GOÄ 2035: Plastische Nagelwall-OP korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2035
Plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder einer Zehe – auch mit Defektdeckung –
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,13 € 2,3x
Höchstsatz 36,72 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ 2035. Alles zu Indikationen, Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und Dokumentation für die Arztpraxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2035

GOÄ 2035: Plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder einer Zehe – auch mit Defektdeckung –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2035 umfasst die plastische Rekonstruktion des Nagelwalls an Hand oder Fuß. Diese chirurgische Intervention dient der Wiederherstellung der anatomischen Integrität nach Gewebeverlusten oder chronischen Entzündungsprozessen. Die Ziffer ist mit 180 Punkten bewertet und deckt die operative Sanierung inklusive einer lokalen Defektdeckung ab.

In der Leistung ist eine eventuell notwendige Nagelentfernung als nicht gesondert berechenbare Teilleistung bereits enthalten. Die Verwendung von benachbartem Gewebe zur plastischen Deckung ist ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. Sollte jedoch eine Defektdeckung mit ferngelegenem Körpermaterial erforderlich sein, kann diese Maßnahme zusätzlich liquidiert werden.

GOÄ 2035 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Anwendung der GOÄ 2035 ist in der chirurgischen und dermatologischen Praxis weit verbreitet. Typische Indikationen für diese plastische Rekonstruktion sind rezidivierende Nagelbettentzündungen (Paronychie) oder ein ausgeprägter Unguis incarnatus (eingewachsener Zehennagel). Auch traumatische Verletzungen des Nagelorgans, die eine plastische Versorgung des Nagelwalls erfordern, rechtfertigen den Ansatz dieser Ziffer.

Häufig erfolgt die plastische Operation im Rahmen einer sogenannten Emmert-Plastik oder einer modifizierten Keilexzision. Hierbei wird nicht nur der Nagelwall saniert, sondern auch das entzündliche Granulationsgewebe exzidiert. Die Abgrenzung zu einfacheren Wundversorgungen ist essenziell, da die GOÄ 2035 eine echte plastische Rekonstruktion voraussetzt.

Tipp: Die bloße Inzision eines Paronychiums oder eine einfache Wundnaht ohne plastischen Charakter rechtfertigt die GOÄ 2035 nicht. Hierfür sind niedrigere Ziffern wie die GOÄ 2003 oder GOÄ 2001 heranzuziehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2035

Fallbeispiel 1: Rezidivierender Unguis incarnatus

Ein Patient stellt sich mit einem schmerzhaften, chronisch eingewachsenen Großzehennagel und ausgeprägtem Hypergranulationsgewebe vor. Es erfolgt eine Keilexzision des Nagelrandes inklusive der Matrix (Emmert-Plastik) und eine plastische Rekonstruktion des Nagelwalls. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2035 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach), da die plastische Deckung mit lokalem Gewebe durchgeführt wurde.

Fallbeispiel 2: Traumatische Nagelwallverletzung

Nach einer Quetschverletzung des Zeigefingers zeigt sich ein teilweiser Verlust des lateralen Nagelwalls. Der Defekt wird mittels einer lokalen Verschiebeplastik unter Verwendung von benachbartem Gewebe gedeckt. Da der Eingriff aufgrund der anatomischen Verhältnisse am Finger besonders filigran ist, wird die GOÄ 2035 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5-fach abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Plastische Sanierung bei chronischer Paronychie

Bei einer Patientin liegt eine therapieresistente, chronische Entzündung des Nagelwalls am Mittelfinger vor. Das chronisch veränderte Gewebe des Nagelwalls wird exzidiert und der Defekt plastisch rekonstruiert. Neben der GOÄ-Ziffer 2035 wird die Lokalanästhesie nach GOÄ 491 separat in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2035: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlusspositionen. Die GOÄ 2035 darf explizit nicht neben den Ziffern 2030 (Exzision einer Nagelmatrix), 2031 (Radikaloperation eines Nagels), 2033 (Nagelbettplastik) und 2034 (Nagelwallplastik ohne Defektdeckung) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind zwingend einzuhalten, um Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen zu vermeiden.

Ein weiterer Streitpunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die Abgrenzung zur einfacheren Nagelwallplastik nach GOÄ 2034. Die GOÄ 2035 unterscheidet sich durch den Zusatz „auch mit Defektdeckung“, was eine aufwendigere plastische Gewebeverschiebung impliziert. Fehlt der Nachweis einer solchen plastischen Rekonstruktion in den Behandlungsunterlagen, stufen Prüfstellen die Leistung häufig auf die GOÄ 2034 herab.

