GOÄ 377: Parallelimpfung abrechnen – Fehler vermeiden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 377
Zusatzinjektion bei Parallelimpfung
Punktzahl 50  
Einfachsatz 2,91 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,69 € 2,3x
Höchstsatz 10,19 € 3,5x
Ausschlüsse
12

Die GOÄ-Ziffer 377 regelt die Abrechnung einer Zusatzinjektion bei Parallelimpfungen. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste und Abrechnungsfehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 377

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 377 im Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) unter der Rubrik V (Impfungen und Testungen) auf. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:

Zusatzinjektion bei Parallelimpfung

Diese Leistung ist mit 50 Punkten bewertet. Sie dient der Honorierung des zusätzlichen Aufwands, der entsteht, wenn eine zweite Schutzimpfung mittels Injektion in derselben Sitzung durchgeführt wird. Die Ziffer 377 ist eine reine Zuschlags- bzw. Zusatzleistung und setzt die Erbringung einer Erstimpfung nach GOÄ 375 voraus.

GOÄ 377 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der täglichen Praxis kommt es häufig vor, dass Patienten mehrere Schutzimpfungen am selben Tag erhalten. Typische klinische Situationen betreffen beispielsweise die zeitgleiche Immunisierung gegen Influenza und Pneumokokken im Herbst oder Reiseimpfungen, bei denen mehrere Vakzine verabreicht werden müssen. Die GOÄ trägt diesem Mehraufwand Rechnung, indem sie für die erste Injektion die GOÄ 375 und für jede weitere parallele Injektionsimpfung die GOÄ 377 vorsieht.

Wichtig für die Abrechnung ist, dass es sich um eine physisch separate Injektion handeln muss. Das bedeutet, dass zwei unterschiedliche Impfstoffe an zwei verschiedenen Körperstellen (z. B. linker und rechter Oberarm) injiziert werden. Die Verwendung von Kombinationsimpfstoffen (wie z. B. DTP-Polio) rechtfertigt die Ziffer 377 nicht, da hierbei nur eine einzige Injektion erfolgt.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Abrechnung von Parallelimpfungen die Ziffer 375 immer die Hauptleistung darstellt und die Ziffer 377 als Zusatzleistung für die zweite Spritze hinzugesetzt wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 377

Fallbeispiel 1: Zeitgleiche Grippe- und Pneumokokken-Schutzimpfung

Ein 65-jähriger Patient stellt sich im Oktober zur jährlichen Influenza-Impfung und zur fälligen Pneumokokken-Impfung vor. Beide Impfstoffe werden intramuskulär in jeweils einen Oberarm injiziert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 375 für die Influenza-Impfung und die GOÄ-Ziffer 377 für die Pneumokokken-Zusatzimpfung. Hinzu kommen die Sachkosten für die Impfstoffe, sofern diese nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen wurden.

Fallbeispiel 2: Reisemedizinische Beratung und Mehrfachimpfung

Eine Patientin benötigt vor einer Fernreise eine Immunisierung gegen Hepatitis A und Typhus. Nach einer ausführlichen Beratung (die an einem separaten Tag stattfand, um Ausschlüsse zu vermeiden) werden beide Impfstoffe per Injektion verabreicht. Abgerechnet wird die erste Injektion mit der GOÄ 375 und die zweite Parallelimpfung mit der GOÄ 377.

Fallbeispiel 3: Auffrischimpfung Tetanus-Diphtherie-Keuchhusten plus FSME

Ein Patient erhält eine Kombinationsimpfung (Tdap) und gleichzeitig an einer anderen Körperstelle eine Impfung gegen FSME. Da die Kombinationsimpfung über eine einzige Injektion verabreicht wird, gilt sie als Erstimpfung (GOÄ 375). Die separate FSME-Injektion wird als Zusatzinjektion nach GOÄ 377 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 377: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Kombination mit Beratungsleistungen. Die GOÄ-Ziffer 377 unterliegt einem strikten Abrechnungsausschluss neben den Ziffern 1 (Beratung) und 2 (Ausstellung von Rezepten) in derselben Sitzung. Wird am selben Tag eine Beratung durchgeführt und dokumentiert, führt dies bei der Rechnungsprüfung regelmäßig zur Streichung der Impfziffern oder der Beratungsziffer.

