GOÄ 2033: Nagelextraktion rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2033
Extraktion eines Finger- oder Zehennagels
Punktzahl 57  
Einfachsatz 3,32 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,64 € 2,3x
Höchstsatz 11,62 € 3,5x

Die Extraktion eines Finger- oder Zehennagels nach GOÄ 2033 ist eine häufige chirurgische Leistung. Erfahren Sie, wie Sie typische Abrechnungsfehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2033

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 2033 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den extremitätenchirurgischen Eingriffen auf. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Maßnahme wie folgt:

Extraktion eines Finger- oder Zehennagels

Diese chirurgische Leistung umfasst die vollständige oder teilweise Entfernung eines Nagels an Hand oder Fuß. Die Maßnahme ist eine eigenständige operative Leistung, die das Lösen der Nagelplatte aus dem Nagelbett beinhaltet. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Extraktion das primäre therapeutische Ziel darstellt und nicht lediglich als unselbstständiger Teilschritt eines größeren Eingriffs erfolgt.

GOÄ 2033 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Im Praxisalltag wird die GOÄ 2033 bei verschiedenen pathologischen Veränderungen des Nagelapparates relevant. Typische Indikationen sind schmerzhafte subunguale Hämatome nach Traumata, eitrige Infektionen wie die Paronychie oder ein fortgeschrittener Nagelpilzbefall (Onychomykose). Auch bei einem schmerzhaft eingewachsenen Nagel (Unguis incarnatus) kann die Extraktion indiziert sein, sofern noch keine plastische Rekonstruktion durchgeführt wird.

Die Ziffer ist explizit auch für die partielle Nagelextraktion berechenbar. Dies ist klinisch bedeutsam, da häufig nur der betroffene Nagelrand entfernt werden muss, um den Entzündungsreiz zu nehmen. Der Erhalt des restlichen Nagels schont das Gewebe und beschleunigt die Heilung, rechtfertigt jedoch dennoch den Ansatz der vollen Gebührenziffer.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2033

Fallbeispiel 1: Traumatische Nagelbettverletzung

Ein Patient stellt sich nach einem Quetschtrauma des Großzehs mit einem ausgedehnten, extrem schmerzhaften subungualen Hämatom vor. Nach Durchführung einer Leitungsanästhesie erfolgt die vollständige Extraktion des Zehennagels zur Entlastung und Inspektion des Nagelbetts. Da keine chirurgische Wundversorgung der Haut notwendig ist, rechnet die Praxis die GOÄ 2033 neben der Anästhesie ab.

Fallbeispiel 2: Partielle Entfernung bei Paronychie

Bei einer ausgeprägten, eitrigen Nagelwallentzündung am Zeigefinger wird eine partielle Nagelplattenentfernung durchgeführt. Der Arzt entfernt den lateralen Nagelstreifen, um den Eiterabfluss zu gewährleisten und den Druck zu minimieren. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2033, da die Teilentfernung explizit vom Leistungsumfang abgedeckt ist.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Versorgung an verschiedenen Extremitäten

Ein Patient benötigt nach einem Sturz eine chirurgische Wundversorgung am Ringfinger (GOÄ 2001) und gleichzeitig die Extraktion eines infizierten Nagels am Mittelfinger derselben Hand. Da die Nagelextraktion an einem anderen Finger als die Wundversorgung stattfindet, sind beide Leistungen nebeneinander berechnungsfähig. Der Ausschluss greift hier nicht, da es sich um unterschiedliche anatomische Strukturen handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2033: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2033 ist die Missachtung der strengen Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf nicht neben den Leistungen zur Wundversorgung (GOÄ 2000 bis 2005) berechnet werden, wenn die Extraktion des Nagels ein integraler Bestandteil der Wundversorgung ist. Hängt ein verletzter Nagel beispielsweise nur noch an einem Gewebefaden und wird im Zuge der Wundreinigung entfernt, ist dies mit den Wundziffern abgegolten.

Zudem ist die GOÄ 2033 neben komplexeren Eingriffen wie der Nagelbettplastik (GOÄ 2030), der Keilexzision (GOÄ 2031) oder Resektionen (GOÄ 2034, 2035) ausgeschlossen. In diesen Fällen gilt die Nagelextraktion als unselbstständige Hilfsleistung oder vorbereitender Schritt des Haupteingriffs. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und streichen die GOÄ 2033 bei fehlerhafter Doppelabrechnung konsequent.

