Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 2428 für die Eröffnung von Abszessen und Furunkeln rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2428
Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2428 umfasst die chirurgische Eröffnung einer oberflächlichen, abgekapselten Eiteransammlung oder eines entzündeten Haarbalgs. Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Chirurgie der Körperoberfläche angesiedelt. Mit einer Bewertung von 80 Punkten stellt sie eine der am häufigsten erbrachten chirurgischen Kleineingriffe in der ambulanten Praxis dar.
Ein oberflächlicher Abszess im Sinne dieser Ziffer liegt unmittelbar unter der Haut oder Schleimhaut. Er lässt sich durch einfache klinische Untersuchungsmethoden wie Inspektion und Palpation eindeutig abgrenzen und lokalisieren. Die Leistung beinhaltet die Inzision, das Entleeren des Eiters sowie die erste oberflächliche Spülung oder das Einlegen einer Drainage.
GOÄ 2428 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2428 ist gegeben, wenn ein subkutaner Abszess oder ein Furunkel (Follikulitis) mittels Inzision eröffnet wird. Typische Lokalisationen sind der Stamm, die Extremitäten oder das Gesicht, sofern keine tieferen Gewebeschichten betroffen sind. Auch die Eröffnung eines unkomplizierten Bartholinischen Abszesses fällt unter diese Gebührenordnungsposition.
Eine wichtige Analogiebewertung betrifft das Hämatom. Die Eröffnung eines oberflächlichen Hämatoms durch Inzision wird gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ ebenfalls nach der Ziffer 2428 analog berechnet. Liegt das Hämatom hingegen tief im Gewebe und erfordert eine schichtweise Präparation, ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 2430 heranzuziehen.
Tipp: Bei einer phlegmonösen Entartung oder einem tiefer liegenden, großen Abszess, der eine aufwendige Spaltung erfordert, ist die GOÄ-Ziffer 2428 nicht mehr zutreffend. In solchen Fällen sollte die höher bewertete GOÄ-Ziffer 2432 (Eröffnung eines tief liegenden Abszesses) geprüft werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2428
Fallbeispiel 1: Inzision eines Furunkels im Nackenbereich
Ein Patient stellt sich mit einem schmerzhaften, fluktuierenden Furunkel im Nacken vor. Nach lokaler Desinfektion und Vereisung erfolgt die Inzision, die Entleerung des Eiters und das Einlegen eines infektionshemmenden Streifens. Da es sich um eine oberflächliche eitrige Entzündung eines Haarbalges handelt, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 2428.
Fallbeispiel 2: Entlastung eines oberflächlichen Hämatoms
Nach einem stumpfen Trauma zeigt sich am Unterschenkel ein prallelastisches, oberflächliches Hämatom unter der Haut. Der Arzt nimmt eine Inzision zur Entlastung des Hämatoms vor. Da die Eröffnung oberflächlich erfolgt, wird diese Leistung analog nach GOÄ-Ziffer 2428a abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Eröffnung eines Bartholinischen Abszesses
Eine Patientin leidet unter einer schmerzhaften Schwellung der Bartholinischen Drüse ohne Anzeichen einer phlegmonösen Ausbreitung. Die Gynäkologin führt eine Inzision und Drainage des Abszesses durch. Diese Leistung wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 2428 liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2428: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die durch die GOÄ explizit ausgeschlossen sind. Die GOÄ 2428 darf nicht zusammen mit den Ziffern 2030 (Eröffnung eines subungualen Hämatoms) oder 2031 (Spaltung einer Nagelbettentzündung) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2429 (Eröffnung eines Karbunkels) am selben Herd ist unzulässig.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung der GOÄ 2428, wenn gleichzeitig eine Wundversorgung nach GOÄ 2000 oder folgende angesetzt wird. Die Wundversorgung ist in der Regel Bestandteil der operativen Leistung und kann nicht separat berechnet werden. Lediglich der Verbandstoff selbst ist als Sachkosten erstattungsfähig.
Achtung: Die Eröffnung mehrerer eigenständiger Abszesse an unterschiedlichen Körperstellen ist mehrfach berechnungsfähig. In diesem Fall muss die Dokumentation die genauen Lokalisationen und die Notwendigkeit der getrennten Eingriffe zweifelsfrei belegen, um Kürzungen zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 2428: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger oder Beihilfestellen. Der Behandler sollte die genaue Lokalisation, Größe und Tiefe des Abszesses oder Furunkels festhalten. Auch der klinische Befund, der die Oberflächlichkeit der Läsion beschreibt, muss klar aus der Karteikarte hervorgehen.
Zusätzlich sind die Durchführung der Inzision, die Art des Sekrets (z. B. rahmig-eitrig) sowie die anschließende Versorgung (z. B. Drainage, Spülung) zu dokumentieren. Bei analogen Anwendungen, wie der Hämatomentlastung, muss der Zusatz "analog" auf der Rechnung vermerkt werden.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Schmerzhafter, fluktuierender Abszess (ca. 2 cm Durchmesser) subkutan am linken Oberschenkel. Befund: Rötung, Überwärmung, Fluktuation. Therapie: Lokalanästhesie, sterile Inzision, Entleerung von ca. 5 ml eitrigem Sekret. Spülung mit antiseptischer Lösung, Einlegen einer Lasche. Steriler Verband.
GOÄ 2428: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 2428 liegt beim 2,3-fachen Satz (10,72 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz (16,31 €) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine schwierige Lokalisation (z. B. im Gesichtsbereich nahe wichtiger Nervenbahnen), eine ausgeprägte Unruhe des Patienten oder eine erschwerte Blutstillung.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2428 mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Die GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder die GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) sind neben der operativen Leistung berechnungsfähig, sofern sie die Kriterien der jeweiligen Ziffern erfüllen. Auch die Lokalanästhesie nach GOÄ-Ziffer 490 oder 491 kann in der Regel zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 2428 in der neuen GOÄ
An die Stelle der Ziffer 2428 (Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels) treten in der neuen GOÄ mehrere spezifische Leistungen — welche gilt, hängt vom Verfahren und ggf. der Lokalisation ab:
- bei: inzision an der ohrmuschel bei othaematom oder serom — 9000 „Inzision an der Ohrmuschel" (67,79 €), je Seite
- bei: inzision eines analabszesses — 10931 „Inzision eines Analabszesses" (73,66 €)
- 5605 Inzision, Ausräumung und ggf. Drainage eines oberflächlichen oder subkutanen Prozesses (z.B. Hämatom, Abszess oder Zyste … (47,28 €)
Von 47,28 € bis 73,66 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2428 bisher 10,72 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2428
Was hat nicht gestimmt?