Ein weiterer Stolperstein ist die Simultanimpfung bei der Tetanusprophylaxe. Wenn nach einer Verletzung sowohl Tetanus-Immunglobulin (passiv) als auch Tetanus-Toxoid (aktiv) verabreicht werden, greift eine Sonderregelung. In diesem Fall ist die GOÄ 377 nicht berechnungsfähig; stattdessen ist die GOÄ-Ziffer 378 für die Simultanimpfung anzuwenden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob neben der GOÄ 377 unzulässigerweise die Ziffern 1 oder 2 abgerechnet wurden. Planen Sie Impftermine daher organisatorisch so, dass notwendige Beratungen an separaten Terminen stattfinden.

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Dokumentation der GOÄ 377: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. Für die erfolgreiche Durchsetzung der GOÄ 377 müssen in der Patientenakte die genauen Details beider Injektionen festgehalten werden. Dazu gehören die Handelsnamen der Impfstoffe, die Chargennummern sowie die Applikationsorte (z. B. M. deltoideus links und rechts).

Fehlen diese Angaben, kann bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung oder bei Rückfragen von Kostenträgern nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich zwei getrennte Injektionen stattgefunden haben. Die bloße Eintragung "Impfung durchgeführt" reicht keinesfalls aus.

Dokumentation:
1. Impfung: Influenza (Vaxigrip Tetra, Charge: X12345), i.m. linker Oberarm (GOÄ 375)
2. Impfung: Pneumokokken (Apexxnar, Charge: Y67890), i.m. rechter Oberarm (GOÄ 377)

GOÄ 377: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 377 liegt beim 2,3-fachen Satz (6,69 €). Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (10,19 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme Abwehrhaltung bei Kleinkindern, anatomische Besonderheiten oder erhebliche motorische Unruhe des Patienten, die den Zeitaufwand der Injektion signifikant erhöhen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 377 wird regelhaft in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 375 (Erstimpfung) abgerechnet. Ebenfalls kombinierbar ist sie mit der GOÄ-Ziffer 376, wenn eine orale Impfung (z. B. Schluckimpfung gegen Rotaviren) mit einer Injektionsimpfung kombiniert wird. Nicht vergessen werden dürfen die Sachkosten für Einmalspritzen und Kanülen, sofern diese gemäß § 10 GOÄ als Auslagen berechnungsfähig sind.

Ziffer 377 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 377 (Zusatzinjektion bei Parallelimpfung) findet ihre Entsprechung in der neuen GOÄ unter Nummer 1000: Schutzimpfung mit Injektion (z.B. intramuskulär, subkutan) oder orale oder nasale Gabe, ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass, je Gabe. Der Festpreis liegt bei 14,28 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,69 €). Die Leistung ist je Parallelimpfung (d.h. jede zusätzliche Injektion = 1× Nr. 1000) berechnungsfähig. Abrechnungshinweis: Art der Impfung und Gabe sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 377

Die GOÄ-Ziffer 377 wird berechnet, wenn neben einer ersten intramuskulären oder subkutanen Impfung (GOÄ 375) eine zweite, parallele Impfung mittels Injektion erfolgt. Sie dient somit der Abbildung des Mehraufwands für die zweite Injektion. Eine Abrechnung für orale Impfungen oder Simultanimpfungen bei Tetanus ist ausgeschlossen.
Ja, die GOÄ-Ziffer 377 ist explizit als Zusatzziffer zur GOÄ 375 konzipiert. Während die erste Impfung über die GOÄ 375 abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung der zweiten, parallelen Injektionsimpfung über die GOÄ 377. Beide Ziffern sind in einer Sitzung nebeneinander berechnungsfähig.
Die GOÄ-Ziffer 377 darf nicht neben den Ziffern 1 (Beratung) und 2 (Ausstellung von Wiederholungsrezepten) in derselben Sitzung abgerechnet werden. Zudem ist sie bei einer Simultanimpfung im Rahmen der Tetanusprophylaxe ausgeschlossen. Auch für orale Impfungen kann sie nicht herangezogen werden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOÄ-Ziffer 377 beträgt aktuell 6,69 Euro. Bei einem einfachen Gebührensatz liegt das Honorar bei 2,91 Euro. Ein Überschreiten des Schwellenwerts bis zum 3,5-fachen Satz (10,19 Euro) erfordert eine medizinische Begründung.
Nein, die GOÄ-Ziffer 377 bezieht sich auf die zusätzliche Injektion, nicht auf die Anzahl der Antigenkomponenten in einem Kombinationsimpfstoff. Wird ein Kombinationsimpfstoff (z. B. MMR) injiziert, handelt es sich um eine einzige Injektion, die mit der GOÄ 375 abgegolten ist. Die GOÄ 377 setzt eine physisch separate, zweite Injektion voraus.
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