Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2073: So rechnen Sie Sehnen-, Muskel- und Fasziennähte rechtssicher ab und vermeiden Honorarverluste bei der Wundversorgung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2073
Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht – gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde –
Die GOÄ-Ziffer 2073 beschreibt die operative Rekonstruktion von verletzten Weichteilstrukturen wie Sehnen, Muskeln oder Faszien. Diese Leistung setzt eine traumatische Schädigung voraus, die eine chirurgische Adaptation der Geweberänder erfordert. Die Ziffer deckt den gesamten Prozess der Naht ab, unabhängig davon, ob eine oder mehrere der genannten Strukturen betroffen sind.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Leistungsbeschreibung ist der Zusatz "gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde". Dies bedeutet, dass eine zeitgleich durchgeführte Wundreinigung und Wundnaht im selben anatomischen Areal nicht separat berechnet werden darf. Die primäre Wundversorgung ist somit integraler Bestandteil der Ziffer 2073.
GOÄ 2073 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Anwendung der GOÄ 2073 ist im klinischen Alltag an klare Voraussetzungen gebunden. Sie kommt primär bei akuten Verletzungen wie Schnittwunden, Rupturen oder Risswunden zum Einsatz, bei denen tieferliegende Strukturen beschädigt wurden. Typische Beispiele sind traumatische Sehnenrisse an den Extremitäten oder tiefe Muskelbäuchentschneidungen.
Wichtig ist die Abgrenzung zu elektiven Eingriffen oder unselbstständigen Teilschritten. Die Naht einer Faszie im Rahmen eines geplanten viszeralchirurgischen Eingriffs, beispielsweise beim Verschluss der Bauchdecke, ist keine selbstständige Leistung. In solchen Fällen ist die Fasziennaht als methodisch notwendiger Einzelschritt der Hauptoperation anzusehen und kann nicht über die Ziffer 2073 liquidiert werden.
Tipp: Achten Sie bei der Abrechnung darauf, dass die Ziffer 2073 nur dann herangezogen wird, wenn die Naht der primäre Zweck des Eingriffs war und auf einem traumatischen Ereignis beruht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2073
Fallbeispiel 1: Versorgung einer traumatischen Beugesehnenverletzung
Ein Patient stellt sich mit einer tiefen Schnittverletzung am Zeigefinger in der Praxis vor. Bei der Exploration zeigt sich eine Teilruptur der Beugesehne, die operativ genäht werden muss. Der Arzt führt die Sehnennaht durch und verschließt anschließend die Hautwunde. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2073 zum Regelsatz, da die Wundversorgung in der Leistung enthalten ist.
Fallbeispiel 2: Naht einer traumatischen Muskelruptur am Oberschenkel
Nach einem Sportunfall leidet ein Patient an einer ausgeprägten Ruptur des Musculus rectus femoris. Der Riss wird operativ freigelegt, die Muskelenden sowie die betroffene Faszie werden adaptiert und genäht. Da sowohl Muskel als auch Faszie betroffen sind, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 2073. Ein mehrfacher Ansatz der Ziffer für verschiedene Gewebearten in derselben Sitzung ist jedoch ausgeschlossen.
Fallbeispiel 3: Versorgung einer frischen Achillessehnenruptur
Bei der operativen Versorgung einer frischen Achillessehnenruptur muss das Peritendineum dargestellt, inzidiert und nach der Sehnennaht zur Adhäsionsprophylaxe wieder verschlossen werden. Da die Ziffer 2084 neben der 2073 ausgeschlossen ist, wird der Mehraufwand über einen erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) geltend gemacht. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 2073 unter Angabe der entsprechenden Begründung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2073: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation von Wundversorgungsziffern. Die Ziffern 2000 bis 2005 sind neben der GOÄ 2073 für dieselbe anatomische Region strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Kombinationen konsequent, da die Wundversorgung explizit im Leistungstext der 2073 genannt ist.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Ziffer 2084 (Rekonstruktion eines Peritendineums). Bei Eingriffen wie der Achillessehnennaht versuchen Praxen häufig, beide Ziffern nebeneinander anzusetzen. Dies ist unzulässig, da die Darstellung und Wiederherstellung des Hüllgewebes als besondere Modifikation der Zielleistung gilt und somit nicht eigenständig berechenbar ist.
