Die Abrechnung der oralen Schutzimpfung nach GOÄ 376 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer korrekt anwenden und rechtssicher kombinieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 376
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 376 im Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) unter den Impfungen und Testungen auf. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:
Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch –
Die Leistung ist mit 80 Punkten bewertet. Daraus ergibt sich beim einfachen Gebührensatz ein Honorar von 4,66 Euro. Diese Ziffer deckt sowohl die eigentliche Verabreichung des oralen Impfstoffs als auch das obligatorische Aufklärungs- und Beratungsgespräch ab.
GOÄ 376 in der Praxis: Indikationen und orale Applikation
Die orale Schutzimpfung unterscheidet sich grundlegend von den injizierbaren Impfungen. Es handelt sich in der Regel um eine aktive Immunisierung, bei der abgeschwächte Erreger geschluckt werden. Typische Indikationen in der modernen Praxis sind die Rotavirus-Impfung bei Säuglingen sowie Reiseimpfungen gegen Cholera oder Typhus.
Ein besonderer Stellenwert kommt der Ziffer 376 in der Suchtmedizin zu. Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer ist die Ziffer 376 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog für die ärztliche Leistung im Rahmen der oralen Methadon-Substitution anwendbar. Dies ermöglicht eine sachgerechte Abrechnung dieser speziellen Betreuungsleistung.
Tipp: Bei der analogen Anwendung für die Methadon-Substitution sollte auf der Liquidation die Kennzeichnung „gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog“ sowie der Verweis auf die Substitutionstherapie nicht fehlen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 376
Fallbeispiel 1: Rotavirus-Impfung bei einem Säugling
Ein Säugling erhält im Rahmen der Vorsorge die erste orale Schluckimpfung gegen Rotaviren. Der Arzt führt das Aufklärungsgespräch mit den Eltern und verabreicht den Impfstoff oral. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 376 zum Regelsatz (2,3-fach = 10,72 €). Eine zusätzliche Beratung nach Nr. 1 ist am selben Tag ausgeschlossen.
Fallbeispiel 2: Kombinierte Impfung (oral und intramuskulär)
Ein Patient erhält vor einer Auslandsreise eine orale Typhus-Impfung sowie eine intramuskuläre Hepatitis-A-Impfung. In diesem Fall wird die orale Impfung mit der GOÄ-Ziffer 376 berechnet. Die intramuskuläre Injektion wird als Erstinjektion nach GOÄ-Ziffer 375 liquidiert. Die Kombination ist voll berechnungsfähig.
Fallbeispiel 3: Orale Methadon-Substitution
Im Rahmen einer Substitutionsbehandlung erfolgt die Vergabe von oralem Methadon unter ärztlicher Aufsicht. Diese Leistung wird analog mit der GOÄ-Ziffer 376 abgerechnet. Begleitende Laboruntersuchungen oder notwendige psychiatrische Explorationen können zusätzlich mit den entsprechenden Ziffern in Ansatz gebracht werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 376: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffern 1 (Beratung) oder 2 (Ausstellung von Wiederholungsrezepten) am selben Tag. Da das beratende Gespräch explizit Teil der Leistungsbeschreibung der Ziffer 376 ist, greift hier ein strikter Ausschluss. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese Kombinationen am selben Behandlungstag auftauchen.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft Kombinationsimpfungen. Wird neben der oralen Impfung eine Spritze verabreicht, versuchen Prüfstellen oft, die Injektion auf die billigere Zusatzinjektion nach Nr. 377 herunterzustufen. Dies ist jedoch unzulässig, da die orale Gabe keine Injektion darstellt. Die Spritze bleibt somit eine Erstinjektion nach Nr. 375.
Achtung: Achten Sie darauf, bei einer Kombination aus Schluckimpfung und Spritzenimpfung niemals die Ziffer 377 anzusetzen. Die korrekte Kombination lautet immer 375 plus 376.
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Dokumentation der GOÄ 376: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen und rechtlichen Auseinandersetzungen. In der Patientenakte müssen der verabreichte Impfstoff, die Chargennummer, der Applikationsweg sowie die Durchführung des Aufklärungsgesprächs dokumentiert werden. Auch eventuelle Besonderheiten oder Kontraindikationen gehören in die Akte.
Bei der analogen Anwendung im Rahmen der Methadon-Substitution ist die Dokumentation der Einnahme unter Sichtkontrolle sowie der klinische Zustand des Patienten essenziell. Dies sichert die medizinische Notwendigkeit und die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben ab.
Dokumentation: Orale Schutzimpfung gegen Rotaviren (Impfstoff XY, Charge 12345) nach ausführlicher Aufklärung der Mutter über Nutzen und Risiken (u.a. Darmeinstülpung) verabreicht. Keine akuten Kontraindikationen vorhanden.
GOÄ 376: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 376 liegt beim 2,3-fachen Satz (10,72 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Satz (16,31 €) ist bei besonderem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine erschwerte Kooperation des Patienten (z. B. bei unruhigen Säuglingen) oder ein außergewöhnlich zeitintensives Aufklärungsgespräch aufgrund von Sprachbarrieren.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt ist die Kombination der GOÄ 376 mit körperlichen Untersuchungen nach den Ziffern 5, 6, 7 oder 8, sofern diese medizinisch indiziert sind. Auch die Eintragung der Impfung in den Impfpass nach GOÄ-Ziffer 378 kann zusätzlich berechnet werden. Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung mit anderen Beratungsziffern für denselben Beratungsanlass.
Ziffer 376 in der neuen GOÄ
Die Leistung der alten Ziffer 376 (Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch –) geht in der neuen GOÄ in Nummer 1000 auf. Die neue Leistung lautet: Schutzimpfung mit Injektion (z.B. intramuskulär, subkutan) oder orale oder nasale Gabe, ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass, je Gabe. Der Festpreis liegt bei 14,28 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,72 €). Die Leistung ist je Gabe berechnungsfähig. Abrechnungshinweis: Art der Impfung und Gabe sind in der Rechnung anzugeben.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 376
Was hat nicht gestimmt?