Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2285: So rechnen Sie die operative Versteifung der Wirbelsäule korrekt ab und vermeiden Honorarverluste bei der PKV-Prüfung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2285
Operative Versteifung eines Wirbelsäulenabschnittes – einschließlich Einpflanzung von Knochen oder alloplastischem Material, als alleinige Leistung –
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2285 umfasst die operative Versteifung (Spondylodese) eines Wirbelsäulenabschnittes. Diese chirurgische Intervention dient der dauerhaften Stabilisierung von instabilen Segmenten der Wirbelsäule. Im Leistungsumfang ist das Einbringen von autologem oder heterologem Knochenmaterial sowie alloplastischen Materialien wie Cages oder Platten bereits vollständig enthalten.
Der Zusatz „als alleinige Leistung“ schränkt die Kombination mit bestimmten anderen knochenchirurgischen Eingriffen im selben Operationsgebiet ein. Dies bedeutet, dass die Versteifung das primäre Ziel des Eingriffs darstellt und begleitende Stabilisierungsmaßnahmen nicht separat berechnet werden dürfen. Vorbemerkungen des Abschnitts L der GOÄ sind hierbei zwingend zu beachten, insbesondere bezüglich der Abgeltung von Standardzugängen.
GOÄ 2285 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext
Die Indikation zur Durchführung einer Spondylodese nach GOÄ 2285 ist meist eine fortgeschrittene segmentale Instabilität der Wirbelsäule. Typische Krankheitsbilder umfassen die Spondylolisthesis (Wirbelgleiten), schwere degenerative Bandscheibenerkrankungen mit konsekutiver Instabilität oder posttraumatische Zustände. Auch nach ausgedehnten Dekompressionen, beispielsweise bei einer hochgradigen Spinalkanalstenose, kann die Versteifung notwendig werden.
In der klinischen Praxis erfolgt der Eingriff häufig über einen posterioren, anterioren oder kombinierten Zugang. Da die Ziffer das Einpflanzen von Knochen oder alloplastischem Material explizit nennt, ist die Verwendung von Cages oder Pedikelschraubensystemen im Rahmen dieser Ziffer abgegolten. Eine separate Abrechnung des reinen Einbringens dieser Materialien ist somit ausgeschlossen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2285
Fallbeispiel 1: Posteriore lumbale interkorporelle Fusion (PLIF)
Ein Patient stellt sich mit einer symptomatischen Spondylolisthesis L4/5 vor. Es erfolgt eine posteriore Dekompression und anschließende interkorporelle Fusion unter Verwendung eines Cages und autologen Knochenspänen. Die Stabilisierung erfolgt erfolgreich im betroffenen Segment.
Die Abrechnung der Versteifung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2285. Da das Einbringen des Cages und der Knochenspäne integraler Bestandteil der Ziffer ist, dürfen diese nicht extra berechnet werden. Die Dekompression kann gegebenenfalls über eine separate Ziffer (z. B. GOÄ 2583) abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fallbeispiel 2: Ventrale zervikale Fusion bei Osteochondrose
Bei einer ausgeprägten Osteochondrose der Halswirbelsäule C5/6 mit radikulärer Symptomatik wird eine ventrale Diskektomie durchgeführt. Anschließend erfolgt die ventrale Spondylodese mittels Einbringen eines Cages.
Für die Versteifung des Wirbelsäulenabschnitts wird die GOÄ 2285 angesetzt. Die Diskektomie stellt eine eigenständige Leistung dar und wird separat codiert. Das alloplastische Material (Cage) ist in der GOÄ 2285 inbegriffen, die Materialkosten selbst können jedoch als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 3: Spondylodese nach traumatischer Fraktur
Nach einer stabilen, aber schmerzhaften Fraktur eines Lendenwirbelkörpers wird eine dorsale Stabilisierung und Versteifung des betroffenen Segments durchgeführt. Es wird alloplastisches Material zur Fixierung eingebracht.
