Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2074: So rechnen Sie die Verpflanzung von Sehnen oder Muskeln rechtssicher ab und vermeiden Honorarverluste bei der Prüfung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2074
Im offiziellen Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird die Ziffer 2074 wie folgt beschrieben:
GOÄ Ziffer 2074: Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels
Diese Leistung ist dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) und dort dem Unterabschnitt II (Extremitätenchirurgie) zugeordnet. Die Ziffer bewertet die operative Verlagerung eines funktionstüchtigen motorischen Elements (Sehne oder Muskel) zur Kompensation eines funktionellen Defizits. Die Maßnahme erfolgt am Ort der Wahl, was bedeutet, dass der Transfer innerhalb desselben anatomischen Bereichs stattfindet.
Die Leistung umfasst die Freilegung, die Mobilisation des Spenderorgans, die Vorbereitung des Empfängerbetts sowie die stabile Fixation des verlagerten Gewebes. Auch die transossäre Sehnenscheidenplastik zur Behandlung der habituellen Peronäussehnen-Luxation fällt unter dieses Leistungsspektrum.
GOÄ 2074 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2074 erfordert eine präzise Indikationsstellung und eine exakte Abgrenzung zu einfacheren Sehnenreparaturen. Typische Indikationen sind posttraumatische Funktionsverluste, schlaffe Lähmungen oder chronische Instabilitäten, bei denen ein lokaler Gewebetransfer die Gelenkfunktion wiederherstellen soll. Häufig betrifft dies die Rekonstruktion im Bereich des Fußes, des Knies oder der Schulter.
Ein besonderer Stellenwert kommt der Ziffer bei der operativen Versorgung von Rotatorenmanschettenrupturen zu. Wird hierbei eine plastische Deckung durch die entnommene lange Bizepssehne durchgeführt, ist diese spezifische Teilleistung nach Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ analog mit der Ziffer 2074 zu bewerten. Dies stellt eine wichtige Abrechnungsoption für spezialisierte Schulterchirurgen dar.
Tipp: Falls bei einer transossären Sehnenscheidenplastik zur Behandlung einer Peronäussehnen-Luxation eine Knochenmulde gebildet werden muss, ist diese zusätzliche Leistung mit der GOÄ-Ziffer 2051 analog gemäß Paragraph 6 zu bewerten.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2074
Fallbeispiel 1: Transposition der Peronäussehne
Ein Patient stellt sich mit einer chronisch-revidierenden, habituellen Peronäussehnen-Luxation vor. Der Operateur führt eine transossäre Sehnenscheidenplastik durch, um die Sehnen dauerhaft in ihrer anatomischen Gleitrinne zu stabilisieren. Da für die anatomische Rekonstruktion eine zusätzliche Knochenmulde gefräst werden muss, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 2074 in Kombination mit der GOÄ 2051 analog. Diese Kombination bildet den operativen Gesamtaufwand exakt ab.
Fallbeispiel 2: Rotatorenmanschettenrekonstruktion
Bei einer komplexen, nicht direkt adaptierbaren Ruptur der Rotatorenmanschette erfolgt die plastische Deckung mittels der zuvor mobilisierten und entnommenen langen Bizepssehne. Diese anspruchsvolle plastische Deckung wird über die Ziffer 2074 analog abgerechnet. Die zusätzlich durchgeführte Mobilisierung des Musculus supraspinatus wird separat mit der GOÄ-Ziffer 2070 analog erfasst.
Fallbeispiel 3: Sehnentransfer bei Tibialis-anterior-Parese
Nach einer traumatischen Schädigung des Nervus fibularis profundus liegt eine irreversible Fußheberparese vor. Zur Wiederherstellung der aktiven Fußhebung erfolgt die Verpflanzung der Sehne des Musculus tibialis posterior auf den Fußrücken. Dieser komplexe Sehnentransfer wird primär über die GOÄ-Ziffer 2074 abgerechnet, da ein vollständiger Funktionswechsel des Muskels realisiert wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2074: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2074 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen sehnenchirurgischen Ziffern. Die GOÄ schließt das gemeinsame Ansetzen mit der Ziffer 2081 (Sehnennaht) oder der Ziffer 2083 (Sehnenplastik) am selben anatomischen Gebilde explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.
