GOÄ 2036: Nagelspange korrekt abrechnen – Tipps & Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2036
Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange
Punktzahl 45  
Einfachsatz 2,62 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,03 € 2,3x
Höchstsatz 9,17 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie das Anlegen einer Nagelspange nach GOÄ-Ziffer 2036 rechtssicher abrechnen, Sachkosten geltend machen und Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2036

Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange

Die GOÄ-Ziffer 2036 beschreibt eine spezifische konservative Leistung aus dem Bereich der Extremitätenchirurgie. Sie umfasst das fachgerechte Anpassen, Aktivieren und Fixieren einer Orthonyxiespange an einem Finger- oder Zehennagel. Diese Maßnahme dient dazu, den Nagel aus dem entzündeten Nagelwall herauszuheben und ein weiteres Einwachsen zu verhindern.

In der Gebühr sind alle vorbereitenden Maßnahmen an der Nagelplatte sowie die anschließende Fixierung, beispielsweise mittels lichthärtendem Kunststoff, enthalten. Vorbemerkungen des Abschnitts L schränken die Ziffer nicht ein, sofern die Leistung medizinisch indiziert und vollständig erbracht wurde.

GOÄ 2036 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die häufigste Indikation für das Anlegen einer Nagelspange ist der Unguis incarnatus (eingewachsener Zehennagel) in den Stadien I und II. Auch bei einem sogenannten Rollnagel (Unguis convolutus), der zu rezidivierenden Schmerzen führt, ist diese konservative Therapieform hochwirksam. Sie stellt eine schonende Alternative zur invasiven Operation dar.

In der Praxis wird die Ziffer pro Nagel berechnet. Werden in einer Sitzung mehrere Spangen an unterschiedlichen Zehen appliziert, ist die Ziffer entsprechend mehrfach ansetzbar. Eine genaue Lokalisationsangabe in der Rechnung ist in diesem Fall zwingend erforderlich, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2036

Fallbeispiel 1: Konservative Therapie bei beginnendem Unguis incarnatus

Ein Patient stellt sich mit einem schmerzhaften, leicht geröteten Nagelwall an der Großzehe rechts (D1) vor. Nach lokaler Desinfektion und Reinigung des Nagelfalzes wird eine dreiteilige Ross-Fraser-Spange individuell angepasst, aktiviert und mit Komposit fixiert. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2036 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich werden die Materialkosten für die Spange gemäß § 10 GOÄ als Auslagenersatz in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Spangenapplikation an den Großzehen

Eine Patientin leidet beidseitig an stark gekrümmten Rollnägeln mit rezidivierenden Entzündungen. In einer Sitzung wird sowohl am rechten als auch am linken Großzehennagel eine Spange angelegt. Die GOÄ-Ziffer 2036 wird zweimal abgerechnet. Auf der Liquidation erfolgt die Kennzeichnung durch die Zusätze "D1 rechts" und "D1 links", um die Mehrfachabrechnung transparent zu begründen.

Fallbeispiel 3: Erschwertes Anlegen bei ausgeprägter Hypergranulation

Bei einem Patienten mit fortgeschrittenem Unguis incarnatus hat sich bereits deutliches Granulationsgewebe (wildes Fleisch) am Nagelwall gebildet. Das Anlegen der Spange gestaltet sich durch die starke Schmerzhaftigkeit und Blutungsneigung extrem schwierig und zeitaufwendig. Die GOÄ-Ziffer 2036 wird mit dem 3,5-fachen Höchstsatz abgerechnet. Als Begründung wird der erhebliche Mehraufwand durch die ausgeprägte Hypergranulation und die notwendige Blutstillung dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2036: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Vergessen der Materialkosten. Die Nagelspange selbst ist nicht in der Gebühr der GOÄ 2036 enthalten. Sie kann und sollte als Auslagenersatz nach § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden, sofern sie nicht vorab per Rezept verordnet wurde.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung einer chirurgischen Sanierung (z. B. Emmert-Plastik nach GOÄ 2035) und das Anlegen einer Nagelspange (GOÄ 2036) am selben Nagel ist medizinisch unlogisch und wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen.

