GOÄ 2006: Abrechnung infizierter Wunden & Nekrosen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2006
Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde –
Punktzahl 63  
Einfachsatz 3,67 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,44 € 2,3x
Höchstsatz 12,84 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2006 bei infizierten Wunden und Nekrosen – inklusive Fallbeispielen und Tipps zur Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2006

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde –

Die GOÄ-Ziffer 2006 beschreibt eine spezifische chirurgische Leistung, die über die einfache Wundversorgung hinausgeht. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn der normale, komplikationslose Heilungsprozess gestört ist. Die Leistung umfasst alle Maßnahmen zur Reinigung und Konditionierung einer kompromittierten Wunde.

In der Praxis sind durch diese Ziffer das Débridement, die Wundreinigung sowie die Abtragung von Nekrosen abgegolten. Auch das Aufbringen von Spüllösungen und das Anlegen eines neuen Verbandes sind Bestandteil der Leistung. Die Ziffer ist somit eine zentrale Säule im modernen Wundmanagement.

GOÄ 2006 in der Praxis: Sekundäre Wundheilung und Infektionsmanagement

Die klinische Anwendung der GOÄ 2006 erfordert eine genaue Differenzierung der Wundheilungsphase. Während die primäre Wundheilung meist durch einen schnellen, sauberen Verschluss gekennzeichnet ist, verläuft die sekundäre Wundheilung verzögert. Hier füllt sich der Gewebedefekt langsam mit Granulationsgewebe.

Typische Indikationen für diese Ziffer sind infizierte Operationswunden, chronische Ulzera oder Dekubitalgeschwüre. Sobald eine Wunde Anzeichen von Eiterung oder Entzündung zeigt, ist der Wechsel von den Standardziffern zur GOÄ 2006 medizinisch begründet. Dies gilt auch, wenn zuvor eine primäre Naht aufgrund eines Infekts entfernt werden musste.

Tipp: Die GOÄ 2006 kann je Sitzung und je Wunde abgerechnet werden, sofern es sich um anatomisch getrennte Wundareale handelt. Bei mehreren Wunden sollte die jeweilige Lokalisation exakt in der Rechnung angegeben werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2006

Fallbeispiel 1: Postoperative Wundinfektion nach Knie-TEP

Ein Patient stellt sich zehn Tage nach einer Knie-Endoprothesen-Implantation mit einer geröteten, sezernierenden Wunde vor. Der Arzt entfernt zwei Hautklammern, spült die Wunde und trägt oberflächliche Beläge ab. Da die Wunde Entzündungserscheinungen zeigt und nicht primär heilt, ist die Abrechnung der GOÄ 2006 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Ulcus cruris venosum mit Fibrinbelägen

Bei einer Patientin mit chronisch-venöser Insuffizienz besteht ein schmerzhaftes Ulcus cruris am Unterschenkel. Der Arzt führt eine mechanische Reinigung und eine scharfe Nekrosenabtragung mittels Kürette durch. Da es sich um eine klassische sekundär heilende Wunde handelt, wird diese Maßnahme über die GOÄ 2006 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Infizierte Schürfwunde nach Sturz

Ein Patient stellt sich mit einer stark verschmutzten, eiternden Schürfwunde am Ellenbogen vor, die vor einigen Tagen unversorgt blieb. Die Wunde wird intensiv gereinigt, desinfiziert und mit einer antiseptischen Wundauflage versorgt. Aufgrund der bestehenden Eiterung ist hier die GOÄ 2006 anstelle der GOÄ 2000 anzusetzen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2006: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2006 und anderen Wundversorgungsziffern für dieselbe Wunde. Die Leistungslegende schließt die Kombination mit den Ziffern GOÄ 2000 bis 2005 im zeitlichen Zusammenhang explizit aus. Auch die operative Nekrosenabtragung nach GOÄ 2065 darf nicht zeitgleich für dieselbe Wundfläche berechnet werden.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob tatsächlich eine gestörte Wundheilung vorlag. Eine rein prophylaktische Anwendung der Ziffer bei einer reizfreien, primär heilenden Wunde ist unzulässig. Hier darf lediglich die symptombezogene Untersuchung oder eine einfache Wundkontrolle abgerechnet werden.

Achtung: Die Ziffer 2006 ist nicht neben der GOÄ 2000 (Erstversorgung einer kleinen Wunde) oder GOÄ 2003 (Erstversorgung einer großen Wunde) berechenbar, wenn es sich um dieselbe Verletzung handelt.

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Dokumentation der GOÄ 2006: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen der genaue Wundstatus, die Lokalisation und die spezifischen Entzündungszeichen dokumentiert werden. Auch die Art des Exsudats und das Vorhandensein von Nekrosen sind essenzielle Angaben.

Zusätzlich sollte die therapeutische Maßnahme detailliert beschrieben werden. Dazu gehören Angaben zur Wundspülung, zum verwendeten Debridement-Werkzeug und zur Art des aufgebrachten Verbandes. Eine fotodokumentarische Erfassung des Wundverlaufs ist dringend zu empfehlen, um die medizinische Notwendigkeit jederzeit belegen zu können.

Dokumentationsbeispiel: Befund: Ulcus cruris venosum linker Innenknöchel, ca. 3x3 cm, belegt mit feuchten, gelblichen Nekrosen, mäßig eitriges Sekret. Therapie: Mechanische Wundreinigung, scharfe Nekrosenabtragung mit dem scharfen Löffel, antiseptische Spülung, Auflegen einer Schaumstoffwundauflage. Abrechnung: GOÄ 2006.

GOÄ 2006: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders zeitaufwendigen oder schwierigen Wundbehandlungen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist beispielsweise bei tiefen, stark zerklüfteten Wunden oder bei extrem unruhigen Patienten begründet. Auch ein hoher Zeitaufwand durch die Abtragung massiver, festsitzender Nekrosen rechtfertigt eine Steigerung mit entsprechender Begründung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 2006 lässt sich unter Beachtung der Ausschlüsse sinnvoll mit anderen Leistungen kombinieren. Häufig wird sie zusammen mit der GOÄ 2008 (Wundspaltung) berechnet, wenn eine infizierte Wunde zur Entlastung eröffnet werden muss. Die für die Wundversorgung verwendeten Verbandmaterialien können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Ziffer 2006 in der neuen GOÄ

Aus der Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde – (heute 8,44 € beim 2,3-fachen Satz) entstehen in der neuen GOÄ 8 verschiedene Leistungen — die Dokumentation des konkreten Befundes oder Eingriffs entscheidet:

  • Bei kleine offene Wunde mit chirurgischem Debridement: 5910 (1x je Sitzung) (11,05 €)
  • Bei große offene Wunde bis 25 cm² mit chirurgischem Debridement: 5911 (1x je Sitzung) (15,93 €)
  • Bei tangentiale Exzision einer Brandwunde an Gesicht, Hals, Hand oder Genitale bis 25 cm²: 5800 (1 je Lokalisation) (91,72 €)
  • Bei tangentiale Exzision einer Brandwunde in einer übrigen Region bis 100 cm²: 5802 (1 je Lokalisation) (96,35 €)
  • Bei epifasziale Exzision einer Brandwunde an Gesicht, Hals, Hand oder Genitale bis 25 cm²: 5805 (1 je Lokalisation) (285,17 €)
  • Bei epifasziale Exzision einer Brandwunde in einer übrigen Region bis 100 cm²: 5807 (1 je Lokalisation) (209,83 €)
  • Bei Ulkus oder Dekubitus mit Gesamtfläche bis zu 25 cm²: 5613 (94,65 €)
  • Bei Ulkus oder Dekubitus mit Gesamtfläche mehr als 25 cm²: 5615 (106,20 €)

Die Preisspanne reicht von 11,05 € bis 285,17 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2006

Die GOÄ 2006 darf abgerechnet werden, wenn eine Wunde nicht primär heilt, Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist oder eine Nekrosenabtragung erforderlich ist. Dies betrifft typischerweise sekundär heilende oder infizierte Wunden im weiteren Behandlungsverlauf.
Ja, die GOÄ 2006 kann mehrfach berechnet werden, wenn mehrere voneinander unabhängige Wunden in einer Sitzung behandelt werden. In diesem Fall muss die Abrechnung die unterschiedlichen Lokalisationen der Wunden klar ausweisen.
Die GOÄ 2006 darf für dieselbe Wunde nicht neben den Ziffern GOÄ 2000 bis 2005 sowie der GOÄ 2065 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sollen eine Doppelabrechnung von Wundversorgungsleistungen an derselben Stelle verhindern.
Ja, die Kosten für das verwendete Verbandmaterial können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für moderne, teurere Wundauflagen, die nicht mit der Gebühr abgegolten sind.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeit begründen. Typische Gründe sind sehr tiefe, zerklüftete Wundverhältnisse, die Abtragung massiver Nekrosen oder eine erschwerte Behandlung bei unruhigen
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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