GOÄ 2005: Wundversorgung richtig abrechnen – Tipps & Beispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2005
Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2005: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, typische Fallbeispiele, Steigerungsfaktoren und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2005

Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht

Die GOÄ-Ziffer 2005 beschreibt eine chirurgische Leistung, die über die einfache Wundversorgung hinausgeht. Sie umfasst zwingend die Umschneidung der Wundränder (Debridement) sowie den anschließenden Wundverschluss mittels Naht. Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik für Wundversorgungen angesiedelt.

Die Leistung ist für Wunden konzipiert, die aufgrund ihrer Größe oder des Grades ihrer Verschmutzung einen erhöhten chirurgischen Aufwand erfordern. Die Säuberung und das Ausschneiden von nekrotischem oder infiziertem Gewebe sind integraler Bestandteil dieser Ziffer. Eine Abrechnung ohne die Durchführung einer Naht ist nicht zulässig.

2. GOÄ 2005 in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag

Im klinischen Alltag kommt die GOÄ 2005 häufig bei traumatischen Verletzungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind tiefe Riss-Quetschwunden, Hundebisse oder stark verschmutzte Schürfwunden nach Stürzen. Auch kleinere Wunden können unter diese Ziffer fallen, sofern sie stark verunreinigt sind und eine chirurgische Wundexzision erfordern.

Die Abgrenzung zu einfacheren Ziffern wie der GOÄ 2001 (Versorgung einer kleinen Wunde) oder der GOÄ 2004 (Versorgung einer großen Wunde ohne Umschneidung) ist essenziell. Entscheidend für die Wahl der GOÄ 2005 ist die Kombination aus Gewebeexzision (Umschneidung) und dem plastischen oder adaptierenden Wundverschluss.

Tipp: Auch eine medizinisch als klein einzustufende Wunde kann nach GOÄ 2005 abgerechnet werden, wenn sie stark verunreinigt ist und die Wundränder vor der Naht umschnitten werden müssen.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2005

Fallbeispiel 1: Hundebissverletzung am Unterarm

Ein Patient stellt sich mit einer tiefen, stark speichelverschmutzten Bisswunde am Unterarm vor. Aufgrund des hohen Infektionsrisikos erfolgt eine großzügige Umschneidung der Wundränder und eine intensive Spülung. Anschließend wird die Wunde mittels primärer Naht verschlossen. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 2005.

Fallbeispiel 2: Sturz vom Fahrrad mit Schotterverschmutzung

Nach einem Sturz weist der Patient eine großflächige, tief mit Schotter und Straßenschmutz verunreinigte Wunde am Knie auf. Der Arzt führt eine chirurgische Wundreinigung mit Exzision der betroffenen Ränder durch. Der anschließende Verschluss erfolgt durch eine schichtweise Naht, was die Abrechnung der GOÄ 2005 rechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Schnittverletzung durch zerbrochenes Glas

Eine tiefe Schnittwunde an der Hand zeigt unregelmäßige, teilweise nekrotische Wundränder mit feinen Glassplittern. Nach der Fremdkörperentfernung erfolgt die Umschneidung der Wundränder zur Schaffung sauberer Verhältnisse. Die Wunde wird mit einer Einzelknopfnaht verschlossen, was die Kriterien der GOÄ 2005 vollständig erfüllt.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 2005: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2005 und der GOÄ 2033 (Nagelextraktion). Wenn die Extraktion des Nagels ein integraler Bestandteil der Wundversorgung ist, ist die Ziffer 2033 ausgeschlossen. Nur bei völlig unabhängigen Indikationen am selben Patienten können beide Ziffern nebeneinander bestehen.

Ebenfalls unzulässig ist die Abrechnung der GOÄ 2005 für die Exzision einer alten Narbe im Rahmen einer Re-Operation. Diese Maßnahme gilt als unselbstständige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ und ist mit der Hauptleistung abgegolten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen besonders intensiv.

Achtung: Die Ziffern 2003 (große Wunde ohne Naht) und 2004 (große Wunde mit Naht, ohne Umschneidung) schließen die GOÄ 2005 am selben Behandlungstag für dieselbe Wunde strikt aus.

