GOÄ 2004: Große Wundversorgung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2004
Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
Punktzahl 240  
Einfachsatz 13,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 32,18 € 2,3x
Höchstsatz 48,97 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2004: So rechnen Sie die Versorgung einer großen Wunde inklusive Naht rechtssicher ab und vermeiden Honorarverluste.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2004

Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht

Die GOÄ-Ziffer 2004 beschreibt die chirurgische Primärversorgung einer großen Wunde. Diese Leistung umfasst neben der eigentlichen Wundreinigung und dem Wundverschluss mittels Naht auch die vorbereitenden Maßnahmen wie die Wundinspektion und das Debridement. Die Ziffer ist mit 240 Punkten bewertet, was im Regelsatz (2,3-fach) einem Honorar von 32,18 € entspricht.

Im Gegensatz zur Ziffer 2003 (kleine Wunde) setzt die Ziffer 2004 eine signifikante Wundgröße oder einen erhöhten anatomischen Schwierigkeitsgrad voraus. Die Naht ist obligater Bestandteil der Leistung und kann nicht separat berechnet werden. Lokalanästhesien oder notwendige Verbandmaterialien sind unter Beachtung der GOÄ-Vorgaben zusätzlich ansetzbar.

GOÄ 2004 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung im Praxisalltag

Die Abgrenzung zwischen einer kleinen Wunde (GOÄ 2003) und einer großen Wunde (GOÄ 2004) ist in der GOÄ nicht zentimetergenau definiert. In der Praxis gilt eine Wunde als groß, wenn sie eine Länge von mehr als 3 bis 5 Zentimetern aufweist oder aufgrund ihrer Lokalisation einen erhöhten chirurgischen Aufwand erfordert. Auch tiefergehende Wunden, die mehrere Gewebeschichten betreffen, rechtfertigen den Ansatz der GOÄ 2004.

Typische Indikationen im Praxisalltag sind tiefe Schnittwunden, Riss-Quetschwunden oder traumatische Defekte, die eine schichtweise Naht erfordern. Wichtig ist, dass die Wundversorgung primär erfolgt, um eine ungestörte Wundheilung zu gewährleisten. Bei stark verunreinigten Wunden oder infektionsgefährdeten Arealen ist jedoch die Abgrenzung zur GOÄ 2005 zu prüfen.

Tipp: Es empfiehlt sich, bei der Abrechnung der GOÄ 2004 immer die exakte Länge, Tiefe und Lokalisation der Wunde zu dokumentieren, um Rückfragen von Kostenträgern präventiv zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2004

Fallbeispiel 1: Versorgung einer Schnittwunde am Unterarm

Ein Patient stellt sich mit einer 6 cm langen, scharf begrenzten Schnittwunde am Unterarm in der Praxis vor. Nach lokaler Infiltration (GOÄ 491) erfolgt die chirurgische Wundreinigung und der Verschluss mittels Einzelknopfnaht. Da die Wunde die Kriterien einer großen Wunde erfüllt, wird die GOÄ 2004 abgerechnet. Die Lokalanästhesie und das verwendete Nahtmaterial werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Risswunde im Gesichtsbereich

Eine Patientin erleidet eine 3 cm lange Risswunde an der Stirn. Aufgrund der kosmetisch anspruchsvollen Lokalisation ist eine feine, intrakutane Naht erforderlich, die einen deutlich erhöhten Zeitaufwand beansprucht. Obwohl die Wunde relativ kurz ist, rechtfertigt der chirurgische Aufwand im Gesicht die Einstufung als große Wunde nach GOÄ 2004. Zur Kompensation des erhöhten Aufwands kann zudem ein gesteigerter Faktor gewählt werden.

Fallbeispiel 3: Schichtweise Versorgung einer tiefen Oberschenkelwunde

Nach einem Sturz zeigt ein Patient eine tiefe, klaffende Wunde am Oberschenkel, die bis auf die Faszie reicht. Der Arzt führt eine schichtweise Naht (Subkutannaht und Hautverschluss) durch. Diese aufwendige Versorgung einer anatomisch tiefen Wunde wird korrekt mit der GOÄ 2004 abgerechnet. Eine Nebeneinanderberechnung von Oberflächen- und Tiefennaht ist für dieselbe Wunde ausgeschlossen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2004: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Doppelabrechnung von Wundversorgungen an derselben Wunde. Die GOÄ 2004 darf nicht neben den Ziffern 2003 oder 2005 für dieselbe Wunde berechnet werden. Liegen jedoch mehrere voneinander unabhängige Wunden vor, ist die getrennte Abrechnung zulässig, sofern dies in der Rechnung klar deklariert wird.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig den Ansatz der GOÄ 2004 bei sehr kleinen Wunden, die ohne medizinische Begründung als groß deklariert wurden. Auch die Kombination mit der Exzision einer Wunde (GOÄ 2033) ist für dieselbe Wunde explizit ausgeschlossen. Die Wundranderfrischung ist bereits in der GOÄ 2004 enthalten und darf nicht separat als Exzision berechnet werden.

