Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2256 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Knochenaufmeißelungen und Nekrotomien an kleinen Knochen rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2256
GOÄ-Ziffer 2256: Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen – 463 Punkte
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 2256 umfasst zwei wesentliche chirurgische Kernmaßnahmen an kleinen Knochen. Zum einen ist dies die Knochenaufmeißelung (Osteotomie), zum anderen die Nekrotomie, also die operative Abtragung von nekrotischem, abgestorbenem Knochengewebe. Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Knochenchirurgie angesiedelt.
Für eine korrekte Anwendung müssen die anatomischen Grenzen exakt beachtet werden. Als kleine Knochen definiert die Gebührenordnung explizit Finger-, Zehen-, Mittelhand-, Mittelfuß-, Hand-, Fußgelenk- sowie Schlüsselbeinknochen. Eingriffe an größeren Knochenstrukturen fallen unter andere, höher bewertete Gebührennummern.
GOÄ 2256 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Im klinischen Alltag findet die GOÄ-Ziffer 2256 häufig in der Handchirurgie, Fußchirurgie sowie in der allgemeinen Unfallchirurgie Anwendung. Typische Indikationen für eine Knochenaufmeißelung sind tief sitzende, chronische Knocheninfektionen oder die Freilegung von tieferen Gewebeschichten bei Verdacht auf eine Osteomyelitis. Auch die Entfernung von infizierten Knochensequestern nach Traumata fällt unter dieses Leistungsspektrum.
Die Nekrotomie wird primär dann notwendig, wenn infolge von Durchblutungsstörungen, schweren Infektionen oder nach offenen Frakturen Knochenanteile absterben. Die vollständige Abtragung dieses avitalen Gewebes ist essenziell, um eine fortschreitende Infektion zu verhindern und die Wundheilung einzuleiten. Die präzise Abgrenzung zu reinen Weichteileingriffen ist hierbei für die Abrechnung entscheidend.
Tipp: Es ist darauf zu achten, dass der operative Zugangsweg und die Darstellung des Knochens im OP-Bericht detailliert beschrieben sind, um Abgrenzungsschwierigkeiten mit reinen Weichteileingriffen zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2256
Fallbeispiel 1: Nekrotomie am Großzehenglied bei Osteitis
Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, fistelnden Wunde über dem Endglied der Großzehe vor. Radiologisch zeigt sich eine umschriebene Knochennekrose. Es erfolgt die operative Freilegung, die vollständige Nekrotomie des betroffenen Knochenareals sowie die anschließende Spülung und Wundversorgung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2256 für die Nekrotomie am kleinen Knochen.
Fallbeispiel 2: Knochenaufmeißelung am Mittelhandknochen
Bei einer Patientin liegt nach einer traumatischen Verletzung eine chronische Knocheninfektion des dritten Mittelhandknochens vor. Zur Sanierung des Herdes muss der Knochen mittels Meißel eröffnet werden, um den infizierten Markraum zu reinigen. Diese Knochenaufmeißelung wird über die Ziffer 2256 liquidiert, da es sich beim Metakarpale um einen kleinen Knochen handelt.
Fallbeispiel 3: Operative Sanierung eines Kahnbeinsequesters
Nach einer Kahnbeinfraktur kommt es zu einer aseptischen Knochennekrose mit Sequesterbildung im Handwurzelbereich. Der Operateur entfernt das avitale Knochenfragment operativ. Da das Kahnbein zu den Handwurzelknochen und somit zu den kleinen Knochen zählt, ist die Abrechnung der GOÄ 2256 medizinisch und gebührenrechtlich vollkommen gerechtfertigt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2256: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2256 ist die fehlerhafte Zuordnung der Knochenkategorie. Gelegentlich wird die Ziffer fälschlicherweise für Eingriffe an langen Röhrenknochen wie Speiche oder Elle herangezogen. Dies führt bei privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig zu sofortigen Kürzungen, da hierfür die Ziffern für große Knochen zu wählen sind.
Zudem müssen die expliziten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ-Ziffer 2256 darf nicht neben der Ziffer 2081 (operative Sanierung einer Osteomyelitis) oder der Ziffer 2265 (Knochenaufmeißelung bei großen Knochen) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den Ziffern 2295 bis 2297 für Knochenresektionen am selben Knochensegment ist gebührenrechtlich ausgeschlossen.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2256 und GOÄ 2081 am selben anatomischen Knochen ist ein klassischer Prüfstein. Die Osteomyelitissanierung schließt die Aufmeißelung als Teilschritt bereits ein.
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Dokumentation der GOÄ 2256: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Im Operationsbericht muss die Indikation für den Eingriff, beispielsweise das Vorliegen von avitalem Knochengewebe, zweifelsfrei dargestellt werden. Auch die genaue anatomische Lokalisation des betroffenen kleinen Knochens ist zwingend zu benennen.
Der Bericht sollte die chirurgischen Einzelschritte wie die Inzision, die Darstellung des Knochens, den Einsatz von Meißel oder scharfem Löffel sowie das Ausmaß der Nekroseentfernung detailliert beschreiben. Nur so kann der Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich eine Knochenleistung und nicht nur eine oberflächliche Weichteilrevision stattgefunden hat.
Dokumentationsbeispiel: Nach Längsinzision über dem proximalen Phalanx der zweiten Zehe Darstellung des Knochens. Es zeigt sich ein umschriebener, erweichter und avitaler Knochenbezirk. Mittels scharfem Löffel und Meißel erfolgt die vollständige Nekrotomie bis in gesundes, blutendes Knochenlager. Ausgiebige Spülung, schichtweiser Wundverschluss.
GOÄ 2256: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 2256 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Betrag von 62,08 Euro entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, stark vernarbtem Gewebe nach Voroperationen oder einer ausgeprägten Blutungsneigung kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Die Begründung muss patientenbezogen, nachvollziehbar und direkt auf der Rechnung vermerkt sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 2256 mit Anästhesieleistungen oder bildgebenden Verfahren kombiniert. So ist die Abrechnung von intraoperativen Röntgenaufnahmen zur Lagekontrolle nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O zulässig. Auch die Kombination mit dem ambulanten Operationszuschlag nach GOÄ 442 ist bei ambulant erbrachten Eingriffen möglich und sollte keinesfalls vergessen werden.
Ziffer 2256 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2256 (Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen, heute 2,3-fach: 62,08 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7664 Resektion von Knochengewebe eines kleinen Knochens (267,70 €) — bei: Finger-, Zehen-, Mittelhand- oder Mittelfußknochen (kleine Knochen nach Abschnitt 11.02 Regel 5)
- 7665 Resektion von Knochengewebe eines großen Knochens (556,87 €) — bei: Hand-/Fußwurzelknochen oder Schlüsselbein (in alter GOÄ 'kleiner Knochen', in neue GOÄ 'großer Knochen' nach Abschnitt 11.02 Regel 5)
- 7689 Perkutane Knocheneröffnung/-anbohrung an einem kleinen Knochen (266,45 €) — bei: Perkutane Knocheneröffnung/-anbohrung an einem kleinen Knochen, als selbständige Leistung, z.B. bei Knochenödem und beginnender Osteonekrose
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 266,45 € bis 556,87 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2256
Was hat nicht gestimmt?