Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2254 (Implantation von Knochen) birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Kombinationen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2254
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Leistung unter der Ziffer 2254 wie folgt:
GOÄ Ziffer 2254: Implantation von Knochen - 739 Punkte
Diese Ziffer beschreibt die operative Einbringung von Knochenmaterial in ein vorbereitetes Empfängerlager. Die Leistung umfasst die gesamte chirurgische Arbeit, die von einem Operationsgebiet aus erforderlich ist. Es ist dabei unerheblich, ob ein einzelner Knochenspan oder mehrere Knochenfragmente implantiert werden.
Die Ziffer findet insbesondere dann Anwendung, wenn das Knochenmaterial nicht in derselben Sitzung vom selben Operateur entnommen wurde. Sie gilt explizit auch für die Verwendung von allogenem Material aus einer Knochenbank oder von Drittpersonen.
GOÄ 2254 in der Praxis: Indikationen und Anwendungsbereiche
Die klinische Anwendung der GOÄ-Ziffer 2254 erstreckt sich über verschiedene Teilbereiche der Chirurgie und Orthopädie. Typische Indikationen sind der Wiederaufbau von Knochendefekten nach Traumata, Tumorresektionen oder bei ausgeprägten Pseudarthrosen. Auch in der rekonstruktiven Kieferchirurgie kommt die Ziffer regelmäßig zum Einsatz.
Ein wesentliches Kriterium für die Wahl der Ziffer 2254 ist die Herkunft des Knochenmaterials. Wird konservierter Knochen aus einer Gewebebank verwendet, ist diese Ziffer die korrekte Wahl. Gleiches gilt, wenn die Entnahme des autologen Knochens bereits an einem früheren Tag stattfand.
Tipp: Wenn die Entnahme des Knochenspans und die Implantation am selben Tag durch denselben Arzt erfolgen, darf nicht die Ziffer 2254 gewählt werden. In diesem Fall greift die höher bewertete Kombinationsleistung nach Ziffer 2255.
Die Abgrenzung zu anderen knochenchirurgischen Leistungen erfordert eine genaue Prüfung des Operationsberichts. Die Ziffer 2254 deckt die reine Implantation ab, während vorbereitende Maßnahmen wie die Ausräumung von Zysten unter Umständen gesondert berechnungsfähig sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2254
Die folgenden Szenarien veranschaulichen die korrekte Anwendung der Ziffer im klinischen Alltag.
Fallbeispiel 1: Implantation von Spongiosa aus der Knochenbank
Ein Patient stellt sich mit einer persistierenden Pseudarthrose des Unterschenkels vor. Der Operateur führt eine Anfrischung des Knochens durch und implantiert allogene Spongiosa aus einer zertifizierten Knochenbank.
Da es sich um Fremdmaterial handelt, ist die Entnahmeleistung nicht anzusetzen. Die Implantation wird korrekt mit der Ziffer 2254 berechnet. Die Materialkosten für die Spongiosa werden als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Zweizeitige autologe Knochentransplantation
Bei einem Patienten wurde vor drei Tagen ein Beckenkammspan entnommen und kryokonserviert. In einer zweiten Sitzung erfolgt nun die Implantation des Spans in einen Defekt des Unterkiefers.
Da die Entnahme (Ziffer 2253) und die Implantation zeitlich getrennt an unterschiedlichen Tagen stattfinden, ist die Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen. Für den heutigen Eingriff wird ausschließlich die Ziffer 2254 für die Implantation liquidiert.
Fallbeispiel 3: Ausfüllung einer Knochenzyste
Im Rahmen einer Operation wird eine größere Knochenzyste ausgeräumt (Ziffer 2153) und anschließend mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt.