Achtung: Die chirurgische Versorgung von Sehnen- (GOÄ 2065) oder Nervenverletzungen (GOÄ 2073) schließt die Abrechnung der GOÄ 2004 für dieselbe anatomische Struktur aus, da diese Spezialnähte die Wundversorgung bereits beinhalten.

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Dokumentation der GOÄ 2004: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen die Länge, Tiefe und Beschaffenheit der Wunde präzise festgehalten werden. Auch die Art des verwendeten Nahtmaterials und die Anzahl der gesetzten Nähte sollten dokumentiert werden.

Besonders bei Grenzfällen, in denen eine relativ kurze Wunde aufgrund ihrer anatomischen Lage oder Komplexität als groß eingestuft wird, ist eine medizinische Begründung unerlässlich. Dabei sollte der konkrete chirurgische Mehraufwand beschrieben werden, wie beispielsweise das Stillen diffuser Blutungen oder die Notwendigkeit einer schichtweisen Versorgung.

Dokumentationsbeispiel: 6 cm lange, klaffende Riss-Quetschwunde am linken Unterschenkel. Säuberung, Debridement der Wundränder. Schichtweiser Verschluss mittels Subkutan- und Hautnaht (6-0 Prolene, 5 Einzelknopfnähte). Keine Komplikationen.

GOÄ 2004: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 2004 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder erheblichem Zeitaufwand bis zum 3,5-fachen Satz (48,97 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind stark verschmutzte Wundränder, die ein intensives Debridement erfordern, oder eine schwierige Blutstillung. Auch die Versorgung bei unruhigen Patienten oder Kindern kann eine Faktorsteigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 2004 in Kombination mit einer Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491) erbracht und abgerechnet. Auch die Beratung (GOÄ 1) und die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) sind neben der Wundversorgung berechnungsfähig, sofern sie eigenständige Leistungen darstellen. Sachkosten für Nahtmaterial und Einmalinstrumente können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich als Auslagen geltend gemacht werden.

Ziffer 2004 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht (heute 32,18 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei große Wunde über die Subcutis hinaus in die Tiefe reichend, mit primärem oder sekundärem Wundverschluss: 5907 (je Wunde) (60,32 €)
  • Bei in allen anderen Fällen: 5905 (je Wunde) (50,58 €)

Die Preisspanne reicht von 50,58 € bis 60,32 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2004

Eine Wunde gilt als groß, wenn sie eine Länge von mehr als 3 bis 5 Zentimetern aufweist oder aufgrund ihrer Lage einen erhöhten chirurgischen Aufwand erfordert. Auch tiefe Wunden, die eine schichtweise Naht verlangen, fallen unter diese Definition. Die genaue medizinische Begründung sollte stets in der Patientenakte dokumentiert werden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2004 und GOÄ 2003 für dieselbe Wunde ist ausgeschlossen. Liegen jedoch mehrere separate Wunden vor, können beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden. In diesem Fall muss die Dokumentation die unterschiedlichen Lokalisationen klar ausweisen.
Nein, die Kosten für das verwendete Nahtmaterial sind nicht in der Gebühr der GOÄ 2004 enthalten. Diese können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für sterile Einmalsets zur Wundversorgung.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen erhöhten chirurgischen Schwierigkeitsgrad oder besonderen Zeitaufwand begründet werden. Typische Gründe sind stark verschmutzte Wundverhältnisse, eine aufwendige Blutstillung oder die Durchführung einer kosmetisch anspruchsvollen Naht im Gesicht. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, die Infiltrationsanästhesie (GOÄ 491) oder Leitungsanästhesie (GOÄ 490) ist neben der GOÄ 2004 voll berechnungsfähig. Die Anästhesie stellt eine eigenständige ärztliche Leistung dar, die nicht mit der Wundversorgung abgegolten ist.
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