Zudem fordern private Krankenversicherungen und Beihilfestellen bei Mehrfachabrechnungen in einer Sitzung stets den Nachweis der unterschiedlichen Lokalisationen. Ohne die genaue Angabe der betroffenen Finger oder Zehen wird die Rechnung häufig wegen des Verdachts auf eine Doppelabrechnung moniert.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 2036: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Diagnose inklusive des Stadiums der Entzündung sowie die betroffene Lokalisation exakt festgehalten werden. Auch der Typ der verwendeten Spange sollte dokumentiert werden.

Dokumentation: Diagnose: Schmerzhafter Unguis incarnatus Dig. I ped. dext. Stadium I. Desinfektion, Vorbereitung der Nagelplatte. Anpassen und schmerzfreies Aktivieren einer 3-teiligen Drahtspange (Ross-Fraser). Fixierung mit lichthärtendem Kunststoff. Kontrolle des korrekten Sitzes.

Ergänzend empfiehlt es sich, den Zustand des Nagels vor und nach dem Anlegen der Spange mittels einer kurzen Fotodokumentation festzuhalten. Dies liefert im Falle von Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Rückfragen der Beihilfe unumstößliche Belege für die medizinische Notwendigkeit.

GOÄ 2036: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Das Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2036 gut begründbar. Relevante Kriterien für einen erhöhten Zeitaufwand sind eine starke Deformierung der Nagelplatte, eine ausgeprägte Entzündung mit Berührungsschmerz oder die Notwendigkeit einer vorherigen vorsichtigen Abtragung von hyperkeratotischem Gewebe im Nagelfalz.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2036 können weitere Leistungen anfallen und berechnet werden. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit der GOÄ 1 (Beratung) und der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) bei der Erstvorstellung. Auch das Abtragen von Nagelkeratin zur Vorbereitung der Nagelplatte kann, sofern es sich um eine eigenständige Leistung bei Nagelmykose handelt, mit der GOÄ 2034 kombiniert werden.

Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 10 GOÄ die genaue Bezeichnung der Nagelspange auf der Rechnung und fügen Sie den Einkaufsbeleg in Kopie bei, um Rückfragen der Beihilfestellen zu vermeiden.

Ziffer 2036 in der neuen GOÄ

Die Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange wird zur neuen Nummer 4210 — Festpreis 18,98 €. Das sind 215 % mehr als der heutige 2,3-fache Satz von 6,03 €. Die neue Ziffer 4210 umfasst neben dem Anlegen auch das Regulieren einer Nagelspange; Folgetermine zur Spangen-Regulierung sind damit ebenfalls über 4210 abzurechnen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2036

Ja, die Nagelspange selbst kann als Auslagenersatz nach § 10 GOÄ auf der Rechnung ausgewiesen werden. Alternativ ist eine Verordnung auf einem Rezept möglich, sodass der Patient das Material vorab in der Apotheke oder beim Sanitätshaus beschafft.
Ja, die GOÄ-Ziffer 2036 ist je behandelter Zehe oder Finger berechnungsfähig. Werden in einer Sitzung mehrere Nagelspangen angelegt, muss dies durch genaue Lokalisationsangaben wie beispielsweise 'D1 links' und 'D1 rechts' auf der Liquidation dokumentiert werden.
Ein erhöhter Steigerungssatz ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, stark deformierten Nägeln oder einer ausgeprägten Entzündung des Nagelwalls gerechtfertigt. Auch ein extrem ängstlicher Patient oder eine zeitaufwendige Vorbereitung der Nagelplatte begründen eine Faktorerhöhung.
Nein, das gleichzeitige Anlegen einer Nagelspange und eine operative Keilexzision am selben Nagel schließen sich in der Regel aus. Die Spange dient der konservativen Therapie, während die Keilexzision einen invasiven chirurgischen Eingriff darstellt, was nebeneinander medizinisch unplausibel ist.
Das Anlegen einer Nagelspange kann an qualifiziertes Praxispersonal oder kooperierende Podologen delegiert werden, sofern der Arzt die Indikation stellt und die Aufsicht führt. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall weiterhin über den Arzt nach GOÄ 2036 als eigene Leistung.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich