Wie Sie die GOÄ-Ziffer 2007 für das Entfernen von Fäden, Klammern und Drainagen rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2007
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2007 wie folgt:
Entfernen von Fäden oder Klammern (40 Punkte, Einfachsatz: 2,33 €, Regelhöchstsatz: 5,36 €)
Diese Ziffer deckt das fachgerechte Entfernen von chirurgischem Nahtmaterial ab, das zur Wundversorgung eingebracht wurde. Da bei diesem Vorgang weder Haut noch Schleimhaut durchschnitten werden, handelt es sich formal nicht um eine operative Leistung im Sinne der Präambel zum Abschnitt C I der GOÄ.
Aus diesem Grund ist die Nebeneinanderberechnung von Verbandsleistungen (z. B. nach GOÄ 200) zulässig. Die Leistung umfasst das sterile Arbeiten, das Lösen und das schmerzfreie Herausziehen des Materials sowie die anschließende Wundkontrolle.
GOÄ 2007 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Indikation für die GOÄ-Ziffer 2007 ist primär die planmäßige Entfernung von Hautfäden oder Klammern nach abgeschlossenener Wundheilung. Darüber hinaus findet die Ziffer Anwendung bei der Entfernung von Verweilkathetern sowie von eingebrachten Antibiotikaketten (deren Einbringung analog nach Nr. 2015 berechnet wird).
Auch das Entfernen von Drainagen, Redondrainagen oder zentralen Venenkathetern (ZVK) fällt unter diese Leistungsziffer. Da diese Materialien meist mit einer Haltenaht fixiert sind, ist der Aufwand direkt vergleichbar; selbst ohne Naht kann die Ziffer 2007 für die Entfernung analog herangezogen werden.
Tipp: Da Fäden für Drainagen meist unabhängig von der eigentlichen Wundversorgung gelegt werden, kann die GOÄ 2007 in diesen Fällen als eigenständige Leistung zusätzlich abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2007
Fallbeispiel 1: Routine-Fadenentfernung nach Knie-Arthroskopie
Ein Patient stellt sich zehn Tage nach einer arthroskopischen Knie-Operation zur Fadenentfernung vor. Die Fäden an den zwei Zugängen werden steril entfernt, die Wunden desinfiziert und ein neuer Schutzverband angelegt.
In der Abrechnung wird die GOÄ-Ziffer 2007 einmalig angesetzt. Da es sich nicht um eine operative Leistung handelt, darf die GOÄ-Ziffer 200 für den Verband zusätzlich berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Zweizeitige Fadenentfernung bei Wundheilungsstörung
Nach einer größeren Bauchoperation zeigt sich ein Teil der Wunde noch nicht ausreichend stabil. Der Arzt entfernt an Tag 10 nur jeden zweiten Faden und bittet den Patienten, an Tag 14 für die restlichen Fäden wiederzukommen.
Da die Entfernung an verschiedenen Tagen (zweizeitig) erfolgt, kann die GOÄ-Ziffer 2007 an beiden Terminen jeweils einmal in Rechnung gestellt werden. Dies ist durch die Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit zu begründen.
Fallbeispiel 3: Entfernung einer Redondrainage und Wundfäden
Bei einem Patienten wird postoperativ die liegende Redondrainage gezogen und zeitgleich das Nahtmaterial der chirurgischen Wunde entfernt. Die Drainage war mit einer separaten Haltenaht gesichert.
Hier können die GOÄ-Ziffer 2007 für die Fadenentfernung der Wunde und eine weitere GOÄ-Ziffer 2007 für das Entfernen der Drainage (bzw. deren Haltenaht) nebeneinander abgerechnet werden, da es sich um getrennte, eigenständige Leistungen handelt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2007: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die mehrfache Berechnung der GOÄ 2007 für dieselbe Wunde am selben Tag. Die Pluralformulierung „Fäden oder Klammern“ im Leistungstext verdeutlicht, dass die Ziffer unabhängig von der Anzahl der gezogenen Fäden pro Wunde nur einmal berechenbar ist.
Zudem versuchen Prüfstellen oft, den Ansatz von Verbandsziffern neben der GOÄ 2007 zu streichen. Dies ist unberechtigt, da das Entfernen von Nahtmaterial keine operative Leistung im Sinne der GOÄ-Präambel darstellt und somit kein Ausschluss für Verbände greift.
Achtung: Die vorzeitige Lösung einer Bindehautnaht im Augenbereich ist als unselbstständige Leistung nicht über die GOÄ 2007 abrechenbar. Ebenso darf das Lösen von intraoperativ gelegten Haltefäden während eines Eingriffs nicht mit dieser Ziffer deklariert werden.
Für die Entfernung von Fremdkörpern sind stattdessen die Ziffern 2009 oder 2010 heranzuziehen. Ein Faden wird erst dann zum Fremdkörper, wenn er reißt und ein Fadenrest unter der Haut verbleibt, der operativ entfernt werden muss.
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Dokumentation der GOÄ 2007: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen. Es muss klar ersichtlich sein, welches Material (Fäden, Klammern, Drainage) an welcher anatomischen Lokalisation entfernt wurde.
Besonders bei der Abrechnung mehrerer Einheiten der GOÄ 2007 am selben Tag (z. B. bei getrennten Wunden oder Drainagen) ist die genaue Zuordnung in der Patientenakte unerlässlich. Auch der Zustand der Wunde (reizfrei, primär geheilt) sollte kurz vermerkt werden.
Dokumentationsbeispiel: "Fadenentfernung (FE) am re. Unterschenkel nach Varizen-OP, Wunde reizfrei, primär geheilt. Zusätzlich Entfernung der Redon-Drainage inkl. Haltenaht am re. Oberschenkel. Steriler Pflasterverband (GOÄ 200) appliziert."
GOÄ 2007: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine erschwerte Fadenentfernung bei tief eingewachsenen Fäden, unruhigen Patienten (z. B. Kleinkindern) oder bei einer Vielzahl von Einzelnähten in empfindlichen Körperregionen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 2007 lässt sich hervorragend mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 5) kombinieren, sofern diese über die reine Wundkontrolle hinausgehen. Auch die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2008 (Eröffnung einer Wunde) ist zulässig, wenn die Wunde aufgrund einer Heilungsstörung (z. B. Serom oder Hämatom) vorzeitig eröffnet werden muss.
Nicht zulässig ist die Kombination mit den Ziffern 2009 oder 2010 für dieselbe Wundversorgung, es sei denn, es liegt ein echter, unter der Haut verbliebener Fadenrest als Fremdkörper vor. Für die Entfernung von Korneoskleralfäden am Auge existiert mit der GOÄ 1279 eine spezielle, vorrangige Ziffer.
Ziffer 2007 in der neuen GOÄ
Je nach Befund und Vorgehen löst die Entfernen von Fäden oder Klammern (heute 5,36 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:
- Bei Entfernung eines Verweilkatheters: 5114 (7,64 €)
- Bei in allen anderen Fällen: 6300 (je Wunde, je Sitzung) (5,00 €)
Die Preisspanne reicht von 5,00 € bis 7,64 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2007
Was hat nicht gestimmt?