GOÄ 378: Simultanimpfung Tetanus korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 378
Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,08 € 2,3x
Höchstsatz 24,46 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die Tetanus-Simultanimpfung nach GOÄ-Ziffer 378 rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Steigerungssätze optimal nutzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 378

Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)

Die GOÄ-Ziffer 378 beschreibt die medizinische Notwendigkeit einer Simultanimpfung gegen Tetanus. Diese Maßnahme kombiniert die sofortige passive Immunisierung mit der langfristig wirkenden aktiven Immunisierung. Sie kommt primär bei akuten Verletzungen zum Einsatz, wenn der Impfstatus des Patienten unklar oder unzureichend ist.

Die Leistung umfasst die Aufklärung des Patienten, die Auswahl der Impfstoffe sowie die fachgerechte Injektion. Da es sich um zwei unterschiedliche Präparate handelt, müssen diese zwingend an getrennten Körperstellen injiziert werden. Dies dient der Vermeidung von lokalen Interaktionen und der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit beider Komponenten.

GOÄ 378 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf

Die Indikation für eine Simultanimpfung nach GOÄ 378 ist streng an das Vorliegen einer akuten Verletzung gekoppelt. Typische Szenarien sind tiefe, verschmutzte Wunden, Bissverletzungen oder Verbrennungen. Wenn der Patient keinen Nachweis über eine ausreichende Tetanus-Grundimmunisierung erbringen kann, ist schnelles Handeln erforderlich.

Der klinische Ablauf erfordert höchste Sorgfalt bei der Dokumentation und Durchführung. Die passive Impfung liefert sofortige Antikörper, während die aktive Impfung das Immunsystem zur eigenen Antikörperproduktion anregt. Eine Verwechslung der Injektionsorte oder die Verabreichung in derselben Extremität kann die therapeutische Wirksamkeit beeinträchtigen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Injektionsorte (z. B. linker und rechter M. deltoideus) präzise in der Patientenakte dokumentiert werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 378

Fallbeispiel 1: Tiefe Schnittwunde bei unklarem Impfstatus

Ein Patient stellt sich mit einer tiefen, verschmutzten Schnittwunde in der Praxis vor. Der Impfpass liegt nicht vor, und der Patient kann sich nicht an die letzte Tetanus-Impfung erinnern. Nach der Wundversorgung erfolgt die Simultanimpfung an zwei unterschiedlichen Extremitäten. Abgerechnet werden die Wundversorgung sowie die GOÄ-Ziffer 378 für die Simultanimpfung.

Fallbeispiel 2: Hundebiss mit unvollständiger Grundimmunisierung

Eine Patientin wird nach einem Hundebiss vorstellig. Die Patientin hat in der Vergangenheit nur eine einzige Tetanus-Impfung erhalten, weshalb die Grundimmunisierung unvollständig ist. Neben der chirurgischen Primärversorgung wird die Simultanimpfung durchgeführt. Die Abrechnung der GOÄ 378 erfolgt neben den chirurgischen Leistungen.

Fallbeispiel 3: Schwere Verbrennung im Gartenbereich

Ein Patient erleidet eine zweitgradige Verbrennung bei Gartenarbeiten mit Erdkontakt. Da die letzte Auffrischimpfung über 15 Jahre zurückliegt, ist der Schutz erloschen. Der Arzt führt die Simultanimpfung durch. Neben der Verbrennungsbehandlung wird die Ziffer 378 im einfachen oder gesteigerten Satz liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 378: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlusssziffern. Die GOÄ-Ziffer 378 darf am selben Tag nicht neben den Ziffern 1, 2, 375 und 377 abgerechnet werden. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung einer Beratung nach Ziffer 1 führt regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem ist die zweimalige Berechnung der Ziffer 375 (Injektion eines Impfstoffes) anstelle der Ziffer 378 unzulässig. Die Simultanimpfung stellt eine eigenständige, höher bewertete Sonderleistung dar. Private Kostenträger prüfen zudem genau, ob die medizinische Notwendigkeit einer passiven Immunisierung durch die Art der Verletzung gerechtfertigt war.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 375 und 378 oder der Ziffern 377 und 378 für dieselbe Tetanus-Impfung ist strikt ausgeschlossen und führt zum Honorarverlust.

