Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 2297 bei Hallux valgus birgt durch moderne OP-Techniken und das BGH-Urteil Fallstricke. So rechnen Sie rechtssicher ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2297
Operation des Hallux valgus mit Gelenkkopfresektion und anschließender Gelenkplastik und/oder Mittelfußosteotomie einschließlich der Leistungen nach den Nummern 2295 und 2296
Die GOÄ-Ziffer 2297 beschreibt eine komplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Knochenchirurgie. Sie umfasst die operative Sanierung einer Hallux-valgus-Fehlstellung, bei der eine Gelenkkopfresektion mit anschließender plastischer Rekonstruktion des Gelenks oder eine Osteotomie des Mittelfußknochens durchgeführt wird. Diese Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) der Gebührenordnung verortet.
Die Leistungsbeschreibung schließt die Maßnahmen nach den Nummern 2295 (Hammerzehen-Korrektur) und 2296 (Hammerzehen-Korrektur mit Knochenresektion) explizit ein. Das bedeutet, dass diese begleitenden Eingriffe an derselben Zehe nicht gesondert berechnet werden dürfen. Die Ziffer ist mit 1180 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 68,78 Euro entspricht.
GOÄ 2297 in der Praxis: Abgrenzung zu modernen OP-Verfahren
Die klassische Indikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2297 ist die operative Korrektur des Hallux valgus nach der Methode von Keller-Brandes. Bei diesem traditionellen Verfahren erfolgt eine Resektion der Basis des Großzehengrundglieds, um die Fehlstellung zu korrigieren und Schmerzen zu lindern. Heutzutage wird diese Methode vor allem bei älteren Patienten oder bei einer weit fortgeschrittenen Arthrose des Großzehengrundgelenks angewendet.
In der modernen Fußchirurgie stehen hingegen gelenkerhaltende Operationsverfahren im Vordergrund. Bei jüngeren Patienten wird die Fehlstellung meist durch gezielte Eingriffe an Muskeln, Sehnen und Kapselstrukturen sowie durch Umstellungsosteotomien korrigiert. Diese modernen, gelenkerhaltenden Techniken fallen jedoch nicht unter das Leistungsspektrum der GOÄ 2297, da hierbei keine Gelenkkopfresektion stattfindet.
Tipp: Für moderne, gelenkerhaltende Weichteileingriffe am Großzehengrundgelenk ist die GOÄ-Ziffer 2135 heranzuziehen. Diese kann gegebenenfalls mit einer Umstellungsosteotomie nach Ziffer 2260 kombiniert werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2297
Fallbeispiel 1: Klassische Resektionsarthroplastik nach Keller-Brandes
Eine 78-jährige Patientin stellt sich mit einem schmerzhaften Hallux valgus und einer ausgeprägten Arthrose im Großzehengrundgelenk vor. Es erfolgt die operative Resektion der Grundgliedbasis mit anschließender Gelenkplastik. Da die Kriterien der Gelenkkopfresektion und Gelenkplastik vollständig erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 2297 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Kombinierte Osteotomie bei älteren Patienten
Bei einem 72-jährigen Patienten wird aufgrund einer starren Hallux-valgus-Fehlstellung eine Teilresektion des Gelenkkopfes in Kombination mit einer korrigierenden Mittelfußosteotomie durchgeführt. Da beide operativen Schritte in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2297 genannt sind, ist diese Ziffer die korrekte primäre Abrechnungsbasis. Eine zusätzliche Berechnung der Osteotomie nach Ziffer 2260 ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Fallbeispiel 3: Hallux-valgus-OP bei rheumatoider Arthritis
Bei einer Patientin mit chronischer Polyarthritis wird eine Hallux-valgus-Operation nach Keller-Brandes durchgeführt. Aufgrund der rheumatischen Grunderkrankung ist zusätzlich eine ausgedehnte, eigenständige Synovektomie des Gelenks erforderlich. Die Synovektomie wird aufgrund der eigenständigen Indikation separat codiert, während der Haupteingriff über die GOÄ 2297 abgerechnet wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2297: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist die fälschliche Zuordnung moderner Operationsverfahren unter die GOÄ 2297. Versicherer versuchen oft, gelenkerhaltende Eingriffe unter diese Ziffer zu zwingen, da dies für sie kostengünstiger ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch mit Urteil vom 16. März 2006 (Az.: III ZR 217/05) klargestellt, dass eine Subsumierung unter die GOÄ 2297 ohne Gelenkkopfresektion unzulässig ist.
