Die Abrechnung von Schutzimpfungen nach GOÄ 375 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Fehler vermeiden und rechtssicher steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 375
Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpass –
Die GOÄ-Ziffer 375 beschreibt die Durchführung einer Schutzimpfung mittels intramuskulärer oder subkutaner Injektion. Diese Leistung umfasst neben der eigentlichen Applikation des Impfstoffs auch die Eintragung in den Impfpass des Patienten. Die Ziffer ist im Abschnitt C V. (Impfungen und Testungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Unter einer Impfung versteht man das Einbringen von Antigenen oder Antikörpern zur Erzielung einer aktiven oder passiven Immunisierung. Die Ziffer deckt beide Formen der Immunisierung ab, sofern der Zugangsweg intramuskulär oder subkutan gewählt wird. Andere Applikationsformen wie die orale Gabe fallen unter separate Gebührenordnungsziffern.
GOÄ 375 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der täglichen Praxis gehört die Schutzimpfung zu den am häufigsten durchgeführten präventiven Maßnahmen. Die Indikationen richten sich in der Regel nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. Typische Beispiele sind Routineimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie oder die jährliche Influenza-Schutzimpfung.
Ein wichtiger Aspekt in der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Kassenleistungen und privatärztlichen Leistungen. Während Standardimpfungen über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, stellen Reiseschutzimpfungen meist individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) dar. Diese müssen dem Patienten nach den Regeln der GOÄ privat in Rechnung gestellt werden.
Zudem sind berufsbedingte Impfungen zu beachten, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) stattfinden. Hierbei trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Immunisierung, sofern ein erhöhtes tätigkeitsbedingtes Infektionsrisiko vorliegt. Auch in diesen Fällen erfolgt die Liquidation privatärztlich direkt gegenüber dem Arbeitgeber.
Tipp: Vor der Erbringung von Reiseimpfungen bei gesetzlich versicherten Patienten empfiehlt sich stets der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags, um die Kostenübernahme transparent zu regeln.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 375
Fallbeispiel 1: Jährliche Influenza-Schutzimpfung
Ein Privatpatient stellt sich im Herbst zur Durchführung der jährlichen Grippeschutzimpfung in der Praxis vor. Der Arzt klärt den Patienten auf, verabreicht den Impfstoff intramuskulär in den Musculus deltoideus und dokumentiert die Charge im Impfpass.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 375 zum Regelsatz (10,72 €). Zusätzlich können die Sachkosten für den Impfstoff gemäß § 10 GOÄ geltend gemacht werden, sofern dieser aus dem Praxisbestand bezogen wurde.
Fallbeispiel 2: Reiseimpfung gegen Hepatitis A als IGeL
Ein gesetzlich versicherter Patient wünscht vor einer Fernreise eine Beratung und anschließende Schutzimpfung gegen Hepatitis A. Es erfolgt eine ausführliche Beratung zu Reiserisiken sowie die anschließende subkutane Injektion des Impfstoffs.
Da es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt, rechnet der Arzt die Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 sowie die Impfung nach GOÄ-Ziffer 375 privat ab. Die schriftliche Honorarvereinbarung muss vor der Behandlung unterzeichnet werden.
Fallbeispiel 3: Auffrischimpfung mit Kombinationsimpfstoff
Ein Patient benötigt eine Auffrischung des Schutzes gegen Tetanus, Diphtherie und Pertussis. Der Arzt verwendet einen Dreifach-Kombinationsimpfstoff und injiziert diesen intramuskulär.
Obwohl der Impfstoff gegen drei verschiedene Erreger schützt, darf die GOÄ-Ziffer 375 nur ein einziges Mal berechnet werden. Die Verwendung von Mehrfachimpfstoffen rechtfertigt keine mehrfache Abrechnung der Ziffer pro Injektion.
Häufige Fehler bei der GOÄ 375: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 375 bei der Verwendung von Kombinationsimpfstoffen. Da die Gebührenordnung auf die physikalische Injektion abstellt, ist die Ziffer unabhängig von der Anzahl der enthaltenen Antigene nur einmal pro Einstich berechnungsfähig. Werden hingegen zwei separate Impfstoffe an unterschiedlichen Lokalisationen injiziert, ist die Ziffer 375 zweimal ansetzbar.
Ein weiterer kritischer Punkt ist der strikte Ausschluss der GOÄ-Ziffer 2 (Symptombezogene Untersuchung) neben der Ziffer 375 am selben Behandlungstag. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen die Ziffer 2 konsequent, wenn sie am selben Tag wie eine Schutzimpfung liquidiert wird.
Achtung: Es ist zu vermeiden, eine symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 2 am selben Tag wie die Impfung abzurechnen. Bei medizinischer Notwendigkeit sollte auf die Ziffer 5 ausgewichen werden, sofern deren Leistungsinhalt vollständig erfüllt ist.
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Dokumentation der GOÄ 375: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer rechtssicheren Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen das genaue Datum, der Handelsname des Impfstoffs sowie die Chargennummer zwingend hinterlegt werden. Auch die Applikationsart und der genaue Ort der Injektion sollten dokumentiert werden.
Zusätzlich ist zu vermerken, dass die Eintragung in den Impfpass erfolgt ist oder vom Patienten abgelehnt wurde. Bei IGeL-Leistungen gehört auch die unterschriebene Einverständniserklärung und Honorarvereinbarung fest in die Dokumentation.
Dokumentation: Schutzimpfung Tetanus/Diphtherie/Pertussis (i.m. links, M. deltoideus). Impfstoff: Boostrix, Charge: 12345AB. Aufklärung erfolgt, keine Akutreaktion. Eintragung in Impfpass durchgeführt.
GOÄ 375: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (16,31 €) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind eine extreme Abwehrhaltung bei Kleinkindern oder Patienten mit Demenz, die den Zeitaufwand erheblich verlängert. Auch erhebliche anatomische Schwierigkeiten bei der Injektion können als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Schutzimpfung mit einer Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 kombiniert, um die Aufklärung über Nebenwirkungen und Risiken abzubilden. Eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 ist ebenfalls kombinierbar, sofern sie medizinisch indiziert ist und über die reine Impftauglichkeitsprüfung hinausgeht. Die Beschaffung des Impfstoffs kann als Auslage nach § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 375 in der neuen GOÄ
Die Schutzimpfung per Injektion (intramuskulär oder subkutan) wird zur neuen Nummer 1000 „Schutzimpfung mit Injektion oder oraler oder nasaler Gabe, gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpass, je Gabe" mit einem Festpreis von 14,28 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,72 €). Die neue GOÄ fasst alle Applikationswege — intramuskulär, subkutan, oral und nasal — in einem einzigen Code zusammen; die frühere Trennung in Ziffer 375 (Injektion) und 376 (oral) entfällt. Art der Impfung und Applikationsweg sind in der Rechnung anzugeben.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 375
Was hat nicht gestimmt?