GOÄ 2065: Nekroseabtragung an Hand & Fuß korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2065
Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 2,3x
Höchstsatz 51,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2065: So rechnen Ärzte die Abtragung tiefer Nekrosen im Hand- und Fußbereich korrekt ab und vermeiden Honorarkürzungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2065

GOÄ 2065: Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung - 250 Punkte

Die Gebührenordnungsziffer 2065 beschreibt die operative Entfernung von abgestorbenem Gewebe (Nekrosen) im anatomisch sensiblen Bereich der Hand oder des Fußes. Im Gegensatz zu oberflächlichen Wundbehandlungen erfordert diese Leistung ein tiefgreifendes Debridement, das über das Haut- und Unterhautfettgewebe hinausgeht. Die Ziffer ist explizit je Sitzung berechenbar, unabhängig von der Anzahl der einzelnen Wunden an der betroffenen Extremität.

Die anatomische Begrenzung auf Hand und Fuß trägt der besonderen Komplexität dieser Regionen Rechnung. Hier verlaufen vitale Strukturen wie Sehnen, Nerven und Gefäße auf engstem Raum, was ein hochpräzises chirurgisches Vorgehen erfordert. Die Leistung umfasst das sorgfältige Freipräparieren und Abtragen des avitalen Gewebes unter Erhalt der funktionellen Strukturen.

GOÄ 2065 in der Praxis: Indikationen und anatomische Besonderheiten

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2065 ist gegeben, wenn tiefe Nekrosen im Bereich der Hand oder des Fußes chirurgisch saniert werden müssen. Typische klinische Szenarien umfassen das diabetische Fußsyndrom (DFS) mit tiefen Ulzerationen, schwere periphere arterielle Verschlusskrankheiten (pAVK) oder infizierte Wunden nach Traumata. Auch thermische oder chemische Schädigungen, die zu tiefen Gewebeuntergängen führen, rechtfertigen diesen Eingriff.

Ein entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Tiefe des betroffenen Gewebes. Während die GOÄ 2006 lediglich die Versorgung einer Wunde im Haut-, Unterhautzell- und Fettgewebe abdeckt, setzt die GOÄ 2065 das Erreichen tieferer Schichten wie Faszien, Muskeln oder Sehnen voraus. Die chirurgische Intervention erfordert daher eine differenzierte Präparationstechnik, um irreversible Schäden an den funktionellen Einheiten der Hand oder des Fußes zu vermeiden.

Tipp: Bei der Behandlung des diabetischen Fußsyndroms sollte stets genau geprüft werden, ob die Nekroseabtragung die Kriterien der GOÄ 2065 erfüllt, da dies im Vergleich zu den Ziffern 2003 bis 2006 eine deutlich adäquatere Honorierung der komplexen chirurgischen Leistung ermöglicht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2065

Fallbeispiel 1: Diabetisches Fußsyndrom mit tiefer Nekrose

Ein Patient mit bekanntem Diabetes mellitus stellt sich mit einer tiefen, infizierten Nekrose an der Fußsohle vor. Der Arzt führt in Lokalanästhesie eine chirurgische Sanierung durch, bei der nekrotisches Gewebe bis auf die Plantarfaszie abgetragen wird. Da die Nekrose über das Unterhautfettgewebe hinausgeht und im Fußbereich liegt, ist die Abrechnung der GOÄ 2065 gerechtfertigt. Zusätzlich kann der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ 442 angesetzt werden.

Fallbeispiel 2: Posttraumatische Nekrose an der Hand

Nach einer Quetschverletzung der Hand zeigt sich eine ausgedehnte Nekrose im Bereich des Handrückens, die bis an die Strecksehnen heranreicht. In einer ambulanten Sitzung erfolgt das radikale Debridement des avitalen Gewebes unter Schonung der Sehnenstrukturen. Die Dokumentation belegt das Erreichen der tiefen Gewebeschichten. Abgerechnet wird die GOÄ 2065 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Eingriff im Handbereich stattfand und tiefe Schichten betraf.

Fallbeispiel 3: Ischämische Nekrose bei pAVK am Fuß

Bei einem Patienten mit fortgeschrittener pAVK liegt eine trockene Nekrose an der Großzehe vor, die sich bis zum Periost des Endglieds erstreckt. Der Chirurg trägt das nekrotische Gewebe im Rahmen einer Sitzung vollständig ab. Da die knochennahen Schichten saniert werden, ist die Anwendung der GOÄ 2065 korrekt. Die Ziffern 2003 bis 2006 sind für diesen tiefen Eingriff nicht heranzuziehen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2065: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2065 und den Ziffern für die Wundversorgung (GOÄ 2003 bis 2006). Die Gebührenordnung schließt diese Kombination für dieselbe Sitzung explizit aus. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Ausschlussziffern nebeneinander aufgeführt werden.

Ein weiterer Streitpunkt bei Prüfungen ist die mangelnde Differenzierung der Gewebetiefe. Wenn aus dem OP-Bericht nicht hervorgeht, dass die Abtragung unter die Ebene des Unterhautfettgewebes reichte, fordern Prüfer häufig die Herabstufung auf die wesentlich schlechter bewertete GOÄ 2006. Die präzise anatomische Beschreibung der erreichten Schichten ist daher essenziell.

