GOÄ 2030: Panaritium korrekt abrechnen – Tipps & Beispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2030
Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie – gegebenenfalls einschließlich Extraktion eines Finger- oder Zehennagels –
Punktzahl 130  
Einfachsatz 7,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,43 € 2,3x
Höchstsatz 26,53 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2030: Eröffnung eines subkutanen Panaritiums. Praxisbeispiele, Ausschlüsse und Tipps zur rechtssicheren Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2030

Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie – gegebenenfalls einschließlich Extraktion eines Finger- oder Zehennagels –

Die GOÄ-Ziffer 2030 bewertet die operative Eröffnung einer oberflächlichen, eitrigen Entzündung im Bereich der Endglieder von Fingern oder Zehen. Diese Leistung umfasst sowohl die Inzision als auch die Entlastung des Entzündungsherdes. Falls medizinisch notwendig, ist auch die vollständige oder teilweise Extraktion des betroffenen Nagels in der Ziffer enthalten.

Die Ziffer ist dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) und dem Unterabschnitt II (Extremitätenchirurgie) zugeordnet. Sie stellt eine wichtige chirurgische Grundleistung in der ambulanten Versorgung dar. Die Abgrenzung zu tiefergehenden Infektionen ist für die korrekte Honorierung essenziell.

GOÄ 2030 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Ein Panaritium stellt eine akute, meist bakteriell bedingte Infektion dar, die eine rasche chirurgische Intervention erfordert. Typische Indikationen für die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2030 sind das subkutane Panaritium (Panaritium subcutaneum) sowie die klassische Nagelfalzentzündung (Paronychie). Auch Entzündungen direkt neben oder unter dem Nagel fallen unter dieses Leistungsspektrum.

Die chirurgische Intervention zielt darauf ab, den Eiterherd durch eine präzise Inzision zu entlasten und den Gewebedruck zu senken. Häufig ist die Infektion so weit fortgeschritten, dass eine Nagelteil- oder Totalextraktion unumgänglich ist. Diese Begleitmaßnahme ist explizit Teil des Leistungsumfangs der GOÄ 2030 und darf nicht separat berechnet werden.

Tipp: Liegt eine tiefere Infektion vor, die beispielsweise die Sehnen, Knochen oder Gelenke betrifft, ist die GOÄ 2030 nicht mehr zutreffend. In diesen Fällen müssen höher bewertete Ziffern wie die GOÄ 2031 herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2030

Fallbeispiel 1: Akute Paronychie mit Nagelextraktion

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, eitrigen Schwellung am lateralen Nagelfalz des rechten Zeigefingers vor. Nach Durchführung einer Leitungsanästhesie erfolgt die Inzision des Eiterherdes sowie die vollständige Extraktion des entzündeten Fingernagels. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2030 zum Regelsatz (17,43 €), da die Nagelextraktion im Leistungstext inbegriffen ist. Die Anästhesie wird gesondert liquidiert.

Fallbeispiel 2: Subkutanes Panaritium am Zeh

Bei einer Patientin zeigt sich ein schmerzhaftes Panaritium subcutaneum an der Großzehe links ohne Nagelbeteiligung. Der Arzt nimmt eine Inzision vor, spült die Wunde und legt eine Lasche zur Drainage ein. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2030. Die Einbringung der Drainage ist mit der Ziffer abgegolten und darf nicht extra berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Eröffnung mit Einbringung einer Antibiotikakette

Ein Patient leidet unter einem rezidivierenden subkutanen Panaritium am Mittelfinger. Nach der chirurgischen Eröffnung und Säuberung bringt der Arzt eine Antibiotikakette zur lokalen Infektionsbekämpfung ein. Neben der GOÄ 2030 für die Eröffnung kann hier zusätzlich die GOÄ-Ziffer 2015 für das Einbringen der Antibiotikakette abgerechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2030: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlusspositionen. Die GOÄ-Ziffer 2030 darf laut Regelwerk nicht zusammen mit den Ziffern 2010 (Wundbehandlung), 2031 (tiefes Panaritium) oder 2033 bis 2035 (ausgedehnte Hand-/Fußinfektionen) berechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 2428 (Primäre Wundversorgung) ist ausgeschlossen.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die gesonderte Berechnung von Drainagen. Das Einlegen von Laschen, Streifen oder Röhrchen zur lokalen Drainage ist integraler Bestandteil der Wundversorgung bei einer Eröffnung und somit nicht separat berechnungsfähig. Nur das Einbringen von Antibiotikaträgern bildet hier eine Ausnahme.