Die operative Versteifung wird mit der GOÄ-Ziffer 2285 liquidiert. Da der Eingriff aufgrund der posttraumatischen Situation anatomisch erschwert war, kann ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden. Die Materialkosten für das Fixationssystem werden gesondert ausgewiesen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2285: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 2285 darf explizit nicht neben den Ziffern 2253 bis 2255 (Knochentransplantationen) sowie der Ziffer 2284 (Wirbelkörperersatz) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen die Rechnungen konsequent.
Achtung: Die Einbringung von Knochenmaterial oder Knochenersatzstoffen ist bereits in der GOÄ 2285 enthalten. Die zusätzliche Berechnung einer Knochenentnahme oder -transplantation nach den Ziffern 2253–2255 im selben Operationsgebiet führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Auslegung des Begriffs „als alleinige Leistung“. Dies bedeutet nicht, dass am selben Tag überhaupt keine andere Operation stattfinden darf. Es bezieht sich vielmehr auf das identische Zielgebiet und die Unzulässigkeit, die Spondylodese in mehrere Teilschritte zu zerlegen, um diese einzeln abzurechnen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 2285: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im OP-Bericht müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg, die präparierten Segmente sowie die Art und Menge des eingebrachten Materials präzise beschrieben werden. Auch eventuelle anatomische Besonderheiten oder intraoperative Komplikationen gehören zwingend in den Bericht.
Dokumentation: „...Nach dorsalem Zugang und Darstellung der Segmente L4/5 erfolgt die Dekompression. Anschließend Vorbereitung der Endplatten und Einbringen eines alloplastischen Cages (Größe 10mm) gefüllt mit autologem Knochenmaterial zur interkorporellen Spondylodese. Stabile Lagekontrolle unter Bildwandler...“
Zusätzlich sollten die verwendeten Implantate mit ihren Chargennummern in der Patientenakte dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit bei der Abrechnung der Sachkosten, sondern ist auch haftungsrechtlich von großer Bedeutung.
GOÄ 2285: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der Komplexität von Wirbelsäuleneingriffen kann der Schwellenwert von 2,3-fach häufig überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Gebührensatz (301,94 €) muss patientenbezogen und medizinisch begründet werden. Typische Begründungen sind erhebliche anatomische Deformitäten, ausgeprägte Narbenbildung nach Voroperationen oder ein erhöhtes Blutungsrisiko.
Tipp: Verwenden Sie für die Begründung der Steigerung konkrete klinische Begriffe wie „erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte epidurale Vernarbungen bei Zustand nach Voroperation“ statt pauschaler Formulierungen.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 2285 mit Leistungen der Nerven- und Rückenmarksdekompression (z. B. GOÄ 2583 oder 2584), sofern diese medizinisch eigenständig indiziert und durchgeführt wurden. Auch Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungen werden regelmäßig regelkonform kombiniert. Nicht kombiniert werden dürfen hingegen die primären knochenbildenden Ziffern für dasselbe Segment.
Ziffer 2285 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2285 (Operative Versteifung eines Wirbelsäulenabschnittes – einschließlich Einpflanzung von Knochen oder alloplastischem Material, als alleinige Leistung –, heute 2,3-fach: 198,42 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 8515 Interkorporelle Fusion an der Brust- oder Lendenwirbelsäule (380,69 €) — bei: Brust- oder Lendenwirbelsäule
- 8518 Posteriore und/oder posterolaterale Fusion (217,37 €) — bei: Brust- oder Lendenwirbelsäule
- 8542 Bandscheibenersatz an der Halswirbelsäule und zervikothorakaler Übergang bis Th1 durch körpereigenes und/oder körperfremdes Material (z.B. Bandscheibenprothese (565,65 €) — bei: Halswirbelsäule (zervikal)
- 8539 Dorsale Instrumentierung zur Stabilisierung an der Halswirbelsäule (von C0 bis Th2) (958,04 €) — bei: Halswirbelsäule (zervikal); zzgl. 8541 (146,65 €)
- 8540 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8539 für jedes weitere Segment (146,65 €) — bei: zervikaler Wirbelsäulenabschnitt; zzgl. 8540 (146,65 €)
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 146,65 € bis 1.104,69 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2285
Was hat nicht gestimmt?