GOÄ 2255: Knochentransplantation richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2255
Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
Punktzahl 1480  
Einfachsatz 86,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 198,42 € 2,3x
Höchstsatz 301,94 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2255 für die freie Knochentransplantation. Vermeiden Sie Honorarverluste durch korrekte Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2255

GOÄ-Ziffer 2255: Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne) - 1480 Punkte.

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2255 umfasst die freie Verpflanzung von Knochengewebe. Hierunter fällt sowohl die Gewinnung des Transplantats (Knochenentnahme) als auch das anschließende Einbringen in das Empfängerbett. Die Ziffer deckt sowohl die Autotransplantation (körpereigenes Gewebe) als auch die Homöotransplantation (Fremdspende) vollständig ab.

Wichtig für die korrekte Auslegung ist, dass die Entnahmeleistung nicht separat berechnet werden darf, da sie integraler Bestandteil der Ziffer 2255 ist. Dies unterscheidet diese Ziffer von anderen operativen Verfahren, bei denen Entnahme und Einbringung getrennt codiert werden.

GOÄ 2255 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 2255 häufig bei der Versorgung von Pseudarthrosen oder größeren Knochendefekten zum Einsatz. Auch im Rahmen von rekonstruktiven Eingriffen an Gelenken, wie beispielsweise bei der Stabilisierung nach Trümmerfrakturen, ist die freie Knochentransplantation eine Standardprozedur. Die Ziffer findet Anwendung, wenn Knochenspäne oder größere kortikospongiöse Blöcke transplantiert werden.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Anwendung ist die Abgrenzung zu kleineren knochenanlagernden Maßnahmen. Handelt es sich lediglich um eine lokale Knochenanlagerung ohne freie Verpflanzung aus einer separaten Entnahmestelle, müssen andere Ziffern geprüft werden. Die Indikationsstellung muss daher präzise dokumentiert werden, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Tipp: Wenn die Knochenentnahme über einen separaten operativen Zugang erfolgt, der anatomisch deutlich vom Empfängergebiet getrennt ist, sollte dies im OP-Bericht explizit erwähnt werden, um den erhöhten Aufwand zu begründen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2255

Fallbeispiel 1: Pseudarthrosenbehandlung am Unterarm

Ein Patient stellt sich mit einer ausbleibenden Knochenheilung (Pseudarthrose) nach einer Ulnafraktur vor. Zur biologischen Aktivierung wird Spongiosa aus dem Beckenkamm entnommen und in den Defekt eingebracht. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2255 für die freie Knochentransplantation. Da die Entnahme im Beckenkamm und die Implantation an der Ulna in getrennten Operationsgebieten stattfinden, ist der Aufwand entsprechend hoch.

Fallbeispiel 2: Rekonstruktion eines Tibiakopfdefekts

Bei einer komplexen Tibiakopffraktur liegt ein zentraler Impressionsdefekt vor. Nach der Aufrichtung der Gelenkfläche wird der entstandene Hohlraum mit autologen Knochenspänen aufgefüllt. Neben der Osteosynthese wird die GOÄ-Ziffer 2255 für die Knochenverpflanzung angesetzt. Die Dokumentation belegt die Herkunft und das Volumen der eingebrachten Späne.

Fallbeispiel 3: Kombination mit einer Kreuzbandplastik

Im Rahmen einer vorderen Kreuzbandersatzplastik (GOÄ 2153) wird ein größerer Knochenkeil (Wedge) zur tibialen Gelenkflächenrekonstruktion hergerichtet und eingefügt. Hier ist das Nebeneinanderbestehen der GOÄ 2255 und der GOÄ 2153 medizinisch begründet und abrechnungstechnisch zulässig. Die Kombination dieser Ziffern ist in den Abrechnungsbestimmungen explizit für diesen Spezialfall vorgesehen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2255: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die explizit ausgeschlossen sind. So dürfen die Ziffern 2253 (Knochenbolzung) und 2254 (Knochenspanentnahme) nicht neben der GOÄ-Ziffer 2255 berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen diese Kombinationen konsequent, da die Entnahmeleistung bereits in der Ziffer 2255 enthalten ist.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ziffer 2265 (Knochenverpflanzung im Kieferbereich), sofern es sich um dieselbe anatomische Region handelt. Prüfstellen achten zudem genau darauf, ob die Knochenverpflanzung als selbstständige Leistung oder als unselbstständiger Teilschritt einer umfassenderen Operation erbracht wurde. Handelt es sich um einen integralen Bestandteil einer komplexeren Ziffer, kann die separate Berechnung der GOÄ 2255 als Doppelabrechnung gewertet werden.