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5. Dokumentation der GOÄ 2005: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Größe der Wunde, der Grad der Verschmutzung sowie die Durchführung der Umschneidung explizit erwähnt werden. Auch die Anzahl der verwendeten Nähte und das Nahtmaterial sollten präzise erfasst werden.

Fehlt der Hinweis auf die Umschneidung (Debridement) in den Behandlungsunterlagen, stufen Prüfstellen die Leistung oft auf die schlechter bewertete GOÄ 2004 herab. Eine detaillierte Beschreibung des Wundgrundes und der chirurgischen Wundrandbearbeitung sichert den Honoraranspruch.

Dokumentation: Versorgung einer ca. 8 cm langen, stark mit Straßenschmutz verunreinigten Riss-Quetschwunde am linken Unterschenkel. Lokalanästhesie mit 5 ml Lokalanästhetikum. Chirurgische Umschneidung der devitalisierten Wundränder, gründliche mechanische Reinigung und Spülung. Primärer Wundverschluss mittels 6 Einzelknopfnähten.

6. GOÄ 2005: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen Wundverhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine extreme Verschmutzung (z. B. durch landwirtschaftliche Stoffe), ein stark zerklüfteter Wundverlauf oder die Versorgung bei sehr unruhigen Patienten wie Kleinkindern. Auch eine schwierige anatomische Lokalisation im Gesicht rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2005 können die Lokalanästhesie (z. B. nach GOÄ 490 oder 491) sowie notwendige Impfungen (z. B. Tetanus nach GOÄ 375) berechnet werden. Auch das Stillen einer über das normale Maß hinausgehenden Blutung nach GOÄ 2010 ist unter Beachtung der Kombinationsregeln möglich. Der Verband ist in der Regel mit der Gebühr für die Wundversorgung abgegolten, es sei denn, es handelt sich um einen Spezialverband.

Ziffer 2005 in der neuen GOÄ

Aus der Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht (heute 53,61 € beim 2,3-fachen Satz) entstehen in der neuen GOÄ 5 verschiedene Leistungen — die Dokumentation des konkreten Befundes oder Eingriffs entscheidet:

  • Bei große Wunde, Umschneidung und Naht, nicht stark verunreinigt: 5905 (je Wunde) (50,58 €)
  • Bei große, stark verunreinigte Wunde, Umschneidung und Naht: 5905 (je Wunde) (50,58 €) + 5908 (je Wunde) (19,48 €)
  • Bei kleine, stark verunreinigte Wunde, Umschneidung und Naht: 5901 (je Wunde) (26,43 €) + 5908 (je Wunde) (19,48 €)
  • Bei Ohrmuschel, Substanzverlust von Haut und/oder Ohrknorpel: 9005 (167,01 €)
  • Bei Wundversorgung mehrschichtig an der Ohrmuschel, ggf. einschließlich - Ohrmikroskopie - Einbringung von Arzneimitteln - Oberflächen- und/oder Infiltrat: 9004 (113,16 €)

Die Preisspanne reicht von 19,48 € bis 167,01 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2005

Die GOÄ-Ziffer 2005 wird für die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde berechnet, wenn eine Umschneidung der Wundränder und eine Naht erfolgen. Auch kleine, aber stark verschmutzte Wunden, die diese chirurgischen Maßnahmen erfordern, rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer.
Nein, die GOÄ-Ziffer 2033 für die Extraktion eines Nagels ist neben der Wundversorgung nach GOÄ 2005 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion Bestandteil der Wundversorgung ist. In diesem Fall ist die Nagelentfernung mit der Gebühr für die Wundversorgung abgegolten.
Nein, die Erbringung einer Lokalanästhesie ist nicht in der GOÄ-Ziffer 2005 enthalten und kann separat abgerechnet werden. Hierfür kommen je nach Aufwand und Lokalisation beispielsweise die GOÄ-Ziffern 490 oder 491 zum Ansatz.
Nein, die Exzision einer alten Narbe bei einer Rezidiv-Operation darf nicht mit den Wundversorgungsziffern 2001 bis 2005 berechnet werden. Diese Maßnahme gilt im Rahmen einer Re-Operation als unselbstständige Teilleistung gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei besonderem Aufwand zulässig, wie etwa bei extrem starker Verschmutzung, schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unruhigen Patienten. Die konkreten Gründe müssen in der Rechnung nachvollziehbar dokumentiert werden.
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