GOÄ 2075: Sehnenverkürzung korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2075
Sehnenverkürzung oder -raffung
Punktzahl 924  
Einfachsatz 53,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 123,88 € 2,3x
Höchstsatz 188,51 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2075 (Sehnenverkürzung): Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, analoge Sehnenverlängerungen und typische Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2075

GOÄ-Ziffer 2075: Sehnenverkürzung oder -raffung – 924 Punkte

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2075 umfasst die operative Sehnenverkürzung oder Sehnenraffung im Bereich der Extremitätenchirurgie. Diese chirurgische Intervention dient der Wiederherstellung der physiologischen Sehnenlänge und -spannung nach Verletzungen oder bei degenerativen Veränderungen. Der operative Zugang, die Darstellung der Sehne, die eigentliche Resektion oder Faltung sowie die anschließende Sehnennaht sind integrale Bestandteile dieser Leistung.

Eine wichtige Besonderheit ergibt sich aus den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ: Die Sehnenverlängerung ist im Gebührenverzeichnis nicht explizit aufgeführt. Daher erfolgt die Abrechnung einer operativen Sehnenverlängerung analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ unter Heranziehung der Ziffer 2075.

GOÄ 2075 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Indikation zur Durchführung einer Sehnenverkürzung oder -raffung stellt sich häufig bei chronischen Instabilitäten oder funktionellen Defiziten durch eine pathologische Sehnenverlängerung. Typische Anwendungsbereiche finden sich in der rekonstruktiven Fußchirurgie, beispielsweise bei der Korrektur von erworbenen Plattfüßen durch Raffung der Tibialis-posterior-Sehne. Auch im Bereich der Handchirurgie oder bei posttraumatischen Zuständen kommt die Ziffer regelmäßig zur Anwendung.

Bei spastischen Kontrakturen oder neurologisch bedingten Fehlstellungen ist hingegen oft eine Verlängerung der betroffenen Sehnenstruktur notwendig. Da diese, wie oben beschrieben, analog über die Ziffer 2075 abgerechnet wird, bildet diese Gebührenziffer das zentrale Honorarfundament für plastische Korrekturen der Sehnenlänge an den Extremitäten ab.

Tipp: Bei der analogen Abrechnung der Sehnenverlängerung muss auf der Liquidation der klare Hinweis „analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ“ sowie die tatsächlich erbrachte Leistung („Sehnenverlängerung“) angegeben werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2075

Fallbeispiel 1: Tibialis-posterior-Sehnenraffung bei erworbenem Plattfuß

Ein Patient stellt sich mit einem schmerzhaften, flexiblen Plattfuß vor, der auf eine Insuffizienz der Tibialis-posterior-Sehne zurückzuführen ist. Im Rahmen des operativen Eingriffs erfolgt die Darstellung und anschließende operative Raffung der Sehne zur Wiederherstellung der medialen Gewölbestütze. Neben den Ziffern für den Zugang und eventuelle knöcherne Korrekturen wird die Ziffer 2075 für die Sehnenraffung in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 2: Analoge Achillessehnenverlängerung bei spastischem Spitzfuß

Bei einer Patientin mit spastischer Hemiparese besteht ein ausgeprägter Spitzfuß, der eine orthopädische Korrektur erfordert. Es wird eine offene, z-förmige Achillessehnenverlängerung durchgeführt. Da die Verlängerung nicht eigenständig in der GOÄ abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer A2075. Die medizinische Notwendigkeit und die analoge Anwendung werden in der Rechnung transparent dargelegt.

Fallbeispiel 3: Raffung der Fingerstrecksehne nach veraltetem Strecksehnenabriss

Nach einem älteren, konservativ unzureichend ausgeheilten Strecksehnenriss am Endglied des Mittelfingers verbleibt ein Streckdefizit. Zur Korrektur wird die überdehnte Sehne im Rahmen einer Revision dargestellt, verkürzt und neu fixiert. Diese chirurgische Sehnenverkürzung am Finger wird mit der GOÄ-Ziffer 2075 liquidiert, da die Ziffer für alle Extremitätenbereiche Gültigkeit besitzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2075: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2075 liegt in der Missachtung der strengen Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf explizit nicht neben den Leistungen nach den Nummern 2076 (Sehnenverpflanzung), 2081 (Tenolyse) sowie 2087 bis 2089 (komplexe Sehnenoperationen an Hand oder Fuß) berechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 2103 (Plastische Rekonstruktion von Bändern/Sehnen am Sprunggelenk) ist ausgeschlossen.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob eine Sehnenverkürzung fälschlicherweise neben einer primären Sehnennaht (z. B. nach frischer Ruptur gemäß Ziffer 2071 oder 2072) abgerechnet wurde. Eine bloße Straffung im Rahmen einer Primärnaht rechtfertigt nicht den Ansatz der Ziffer 2075, da dies als Zuarbeit zur Primärversorgung gilt.

Achtung: Wird eine Sehnenverlängerung analog abgerechnet, verweigern Erstattungsstellen gelegentlich die Anerkennung, wenn der OP-Bericht keine eindeutige Längenänderung der Sehne dokumentiert. Eine präzise Abgrenzung zur einfachen Tenotomie ist zwingend erforderlich.