Ein weiterer Fehler liegt in der Missachtung der strengen Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ-Ziffer 2297 darf nicht neben den Ziffern 2072 bis 2076, 2080, 2081, 2110, 2134 sowie den Nummern 2295 und 2296 abgerechnet werden. Solche Doppelabrechnungen führen bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zur Kürzung des Honorars.
Achtung: Achten Sie darauf, gelenkerhaltende Eingriffe konsequent über die Ziffern 2135 und 2260 abzurechnen, statt die unpassende GOÄ 2297 zu wählen. Berufen Sie sich bei Rückfragen der Kassen direkt auf das BGH-Urteil.
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Dokumentation der GOÄ 2297: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Durchführung der Gelenkkopfresektion beziehungsweise der Resektion der Grundgliedbasis detailliert beschrieben werden. Auch die anschließende Gelenkplastik oder die Durchführung der Mittelfußosteotomie muss klar aus dem Bericht hervorgehen.
Zusätzlich sollten eventuelle Besonderheiten dokumentiert werden, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen. Dazu gehören beispielsweise starke anatomische Deformitäten, ausgeprägte Narbenbildung nach Voroperationen oder ein erhöhter Blutungs- und Präparationsaufwand während des Eingriffs.
Dokumentation: ... Nach Darstellung des ersten Metatarsophalangealgelenks zeigt sich eine hochgradige Arthrose. Es erfolgt die Resektion der proximalen Grundgliedbasis (Keller-Brandes-Plastik) zur Entlastung. Anschließend Durchführung einer Kapsel-Zügel-Plastik zur Stabilisierung der Großzehe in korrigierter Stellung ...
GOÄ 2297: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder zeitaufwendigen Präparationen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine solche Steigerung sind ausgeprägte Weichteilverwachsungen, ein Zustand nach Voroperationen (Revisionszehenchirurgie) oder eine extreme Achsenabweichung der Großzehe. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 2297 lässt sich sinnvoll mit verschiedenen Begleit- und Zuschlagsleistungen kombinieren. So kann bei der Verwendung eines Operationsmikroskops der Zuschlag nach Nr. 444 berechnet werden. Anästhesieleistungen, postoperative Überwachungen sowie notwendige Verbands- und Sachmittelkosten sind ebenfalls separat ansetzbar, sofern sie nicht den allgemeinen Ausschlüssen unterliegen.
Ziffer 2297 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2297 (Operation des Hallux valgus mit Gelenkkopfresektion und anschließender Gelenkplastik und/oder Mittelfußosteotomie einschließlich der Leistungen nach den Nummern 2295 und 2296, heute 2,3-fach: 158,19 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7652 Arthroplastik und/oder Arthrolyse eines Großzehengrundgelenks (370,58 €) — bei: Gelenkplastik oder Arthrolyse am Großzehengrundgelenk
- 7566 Korrekturosteotomie am proximalen oder diaphysären ersten Mittelfußknochen (z.B. Scarf (448,41 €) — bei: Korrekturosteotomie am proximalen oder diaphysären ersten Mittelfußknochen
- 7567 Korrekturosteotomie am distalen ersten Mittelfußknochen (z.B. Chevron) (433,11 €) — bei: Korrekturosteotomie am distalen ersten Mittelfußknochen
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 370,58 € bis 448,41 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2297
Was hat nicht gestimmt?