Achtung: Die GOÄ 2065 darf nicht berechnet werden, wenn lediglich eine oberflächliche Wundreinigung oder das Abtragen von Hyperkeratosen (z. B. bei der medizinischen Fußpflege) stattgefunden hat. Solche Maßnahmen rechtfertigen nicht den Ansatz einer chirurgischen Nekroseabtragung.

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Dokumentation der GOÄ 2065: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detailreiche Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der behandelnde Arzt muss im Krankenblatt die genaue Lokalisation, die Ausdehnung der Nekrose sowie die erreichten anatomischen Tiefenschichten explizit beschreiben. Auch die Erwähnung der freigelegten Strukturen wie Sehnen, Faszien oder Knochen ist für die Plausibilität der Abrechnung von entscheidender Bedeutung.

Zusätzlich empfiehlt sich eine fotodokumentarische Erfassung des Befundes vor und nach dem Eingriff. Dies liefert im Falle von Rückfragen durch den Medizinischen Dienst oder private Versicherer einen unumstößlichen Beweis für die medizinische Notwendigkeit und den Umfang der erbrachten Leistung.

Dokumentationsbeispiel:
Chirurgisches Debridement am rechten Fuß bei tiefem Ulcus cruris/Malum perforans. Abtragung ausgedehnter, fötider Nekrosen im Bereich des Metatarsale-I-Köpfchens. Präparation bis auf die Plantarfaszie und Darstellung der Sehnenplatte unter Schonung der vitalen Strukturen. Vollständige Nekrosektomie (GOÄ 2065). Fotodokumentation erfolgt.

GOÄ 2065: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 2065 gut begründbar. Relevante Kriterien für eine Steigerung sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch extrem verhärtetes Gewebe, eine schwierige Blutstillung oder die unmittelbare Nähe zu gefährdeten neurovaskulären Strukturen. Auch die Behandlung unter erschwerten Bedingungen, wie bei stark unruhigen Patienten oder ausgeprägter Infektsituation, rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Bei der ambulanten Durchführung der Nekroseabtragung kann der Zuschlag für ambulantes Operieren nach GOÄ 442 angesetzt werden. Dieser Zuschlag ist mit 150 Punkten bewertet und sichert eine zusätzliche Vergütung. Lokalanästhesien (z. B. nach GOÄ 490 oder 491) sind ebenfalls separat berechenbar, sofern sie für den Eingriff notwendig waren. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von primären Wundverschlüssen aus dem Bereich der Ziffern 2001 bis 2005 in derselben Sitzung an derselben Stelle.

Ziffer 2065 in der neuen GOÄ

Aus der Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung (heute 33,51 € beim 2,3-fachen Satz) werden in der neuen GOÄ mehrere eigenständige Leistungen:

  • 5911 Chirurgisches Wunddebridement bei großer offener Wunde von bis zu 25 cm², als selbständige Leistung, ggf. einschließlich Abtragung von Nekrosen … (1x bis 25 cm²): 15,93 €
  • 5912 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5911 für jede weiteren 25 cm² (je weitere 25 cm²): 11,36 €

Die neue Abbildung setzt eine offene Wunde voraus. 5912 ist nur als Zuschlag zu 5911 und für die Fläche über 25 cm² vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2065

Die GOÄ 2065 darf abgerechnet werden, wenn eine operative Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich erfolgt, die bis in tiefere Gewebeschichten unterhalb des Unterhautfettgewebes reicht. Dies betrifft beispielsweise Freipräparationen bis auf Faszien, Sehnen oder Knochen. Oberflächliche Wundreinigungen sind hiermit nicht abdeckbar.
Neben der GOÄ 2065 dürfen die Ziffern GOÄ 2003 bis GOÄ 2006 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen die Versorgung flacherer Wunden und sind durch die spezifischere Ziffer 2065 abgegolten. Bei unterschiedlichen anatomischen Lokalisationen gelten jedoch Ausnahmen.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ 442 für ambulantes Operieren ist neben der GOÄ 2065 berechenbar. Dieser Zuschlag ist mit 150 Punkten bewertet und setzt voraus, dass der Eingriff ambulant durchgeführt wurde. Er sichert eine angemessene Vergütung des operativen Mehraufwands.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Tiefe des betroffenen Gewebes und der anatomischen Lokalisation. Während die GOÄ 2006 die Versorgung einer Wunde im Haut- und Unterhautfettgewebe beschreibt, erfordert die GOÄ 2065 das Vordringen in tiefere Schichten im Hand- oder Fußbereich. Die GOÄ 2065 ist zudem deutlich höher bewertet.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten beim Eingriff begründet werden. Typische Gründe sind stark verhärtetes Gewebe, die unmittelbare Nähe zu gefährdeten Nerven und Gefäßen oder eine erschwerte Blutstillung. Auch eine ausgeprägte Infektsituation dient als valide Begründung.
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