Achtung: Die Entfernung des Nagels oder von Nagelteilen ist eine nicht gesondert berechenbare Teilleistung der GOÄ 2035. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ 2006 (Nagelentfernung) am selben Finger oder derselben Zehe ist daher unzulässig.

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Dokumentation der GOÄ 2035: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Regressansprüchen und Kürzungen. Im OP-Bericht muss der plastische Charakter des Eingriffs detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Mobilisation des Gewebes und die Art der Defektdeckung (z. B. Verschiebe- oder Rotationsplastik) müssen klar hervorgehen.

Auch die Indikation, wie das Vorliegen von hypertrophem Granulationsgewebe oder chronischen Entzündungszeichen, sollte dokumentiert werden. Die Angabe der betroffenen Extremität und des genauen Fingers oder der Zehe (z. B. „Digitus I pedis rechts“) ist für die Prüffähigkeit der Liquidation unerlässlich.

Dokumentationsbeispiel:
Lokalanästhesie Dig. I pedis re. Exzision des hypertrophen lateralen Nagelwalls und des chronischen Granulationsgewebes. Plastische Mobilisation des benachbarten Gewebes zur spannungsfreien Defektdeckung des Nagelwalls. Nahtverschluss mittels Einzelknopfnähten (Monofil 4-0).

GOÄ 2035: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2035 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Vernarbung nach Voroperationen, starke anatomische Deformitäten oder eine floride, eitrige Infektion im Operationsgebiet. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch besonders filigrane Präparation an Kleinkindern rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Zulässig und häufig kombiniert wird die GOÄ 2035 mit Anästhesieleistungen wie der GOÄ 491 (Infiltrationsanästhesie) oder der GOÄ 490 (Leitungsanästhesie nach Oberst). Ebenfalls berechnungsfähig sind notwendige Verbandleistungen nach GOÄ 200 oder Wundkontrollen an den Folgetagen nach GOÄ 2001. Die postoperative Schmerztherapie oder Beratung kann unter Beachtung der allgemeinen GOÄ-Vorgaben ebenfalls liquidiert werden.

Ziffer 2035 in der neuen GOÄ

Je nach Befund und Vorgehen löst die Plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder einer Zehe – auch mit Defektdeckung – (heute 24,13 € beim 2,3-fachen Satz) in der neuen GOÄ unterschiedliche Leistungen aus:

  • Bei eine Nagelseite: 7102 (25,03 €)
  • Bei beide Nagelseiten: 7103 (32,09 €)

Die Preisspanne reicht von 25,03 € bis 32,09 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2035

Die GOÄ 2035 wird bei einer plastischen Rekonstruktion des Nagelwalls an Fingern oder Zehen berechnet, beispielsweise nach einer Emmert-Plastik. Voraussetzung ist eine echte plastische Gewebeverschiebung zur Defektdeckung. Einfache Wundnähte oder Inzisionen reichen für diese Ziffer nicht aus.
Ja, eine eventuell notwendige Nagelentfernung ist als Teilleistung bereits in der GOÄ 2035 enthalten. Die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2006 am selben Finger oder derselben Zehe ist daher ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Entfernung von Nagelteilen im Rahmen des Eingriffs.
Neben der GOÄ 2035 dürfen die Ziffern 2030, 2031, 2033 und 2034 nicht für denselben Finger oder dieselbe Zehe abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sollen eine Doppelberechnung ähnlicher chirurgischer Leistungen am Nagelorgan verhindern. Andere selbstständige Leistungen an separaten Fingern bleiben davon unberührt.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes lässt sich durch einen überdurchschnittlichen chirurgischen Aufwand begründen. Typische Gründe sind starke Vernarbungen durch Voroperationen, eine floride Infektion oder anatomische Besonderheiten. Auch eine besonders zeitaufwendige Präparation bei Kleinkindern ist ein anerkannter Grund.
Der wesentliche Unterschied liegt im Umfang der plastischen Rekonstruktion und der Defektdeckung. Während die GOÄ 2034 eine Nagelwallplastik ohne Defektdeckung beschreibt, umfasst die GOÄ 2035 explizit die plastische Deckung mittels lokalem Gewebe. Für eine korrekte Abgrenzung muss die Gewebeverschiebung im OP-Bericht dokumentiert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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