Achtung: Wird fälschlicherweise die GOÄ 2030 neben einer tiefergehenden chirurgischen Sanierung nach GOÄ 2031 am selben Finger abgerechnet, führt dies regelmäßig zur Kürzung durch die Prüfstellen. Es gilt das Prinzip der Zielleistung.

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Dokumentation der GOÄ 2030: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen die genaue Lokalisation (z. B. "Digitus I pedis rechts") sowie der klinische Befund detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Abgrenzung zwischen einer oberflächlichen (subkutanen) und einer tiefen Infektion muss klar hervorgehen.

Zudem sollten alle durchgeführten Teilschritte wie die Inzision, die Spülung, eine eventuelle Nagelextraktion sowie die Art der Wundversorgung exakt dokumentiert werden. Falls ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vorlag, der einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigt, muss dieser unmittelbar in der Akte begründet werden.

Dokumentationsbeispiel: "Diagnose: Akutes Panaritium subcutaneum Dig. III links. Befund: Fluktuierende, stark schmerzhafte Schwellung palmar. Therapie: Leitungsanästhesie nach Oberst (gesondert erfasst), Inzision, Entleerung von ca. 1 ml rahmigem Eiter, Spülung mit Antiseptikum, Einlegen einer Secu-Lasche. Keine Nagelbeteiligung."

GOÄ 2030: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 2030 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 17,43 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker Adipositas, ausgeprägter Entzündungsausbreitung oder stark unruhigen Patienten kann der Schwellenwert bis zum 3,5-fachen Satz (26,53 €) gesteigert werden. Typische Begründungen sind ein "erhöhter Zeitaufwand durch starke Blutung" oder eine "schwierige Präparation bei chronisch veränderten Gewebeverhältnissen".

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die GOÄ 2030 in Kombination mit einer Lokalanästhesie erbracht. Hierfür kommt meist die GOÄ-Ziffer 490 (Infiltrationsanästhesie) oder die GOÄ-Ziffer 491 (Leitungsanästhesie, z. B. nach Oberst) in Betracht. Auch die postoperative Nachsorge und Verbandwechsel an den Folgetagen sind über entsprechende Ziffern (z. B. GOÄ 2006 für den Verband) separat berechenbar, sofern sie in eigenständigen Sitzungen stattfinden.

Ziffer 2030 in der neuen GOÄ

Die Eröffnung eines subkutanen Panaritiums oder der Paronychie – gegebenenfalls einschließlich Extraktion eines Finger- oder Zehennagels – wird zur neuen Nummer 7104 — Festpreis 60,92 €. Das sind 250 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 17,43 €. Die neue Legende bildet die Inzision bzw. Wundversorgung eines Panaritiums unabhängig von der Tiefe ab; die alte optionale Nagel-Teilleistung (ggf.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2030

Nein, eine zusätzliche Abrechnung der Nagelextraktion ist neben der GOÄ-Ziffer 2030 nicht zulässig. Die Extraktion eines Finger- oder Zehennagels ist laut offiziellem Leistungstext bereits explizit in der Ziffer enthalten. Dies gilt sowohl für die vollständige als auch für die teilweise Entfernung des Nagels.
Neben der GOÄ-Ziffer 2030 kann eine lokale Anästhesie gesondert in Rechnung gestellt werden. In der Praxis kommt hierfür meist die GOÄ-Ziffer 490 für eine Infiltrationsanästhesie oder die GOÄ-Ziffer 491 für eine Leitungsanästhesie nach Oberst infrage. Diese Leistungen sind nicht im Leistungsumfang der 2030 enthalten.
Die GOÄ-Ziffer 2031 wird gewählt, wenn es sich um ein tiefes, fortgeschrittenes Panaritium handelt, das Sehnen, Knochen oder Gelenke betrifft. Die GOÄ 2030 ist hingegen auf oberflächliche, subkutane Entzündungen und die Paronychie beschränkt. Eine genaue Dokumentation der Tiefe des Infekts ist für die Abgrenzung zwingend erforderlich.
Ja, das Einbringen von lokalen Drainagen wie Laschen oder Streifen ist mit der Gebühr für die GOÄ 2030 abgegolten. Eine separate Berechnung dieser Hilfsmittel oder des Vorgangs ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme stellt lediglich das Einbringen von Antibiotikaketten dar, welches über die GOÄ 2015 liquidiert werden kann.
Die GOÄ-Ziffer 2030 darf mehrfach in einer Sitzung abgerechnet werden, wenn verschiedene Finger oder Zehen unabhängig voneinander behandelt werden. Erfolgt die Behandlung an mehreren Stellen desselben Fingers, ist die Ziffer in der Regel nur einmal berechnungsfähig. Bei der Abrechnung für mehrere Extremitätenglieder empfiehlt sich die Angabe der jeweiligen Lokalisation.
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