Achtung: Die Ziffer 2074 darf nicht neben den Ziffern 2103 bis 2106 (operative Eingriffe an den Gelenken) berechnet werden, wenn der Sehnentransfer integraler Bestandteil der Gelenkoperation ist. Nur bei selbstständigen, über den Standardeingriff hinausgehenden Rekonstruktionen ist eine separate Abrechnung begründbar.
Zudem wird oft übersehen, dass die bloße Sehnenverlagerung ohne echten Funktionswechsel oder ohne wesentliche anatomische Transposition nicht die Kriterien der GOÄ 2074 erfüllt. In solchen Fällen ist meist nur die einfache Sehnenverlagerung nach einer anderen, niedriger bewerteten Ziffer anzusetzen.
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Dokumentation der GOÄ 2074: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation im Operationsbericht ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Bericht muss den präzisen Verlauf der verpflanzten Sehne, die Art der Präparation des Spendergewebes sowie die genaue Fixationstechnik (z. B. transossäre Fadenführung, Interferenzschrauben) beschreiben. Auch die Darstellung des funktionellen Gewebetransfers ist essenziell.
Dokumentation: „...Nach Darstellung der luxierten Peronäussehnen erfolgt die Präparation einer transossären Führung. Einziehen der Sehne und Durchführung der Sehnenscheidenplastik zur dauerhaften Stabilisierung. Aufgrund flacher anatomischer Rinne zusätzliche Ausfräsung einer Knochenmulde (analog GOÄ 2051)...“
Für die Rechtssicherheit sollte zudem dokumentiert werden, warum eine einfache Sehnennaht oder Sehnenplastik im vorliegenden Fall nicht ausreichend war. Diese medizinische Begründung liefert dem Abrechnungsdienstleister die notwendigen Argumente bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.
GOÄ 2074: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 2074 liegt beim 2,3-fachen Satz (147,48 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Satz (224,42 €) ist bei erhöhtem operativem Aufwand gerechtfertigt. Typische Begründungen sind ausgeprägte postoperative Vernarbungen nach Voroperationen, extrem fragile Gewebeverhältnisse oder die Notwendigkeit einer aufwendigen mikrochirurgischen Neurolyse des verlagerten Muskels.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2074 können bei ambulanter Durchführung die entsprechenden Zuschläge für ambulantes Operieren (z. B. GOÄ 444) angesetzt werden. Auch Anästhesieleistungen und notwendige radiologische Diagnostik sind separat berechnungsfähig. Bei Knochenbeteiligung ist die Kombination mit Knochenersatzmaterialien oder Osteosyntheseverfahren unter Beachtung der jeweiligen Ausschlusskriterien möglich.
Ziffer 2074 in der neuen GOÄ
Aus der Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels (heute 147,48 € beim 2,3-fachen Satz) entstehen in der neuen GOÄ 6 verschiedene Leistungen — die Dokumentation des konkreten Befundes oder Eingriffs entscheidet:
- Bei Peronealsehnen: 7775 (1x je Eingriff) (564,97 €)
- Bei Rekonstruktion mittels Muskel- und Sehnenverlagerung neben der Leistung nach Nummer 7756: 7762 (349,27 €)
- Bei Opponensplastik: 7201 (447,67 €)
- Bei arthroskopisch: 7907 (899,01 €)
- Bei neurovaskulär gestielte Muskelverpflanzung mit mikrochirurgischer Präparation: 6100 (756,92 €)
- Bei in allen anderen Fällen: 7720 (1x je Eingriff) (498,70 €)
Die Preisspanne reicht von 349,27 € bis 899,01 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2074
Was hat nicht gestimmt?