Die Kombination von Ziffer 2153 und Ziffer 2254 ist in diesem speziellen Kontext zulässig. Die Implantation kann zur Ausfüllung von Knochenzysten oder größeren flächenhaften Erosionen bis zu dreimal je Sitzung neben der Ziffer 2153 berechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2254: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit anderen knochenchirurgischen Leistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Einhaltung der Abrechnungsausschlüsse sehr genau. Insbesondere die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 2253 und 2254 am selben Tag führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Ebenfalls unzulässig ist der Ansatz der Ziffer 2254 neben der Ziffer 2255. Die Ziffer 2255 stellt eine Komplexleistung dar, die sowohl die Entnahme als auch die Implantation umfasst. Eine zusätzliche Berechnung der Einzelkomponenten ist daher ausgeschlossen.
Achtung: Die Ziffer 2254 darf nicht neben den Ziffern 200, 2132, 2149, 2263, 2265, 2268, 2269, 2284 bis 2286 sowie 2290 berechnet werden. Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung immer die zeitliche und räumliche Trennung dieser Leistungen.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Anzahl der implantierten Knochenstücke. Die GOÄ spricht zwar im Plural von "Knochen", meint damit jedoch die operative Leistung pro Operationsgebiet. Die mehrfache Berechnung der Ziffer 2254 für mehrere Späne im selben Operationsgebiet ist nicht zulässig und wird von Prüfstellen gestrichen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 2254: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation für die Knochenimplantation sowie das verwendete Material detailliert beschrieben werden. Insbesondere bei der Verwendung von Fremdknochen oder Knochenersatzmaterial ist die Chargennummer zu dokumentieren.
Falls die Implantation zweizeitig erfolgt, sollte im Bericht explizit auf das Datum der vorangegangenen Entnahme verwiesen werden. Dies erleichtert dem Kostenträger die Nachvollziehbarkeit und verhindert unnötige Rückfragen.
Dokumentation: "Präparation des Empfängerlagers am lateralen Femurcondylus. Einbringen von 5 ccm allogener Spongiosa (Hersteller X, Charge Y) zur Defektauffüllung. Schichtweiser Wundverschluss. Keine intraoperativen Komplikationen."
Auch die genaue Lokalisation und die Ausdehnung des Defekts sollten dokumentiert werden. Diese Angaben sind essenziell, falls ein erhöhter Schwierigkeitsgrad eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigt.
GOÄ 2254: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder zeitaufwendigen Rekonstruktionen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist mit einer patientenbezogenen Begründung möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Narbenbildung im Operationsgebiet oder ein extrem fragiles Empfängerlager.
Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch die notwendige Anpassung des Knochenspans an eine komplexe Defektgeometrie rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor. Die Begründung muss individuell und für den medizinischen Laien verständlich formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Ziffer 2254 zusammen mit Anästhesieleistungen oder bildgebenden Verfahren abgerechnet. Bei ambulanter Durchführung ist zudem der Zuschlag nach Ziffer 443 (Zuschlag für ambulante operative Leistungen) berechnungsfähig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kombination mit der Ziffer 2153 zur Ausfüllung von Knochenzysten ist eine der wenigen Ausnahmen, bei denen die Ziffer 2254 mehrfach in einer Sitzung berechnet werden darf. In allen anderen Fällen gilt das Prinzip der Abgeltung aller Leistungen in einem Operationsgebiet durch die einmalige Berechnung.
Ziffer 2254 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2254 (Implantation von Knochen, heute 2,3-fach: 99,06 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7671 Einbringen von Spongiosa und/oder von mindestens einem kortikospongiösen Span Die Leistung nach Nummer 7671 ist nicht neben oder an Stelle einer Leistung berechnungsfähig (201,38 €) — bei: Spongiosa oder kortikospongiöser Span
- 7677 Einbringen eines kleinen (221,48 €) — bei: kleiner nicht gefäßgestielter Knochen
- 7679 Einbringen eines großen (422,92 €) — bei: großer nicht gefäßgestielter Knochen
- 8743 Auffüllen eines Knochendefektes (150,58 €) — bei: Auffüllen eines Knochendefektes mit eingebrachtem Knochen oder Knochenersatzmaterial
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 150,58 € bis 422,92 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2254
Was hat nicht gestimmt?