Achtung: Die Ziffer 2073 ist zudem nicht neben den Ziffern 2064, 2072, 2087 bis 2089 sowie 2104 bis 2106 berechnungsfähig. Prüfen Sie Ihre Abrechnungskette vor dem Versand genau auf diese Ausschlüsse.
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Dokumentation der GOÄ 2073: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im OP-Bericht muss die traumatische Genese der Verletzung klar hervorgehen. Zudem sollten die betroffenen anatomischen Strukturen (Sehne, Muskel, Faszie) präzise benannt und deren Zustand vor der Naht beschrieben werden.
Auch die verwendete Nahttechnik und das Nahtmaterial sollten im Protokoll nicht fehlen. Falls ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vorlag, der eine Steigerung des Faktors rechtfertigt, muss dieser Mehraufwand im OP-Bericht detailliert begründet werden. Dazu gehören beispielsweise starke Gewebeverschmälerungen oder ausgeprägte Hämatome.
Dokumentationsbeispiel: "Nach traumatischem Schnitt am Unterarm Darstellung der tiefen Beugesehne des 3. Fingers. Es zeigt sich eine 80%ige Ruptur. Sorgfältige Säuberung der Wundränder, anschließende Sehnennaht mittels Kirchmayr-Kessler-Naht (PDS 4-0). Anatomische Rekonstruktion der Unterarmfaszie und anschließender Hautverschluss."
GOÄ 2073: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 2073 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind stark zerfetztes Gewebe, infizierte Wundverhältnisse oder ein hoher zeitlicher Aufwand bei der Rekonstruktion des Peritendineums. Auch anatomische Besonderheiten oder Voroperationen im selben Gebiet rechtfertigen einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2073 in Kombination mit Anästhesieleistungen oder operativen Zuschlägen abgerechnet. Bei ambulanter Durchführung ist der Zuschlag nach Nr. 440 oder 443 für ambulantes Operieren anwendbar. Zudem können bildgebende Verfahren zur Diagnostik im Vorfeld des Eingriffs eigenständig liquidiert werden, sofern sie die Kriterien der jeweiligen Ziffern erfüllen.
Ziffer 2073 in der neuen GOÄ
Aus der Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht – gegebenenfalls einschließlich Versorgung einer frischen Wunde – (heute 87,15 € beim 2,3-fachen Satz) entstehen in der neuen GOÄ 7 verschiedene Leistungen — die Dokumentation des konkreten Befundes oder Eingriffs entscheidet:
- Bei Quadrizeps- oder Patellarsehne: 7754 (1x je Eingriff) (796,34 €)
- Bei Sehne der Rotatorenmanschette: 7760 (1x je Eingriff) (692,99 €)
- Bei Strecksehne eines Finger- oder Handgelenks proximal des Handgelenks: 7765 (1x je Eingriff) (255,09 €)
- Bei Strecksehne eines Finger- oder Handgelenks in Höhe des oder distal des Handgelenks: 7766 (1x je Eingriff) (266,96 €)
- Bei Beugesehne eines Finger- oder Handgelenks in Höhe des oder distal des Handgelenks: 7767 (1x je Eingriff) (365,34 €)
- Bei Beugesehne eines Finger- oder Handgelenks proximal des Handgelenks: 7768 (1x je Eingriff) (299,76 €)
- Bei in allen anderen Fällen: 7718 (1x je Eingriff) (450,97 €)
Die Preisspanne reicht von 255,09 € bis 796,34 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2073
Was hat nicht gestimmt?