Achtung: Die Ziffern 2132, 2149, 2256 und 2263 sind ebenfalls im selben sitzungsausschluss enthalten und dürfen keinesfalls am selben Operationstag für dasselbe Zielgebiet abgerechnet werden.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 2255: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger oder Beihilfestellen. Der Operationsbericht muss die Indikation, den genauen Ort der Knochenentnahme sowie den Ort der Implantation präzise beschreiben. Auch die Art des verwendeten Materials (autolog oder homolog) muss zweifelsfrei hervorgehen.

Zusätzlich sollte die Menge und Beschaffenheit des transplantierten Knochenmaterials (z. B. kortikospongiöser Span oder Spongiaspäne) dokumentiert werden. Bei der Verwendung von Knochenersatzmaterialien anstelle von echtem Knochengewebe ist die GOÄ-Ziffer 2255 nicht anwendbar; hier müssen andere Abrechnungswege gewählt werden. Eine präzise Formulierung im OP-Bericht sichert somit den Honoraranspruch.

Dokumentationsbeispiel: Nach Darstellung des Pseudarthrosenspalts an der Ulna erfolgt die Freilegung des Beckenkamms über einen separaten Zugang. Entnahme eines kortikospongiösen Spans von 3x1 cm. Einpassung und stabile Verankerung des Spans im Defektbereich der Ulna. Die freie Knochentransplantation erfolgte gemäß GOÄ 2255.

GOÄ 2255: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ-Ziffer 2255 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind schwierige anatomische Verhältnisse, erhebliche postoperative Vernarbungen im Entnahmegebiet oder ein extrem zeitaufwendiges Zurechtmeißeln des Knochenspans. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Zulässig ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie bildgebenden Verfahren zur intraoperativen Kontrolle. Auch die Kombination mit Osteosyntheseverfahren (z. B. Plattenosteosynthese) ist häufig medizinisch notwendig und abrechnungsfähig, sofern keine expliziten Ausschlüsse vorliegen. Die sorgfältige Abstimmung der Ziffernkombinationen sichert eine rechtskonforme und gleichzeitig wirtschaftlich optimierte Abrechnung.

Ziffer 2255 in der neuen GOÄ

Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne), heute 2,3-fach: 198,42 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:

  • 7669 Entnahme von Spongiosa und/oder von mindestens einem kortikospongiösen Span (182,48 €) — bei: freier nicht gefäßgestielter Span, ortsnah
  • 7670 Entnahme von Spongiosa und/oder von mindestens einem kortikospongiösen Span fernab des primären Operationsgebietes (345,45 €) — bei: freier nicht gefäßgestielter Span, fernab; zzgl. 7671 (201,38 €)
  • 7676 Entnahme eines kleinen (219,01 €) — bei: kleiner nicht gefäßgestielter Knochen; zzgl. 7677 (221,48 €)
  • 7678 Entnahme eines großen (389,39 €) — bei: großer nicht gefäßgestielter Knochen; zzgl. 7679 (422,92 €)
  • 8150 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 8140 (214,20 €) — bei: freie Knochenspanspende mit Entnahme fernab des Operationsgebietes und Implantation; zzgl. 8150 (214,20 €)
  • 8817 Versorgung eines ausgedehnten Knochendefektes mit einem oder mehreren außerhalb des Aufbaugebietes entnommenen avaskulären Knochentransplantat(en) (606,63 €) — bei: ausgedehnter avaskulärer Knochendefekt

Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 214,20 € bis 812,31 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2255

Die GOÄ-Ziffer 2255 wird für die freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen wie Knochenspänen berechnet. Die Leistung umfasst sowohl die Entnahme des Transplantats als auch dessen Implantation beim Patienten. Dies gilt sowohl für Auto- als auch für Homöotransplantationen.
Ja, die Entnahme des Knochentransplantats ist bereits mit der GOÄ-Ziffer 2255 abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung der Entnahme über eigenständige Ziffern ist für dasselbe Operationsgebiet nicht zulässig. Lediglich bei getrennten Operationsgebieten können Ausnahmen gelten.
Neben der GOÄ 2255 dürfen unter anderem die Ziffern 2253, 2254, 2256 sowie 2265 nicht abgerechnet werden. Auch die Ziffern 2132, 2149 und 2263 sind im selben Sitzungsausschluss enthalten. Eine genaue Prüfung der Ausschlussliste im Vorfeld verhindert Honorarkürzungen.
Ja, bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder zeitaufwendigen Entnahmen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz erfordert jedoch eine detaillierte und patientenbezogene Begründung in der Rechnung. Typische Gründe sind starke Vernarbungen oder erhebliche Blutungen.
Ja, die Nebeneinanderberechnung ist in bestimmten Fällen zulässig, beispielsweise bei der Herrichtung und Einfügung eines größeren Knochenkeils zum Wiederaufbau der tibialen Gelenkfläche. Dies stellt eine explizite Ausnahme dar, die im Zusammenhang mit einer Kreuzbandplastik nach Ziffer 2153 steht.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich