhaut, die nach Reinigung mittels Hautklammergerät (Stapler) verschlossen wird. Da die Klammerung der Naht gebührenrechtlich gleichgestellt ist, wird hierfür die GOÄ 2001 angesetzt. Zusätzlich kann das verwendete Klammergerät als Sachkosten geltend gemacht werden.

Fallbeispiel 3: Wundverschluss mittels Gewebekleber

Eine oberflächliche, gering klaffende Wunde im Gesichtsbereich eines Kleinkindes wird nach gründlicher Reinigung mit einem medizinischen Hautkleber adaptiert. Da keine Naht toleriert wird, stellt der Kleber die adäquate Versorgung dar. Die Abrechnung erfolgt analog nach GOÄ 2001, da der Kleber die Naht funktionell ersetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2001: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der GOÄ 2001 für den Verschluss einer operativen Zugangswunde. Die abschließende Naht einer Operation ist mit der jeweiligen Operationsziffer abgegolten und darf nicht separat berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Doppelberechnungen konsequent.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien im Gebührenverzeichnis. Die GOÄ 2001 darf nicht neben den Ziffern 763, 1325, 1326, 2000, 2002, 2033, 2073 oder 2586 am selben Behandlungstag für dieselbe Wunde abgerechnet werden. Bei der Versorgung mehrerer getrennter Wunden muss die Dokumentation die Unabhängigkeit der Lokalisationen zweifelsfrei belegen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2001 und der GOÄ 2002 (Versorgung einer großen/tiefen Wunde) für dieselbe anatomische Region ist unzulässig. Es darf immer nur die höherwertige Ziffer abgerechnet werden, wenn es sich um dieselbe Wunde handelt.

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Dokumentation der GOÄ 2001: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Lokalisation, die Länge und der Zustand der Wunde detailliert beschrieben werden. Auch die Anzahl der gesetzten Nähte oder Klammern sollte dokumentiert werden, um den Aufwand transparent zu machen.

Besonders bei der analogen Anwendung von Gewebeklebern muss die medizinische Notwendigkeit und die Durchführung exakt festgehalten werden. Falls mehrere Wunden versorgt wurden, ist eine getrennte Dokumentation je Lokalisation zwingend erforderlich, um den mehrfachen Ansatz der Ziffer zu rechtfertigen.

Dokumentation: 3 cm lange, saubere Schnittwunde am linken Unterarm. Desinfektion, Lokalanästhesie mit 2 ml Xylocitin 1%. Primäre Wundversorgung mittels 3 Einzelknopfnähten (Monocryl 4-0). Steriler Pflasterverband.

GOÄ 2001: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Abweichen vom Regelsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen für eine Steigerung der GOÄ 2001 sind eine schwierige Wundlokalisation (z. B. im Gesicht oder an Gelenken), stark verschmutzte Wundränder, die eine aufwendige Reinigung erforderten, oder eine mangelnde Kooperation des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2001 mit Leistungen der Anästhesie kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 490 oder 491 (Infiltrationsanästhesie). Auch die Beratung nach GOÄ 1 oder die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sind neben der Wundversorgung berechnungsfähig, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind und keine Ausschlusskriterien der Beratungsziffern greifen.

Ziffer 2001 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht (heute 17,43 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei kleine Wunde über die Subcutis hinaus in die Tiefe reichend, mit primärem oder sekundärem Wundverschluss: 5903 (je Wunde) (31,10 €)
  • Bei in allen anderen Fällen: 5901 (je Wunde) (26,43 €)

Die Preisspanne reicht von 26,43 € bis 31,10 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2001

Die GOÄ-Ziffer 2001 darf für die primäre Versorgung einer kleinen Wunde mittels Naht oder Klammerung abgerechnet werden. Dies umfasst oberflächliche Verletzungen, die keine plastische Rekonstruktion erfordern. Auch die Anwendung von Gewebekleber kann hierüber analog berechnet werden.
Nein, die GOÄ 2001 ist nicht für die abschließende Naht einer Operation berechnungsfähig. Der Wundverschluss des operativen Zugangs ist mit der jeweiligen Operationsgebühr abgegolten. Eine separate Abrechnung führt bei Prüfungen zur Streichung.
Ja, die GOÄ 2001 kann mehrfach berechnet werden, wenn mehrere voneinander unabhängige kleine Wunden versorgt wurden. In diesem Fall muss die Dokumentation die unterschiedlichen Lokalisationen präzise beschreiben. Bei einer einzigen Wunde ist der mehrfache Ansatz hingegen ausgeschlossen.
Die GOÄ 2001 darf nicht neben den Ziffern 763, 1325, 1326, 2000, 2002, 2033, 2073 und 2586 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse gelten für dieselbe Sitzung bzw. dieselbe Wunde. Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung immer diese Kombinationsverbote.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus lässt sich durch einen erhöhten zeitlichen oder technischen Aufwand begründen. Typische Gründe sind eine schwierige Lokalisation wie im Gesicht, stark verschmutzte Wundränder oder die mangelnde Kooperation des Patienten. Die Begründung muss individuell auf der Rechnung vermerkt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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