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Dokumentation der GOÄ 378: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen und Regresse. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, der Impfstatus des Patienten sowie die Chargennummern der verwendeten Impfstoffe erfasst werden. Auch die Aufklärung über mögliche Impfreaktionen und Nebenwirkungen muss schriftlich festgehalten werden.

Besonders wichtig ist der Nachweis der getrennten Applikationsorte. Fehlt dieser Hinweis in den Behandlungsunterlagen, kann die Versicherung die Erstattung verweigern. Ein standardisierter Dokumentationseintrag erleichtert den Praxisalltag erheblich und sichert den Abrechnungsanspruch.

Dokumentation: Simultanimpfung Tetanus bei tiefer Schnittwunde (re. Hand). Impfstatus unklar. Aufklärung erfolgt. Applikation: Tetanol pur (aktiv) in den linken M. deltoideus (Charge: 12345), Tetagam (passiv) in den rechten M. deltoideus (Charge: 67890). Keine sofortigen Unverträglichkeiten.

GOÄ 378: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 378 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Satz) ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn die Kooperation des Patienten stark eingeschränkt ist. Dies ist häufig bei Kleinkindern, dementen Patienten oder Patienten mit ausgeprägter Spritzenphobie der Fall.

Auch anatomische Besonderheiten oder erhebliche sprachliche Barrieren bei der Aufklärung können als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss stets patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Ziffernkombinationen

Obwohl die Ziffern 1 und 5 am selben Tag ausgeschlossen sind, können andere Leistungen problemlos kombiniert werden. Typisch ist die Kombination mit chirurgischen Leistungen zur Wundversorgung (z. B. GOÄ 2000ff.). Auch die symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 ist unter Beachtung der Ausschlussregeln im Behandlungsfall zu prüfen.

Sollte neben der Tetanus-Simultanimpfung eine weitere, eigenständige Impfung (z. B. gegen Influenza oder Polio) erforderlich sein, kann diese zusätzlich über die Ziffern 376 oder 377 abgerechnet werden. Dies ist explizit erlaubt und stellt eine wichtige Einnahmequelle dar.

Ziffer 378 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 378 (Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)) findet ihre Entsprechung in der neuen GOÄ unter Nummer 1000: Schutzimpfung mit Injektion (z.B. intramuskulär, subkutan) oder orale oder nasale Gabe, ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass, je Gabe. Der Festpreis liegt bei 14,28 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,08 €). Die Leistung ist 2 (passive Tetanus-Gabe + aktive Tetanus-Gabe, je 1× Nr. 1000) berechnungsfähig. Abrechnungshinweis: Art der Impfung und Gabe sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 378

Die GOÄ-Ziffer 378 darf bei der gleichzeitigen aktiven und passiven Impfung gegen Wundstarrkrampf abgerechnet werden. Dies ist typischerweise bei verletzten Personen der Fall, die keinen oder einen unvollständigen Impfschutz aufweisen. Die Applikation muss zwingend an zwei unterschiedlichen Körperstellen erfolgen.
Neben der GOÄ-Ziffer 378 dürfen die Ziffern 1, 2, 375 und 377 am selben Tag nicht abgerechnet werden. Auch eine mehrfache Berechnung der Ziffer 375 für die einzelnen Komponenten der Simultanimpfung ist unzulässig. Dies soll eine Doppelabrechnung für denselben Impfvorgang verhindern.
Ja, eine Steigerung der GOÄ 378 bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine erschwerte Durchführung bei Kleinkindern, demente Patienten oder erhebliche sprachliche Barrieren bei der Aufklärung. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, wenn neben der Tetanus-Simultanimpfung eine weitere Impfung medizinisch notwendig ist, kann diese zusätzlich berechnet werden. Hierfür stehen die GOÄ-Ziffern 376 oder 377 zur Verfügung. Der generelle Ausschluss der Ziffer 377 gilt in diesem Fall nicht für die zusätzliche, separate Impfung.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die Indikation, der unklare Impfstatus sowie die getrennten Injektionsorte dokumentiert werden. Zudem müssen die Chargennummern beider Impfstoffe und die erfolgte Aufklärung in der Patientenakte festgehalten werden. Dies schützt die Praxis zuverlässig vor Honorarkürzungen durch Kostenträger.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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