Achtung: Die bloße Wegnahme eines bereits weitgehend gelösten, lose hängenden Nagels stellt keine chirurgische Extraktion im Sinne der GOÄ 2033 dar. Solche Maßnahmen sind als Teil der Wundpflege anzusehen und können nicht separat in Rechnung gestellt werden.

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Dokumentation der GOÄ 2033: Praxisbewährte Hinweise

Um Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vermeiden, ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Der Behandler sollte die medizinische Indikation (z. B. eitrige Paronychie, traumatisches Hämatom) sowie den genauen Befund detailliert beschreiben. Auch die Angabe, ob eine vollständige oder partielle Extraktion durchgeführt wurde, muss klar hervorgehen.

Zusätzlich sollten die angewandte chirurgische Technik und die anschließende Versorgung des Nagelbetts dokumentiert werden. Die Angabe der betroffenen Lokalisation (z. B. "Digitus pedis I rechts") ist besonders wichtig, um bei eventuellen Rückfragen die Abgrenzung zu anderen zeitgleichen Eingriffen nachweisen zu können.

Dokumentationsbeispiel: Diagnose: Akute, eitrige Paronychie am Digitus I rechts. Lokalanästhesie mittels Oberst-Block (GOÄ 490). Nach Desinfektion partielle Extraktion des lateralen Nagelrandes rechts zur Entlastung. Spülung mit Antiseptikum, Einlegen einer sterilen Kompresse, steriler Verband.

GOÄ 2033: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und die Leistung bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet werden. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein extrem entzündlich verändertes, leicht blutendes Gewebe oder anatomische Besonderheiten, die den Eingriff erschweren. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Kleinkindern) oder ein stark deformierter Nagel können als Begründung herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Nagelextraktion in Kombination mit einer Lokalanästhesie durchgeführt. Hierfür ist die Leitungsanästhesie nach GOÄ 490 (z. B. Oberst-Block) oder die Infiltrationsanästhesie nach GOÄ 491 berechnungsfähig. Auch die postoperative Wundbehandlung in Folgesitzungen (z. B. Verbandwechsel nach GOÄ 200) kann regelmäßig angesetzt werden, sofern sie an separaten Tagen stattfindet.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit Anästhesieleistungen darauf, dass die Ziffern für die Betäubung auf der Rechnung separat ausgewiesen und der behandelten Extremität eindeutig zugeordnet werden können.

Ziffer 2033 in der neuen GOÄ

Die Extraktion eines Finger- oder Zehennagels wird zur neuen Nummer 7101 — Festpreis 17,03 €. Das sind 123 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 7,64 €. 7101 verlangt ausdrücklich eine eigenständige Indikation – dasselbe Prinzip galt nach altem Kommentar implizit (nicht neben Wundversorgung berechnungsfähig, wenn Nagelentfernung Bestandteil der Wundversorgung ist). Die neue Teilextraktion (Erweiterung des Scopes) war nach alter Nr.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2033

Nein, die GOÄ 2033 ist neben den Wundversorgungsziffern 2000 bis 2005 am selben Finger oder Zeh ausgeschlossen, wenn die Extraktion Teil der Wundversorgung ist. Betrifft die Wundversorgung jedoch ein anderes Gliedmaß als die Nagelextraktion, ist eine gemeinsame Abrechnung zulässig.
Nein, bei einer Nagelbettplastik (Emmert-Plastik nach GOÄ 2030) ist die Nagelextraktion als unselbstständige Hilfsleistung anzusehen. Sie ist in diesem Fall mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten und darf nicht separat berechnet werden.
Ja, die GOÄ 2033 ist auch bei einer partiellen Nagelentfernung voll berechnungsfähig. Dies ist beispielsweise bei der chirurgischen Entlastung einer lateralen Paronychie der Fall.
Nein, das bloße Abziehen eines bereits weitgehend gelösten oder lose hängenden Nagels erfüllt nicht die Kriterien einer chirurgischen Extraktion. Diese Maßnahme gilt als Bestandteil der Wundreinigung und ist nicht gesondert berechenbar.
Für die Schmerzausschaltung bei einer Nagelextraktion kann in der Regel die Leitungsanästhesie nach GOÄ 490 (z. B. Oberst-Block) abgerechnet werden. Alternativ ist bei kleineren Eingriffen auch die Infiltrationsanästhesie nach GOÄ 491 zulässig.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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