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Dokumentation der GOÄ 2075: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die präoperative Ausgangssituation (z. B. Überdehnung, Funktionsverlust) klar beschrieben werden. Der Chirurg sollte die genaue Lokalisation, die betroffene Sehne sowie die angewandte chirurgische Technik (z. B. Z-Plastik, Double-Breast-Raffung oder Resektion eines Sehnensegments) präzise protokollieren.

Zudem ist der Nachweis der intraoperativen Funktionsprüfung ratsam. Die Dokumentation sollte bestätigen, dass nach der Verkürzung oder Verlängerung eine adäquate Sehnenfeinspannung und eine freie passive Beweglichkeit des betroffenen Gelenks erzielt wurden.

Dokumentationsbeispiel:
„...Darstellung der insuffizienten Tibialis-posterior-Sehne über dem Innenknöchel. Es zeigt sich eine deutliche Elongation. Durchführung einer Segmentresektion von 8 mm Länge. End-zu-End-Anastomose mittels modifizierter Kirchmayr-Naht (PDS 4-0). Nach Knotung zeigt sich eine physiologische Vorspannung bei freier passiver Dorsalextension im oberen Sprunggelenk...“

GOÄ 2075: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-facher Satz) bis zum Höchstsatz (3,5-facher Satz) ist bei der GOÄ 2075 bei erhöhtem operativem Aufwand medizinisch zu begründen. Typische Begründungsfaktoren sind ausgeprägte Vernarbungen im Operationsgebiet, die eine zeitaufwendige Neurolyse oder Tenolyse erfordern (da diese nicht separat berechnet werden dürfen). Auch anatomische Varianten, Voroperationen (Revisionseingriffe) oder ein stark erhöhtem Body-Mass-Index (BMI) des Patienten rechtfertigen eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Sehnenoperation im Rahmen komplexer Gelenkeingriffe durchgeführt. Zulässig ist beispielsweise die Kombination mit knöchernen Eingriffen wie einer Osteotomie (z. B. GOÄ 2254) oder einer Arthrodese, sofern diese nicht die Sehnenrekonstruktion als inhärenten Bestandteil enthalten. Zudem kann bei der Verwendung eines Operationsmikroskops der Zuschlag nach Ziffer 444 (100 Punkte) addiert werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 2075 in der neuen GOÄ

Aus der Sehnenverkürzung oder -raffung (heute 123,88 € beim 2,3-fachen Satz) entstehen in der neuen GOÄ 6 verschiedene Leistungen — die Dokumentation des konkreten Befundes oder Eingriffs entscheidet:

  • Bei Strecksehne an Finger oder Handgelenk: 7722 (1x je Eingriff) (294,25 €)
  • Bei Beugesehne an Finger oder Handgelenk: 7723 (1x je Eingriff) (385,62 €)
  • Bei Iliopsoassehne oder Faszie/Muskel in diesem Bereich: 7724 (1x je Eingriff) (873,14 €)
  • Bei Quadrizeps- oder Patellarsehne oder Faszie/Muskel in diesem Bereich: 7725 (1x je Eingriff) (706,43 €)
  • Bei Achillessehne oder Faszie/Muskel in diesem Bereich: 7726 (1x je Eingriff) (628,82 €)
  • Bei sonstige Sehne, Faszie oder Muskel: 7727 (1x je Eingriff) (365,65 €)

Die Preisspanne reicht von 294,25 € bis 873,14 € — eine präzise Dokumentation entscheidet über den Ansatz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2075

Eine Sehnenverlängerung wird analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ mit der Ziffer 2075 berechnet. Da das Gebührenverzeichnis keine eigene Ziffer für die Verlängerung enthält, ist dieser Analogansatz medizinisch und rechtlich etabliert. Auf der Liquidation muss die Leistung als Analoggebühr gekennzeichnet werden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2075 mit den Ziffern für eine primäre Sehnennaht ist in der Regel nicht zulässig. Eine Raffung oder Verkürzung im Rahmen einer frischen Sehnenrekonstruktion gilt als Bestandteil der Hauptleistung. Nur bei völlig selbstständigen Eingriffen an unterschiedlichen Sehnen ist eine getrennte Abrechnung denkbar.
Die GOÄ 2075 darf nicht neben den Ziffern 2076, 2081, 2087 bis 2089 sowie 2103 berechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von Teilschritten bei komplexeren Sehnen- oder Bandrekonstruktionen. Prüfstellen achten besonders streng auf die Einhaltung dieser Vorgaben.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder starken Verwachsungen gerechtfertigt. Auch Revisionsoperationen nach vorangegangenen Eingriffen erfordern meist einen deutlich höheren Zeitaufwand. Diese Erschwernisse müssen im OP-Bericht und auf der Liquidation detailliert begründet werden.
Ja, bei ambulanter Durchführung der Leistung kann der entsprechende Zuschlag für ambulante Operationen berechnet werden. Je nach Konstellation kommt hier beispielsweise der Zuschlag nach Ziffer 444 bei Verwendung eines Operationsmikroskops in Betracht. Die allgemeinen Bedingungen für ambulante
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