GOÄ 2295: Exostosenabmeißelung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2295
Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus
Punktzahl 463  
Einfachsatz 26,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,08 € 2,3x
Höchstsatz 94,46 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2295 birgt Fallstricke bei Kombinationen. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die Exostosenabmeißelung rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2295

GOÄ-Ziffer 2295: Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus – 463 Punkte

Die Gebührenordnungsnummer 2295 beschreibt die operative Entfernung einer knöchernen Auswüchsung im Bereich des ersten Mittelfußköpfchens bei Vorliegen eines Hallux valgus. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik V (Knochenchirurgie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie stellt eine eigenständige, primär knochenchirurgische Maßnahme dar.

Der Eingriff umfasst den operativen Zugang, die Darstellung der knöchernen Prominenz, die eigentliche Exostosenabtragung mittels Meißel, Säge oder Fräse sowie die anschließende Glättung des Knochens. Auch die Wundspülung und der schichtweise Wundverschluss sind mit der Gebühr abgegolten. Die Leistung setzt voraus, dass die Abtragung als isolierte knöcherne Maßnahme durchgeführt wird.

GOÄ 2295 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis ist der Hallux valgus eine der häufigsten Deformitäten des Vorfußes. Die Indikation zur isolierten Exostosenabmeißelung nach Nummer 2295 GOÄ ist gegeben, wenn der Patient unter schmerzhaften Druckstellen über der Pseudoexostose leidet, jedoch noch keine Indikation für eine komplexe knöcherne Umstellung vorliegt. Dies ist häufig bei milden Formen oder bei rein symptomatischen Beschwerden der Fall.

Wichtig für die Abrechnungspraxis ist die strikte Abgrenzung zu komplexeren Eingriffen. Sobald der Eingriff über die reine Abmeißelung hinausgeht und Weichteileingriffe oder knöcherne Achskorrekturen vorgenommen werden, treten andere Gebührenordnungsziffern in den Vordergrund. Die isolierte Exostosenabmeißelung ist somit ein seltener gewordener, aber nach wie vor relevanter Basiseingriff der Fußchirurgie.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer rein kosmetischen Indikation ohne medizinische Notwendigkeit keine Abrechnung über die GOÄ als Kassen- oder Privatleistung erfolgen darf. Eine medizinische Begründung muss stets vorliegen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2295

Fallbeispiel 1: Isolierte Abtragung bei schmerzhafter Pseudexostose

Eine Patientin stellt sich mit einer schmerzhaften Rötung und Druckschmerzhaftigkeit über dem Großzehengrundgelenk bei leichtem Hallux valgus vor. Konservative Maßnahmen brachten keine Linderung. Es erfolgt die isolierte operative Abmeißelung der Pseudexostose am ersten Mittelfußköpfchen in Lokalanästhesie.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Nummer 2295. Da der Eingriff ambulant in der Praxis durchgeführt wurde, kann zusätzlich der Ambulante Operationszuschlag nach Nummer 442 angesetzt werden. Die Lokalanästhesie wird gesondert berechnet.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Operation in einer Sitzung

Bei einem Patienten besteht ein beidseitiger, symptomatischer Hallux valgus mit ausgeprägter Exostosenbildung. In einer Sitzung führt der Operateur an beiden Füßen eine isolierte Exostosenabmeißelung durch.

In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 2295 zweimal abgerechnet werden. Auf der Liquidation muss dies durch den Zusatz rechts und links oder durch die Kennzeichnung der jeweiligen Lokalisation transparent gemacht werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Fallbeispiel 3: Erhöhter Aufwand bei ausgeprägter Sklerosierung

Ein älterer Patient benötigt eine Exostosenabtragung. Intraoperativ zeigt sich eine extrem harte, sklerosierte Knochenstruktur, die den Einsatz spezieller Instrumente und einen deutlich erhöhten Zeitaufwand erfordert.

Der Arzt rechnet die GOÄ 2295 ab, erhöht jedoch den Steigerungssatz auf den 3,5-fachen Satz. Als Begründung wird die extreme Knochenhärte und der dadurch bedingte erhebliche zeitliche Mehraufwand dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2295: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination der GOÄ 2295 mit anderen fußchirurgischen Ziffern. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau. Insbesondere der Ausschluss neben der Nummer 2135 wird oft übersehen.

Da der komplexe Weichteileingriff nach Nummer 2135 die Pseudexostosenabtragung bereits beinhaltet, führt eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern am selben Fuß regelmäßig zur Kürzung. Ebenso verhält es sich mit den Nummern 2296 und 2297. Diese höher bewerteten Ziffern schließen die Exostosenabmeißelung als Teilschritt ein.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 2295 neben den Nummern 2296 oder 2297 ist für denselben Fuß absolut unzulässig. Nur wenn die Eingriffe an unterschiedlichen Füßen durchgeführt werden, ist eine gemeinsame Abrechnung mit entsprechender Begründung und Lokalisationsangabe möglich.

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Dokumentation der GOÄ 2295: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Aus dem Operationsbericht muss zweifelsfrei hervorgehen, dass es sich um eine eigenständige, isolierte Leistung handelte und keine weitergehenden knöchernen oder komplexen weichteiligen Korrekturen am selben Strahl durchgeführt wurden.

Der Bericht sollte Angaben zur Schnittführung, zur Darstellung der Exostose, zum verwendeten Instrumentarium und zur Glättung der Knochenoberfläche enthalten. Auch die präoperative Diagnose des Hallux valgus mit schmerzhafter Exostose muss klar dokumentiert sein.

Dokumentation: Nach Hautschnitt und Darstellung der Gelenkkapsel zeigt sich eine ausgeprägte Pseudexostose am Metatarsale-I-Köpfchen. Abmeißelung der knöchernen Prominenz mittels Flachmeißel. Sorgfältige Glättung der Knochenkanten mit der Knochenfeile. Spülung, schichtweiser Wundverschluss.

GOÄ 2295: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 2295 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 62,08 €. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Satz ist möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Steigerung sind besonders schwierige anatomische Verhältnisse oder eine starke knöcherne Sklerosierung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 2295 können weitere selbstständige Leistungen berechnet werden, sofern sie nicht den Ausschlusskriterien unterliegen. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen oder dem OP-Zuschlag nach Nummer 442 bei ambulanter Durchführung. Auch postoperative Verbände oder Kontrollen an den Folgetagen sind eigenständig berechnungsfähig.

Ziffer 2295 in der neuen GOÄ

Für Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus (heute 2,3-fach: 62,08 €) sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2295

Die GOÄ-Ziffer 2295 wird für die operative Abtragung einer Knochenexostose im Rahmen einer Hallux-valgus-Therapie berechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn die knöcherne Prominenz am ersten Mittelfußköpfchen isoliert abgetragen wird. Andere, komplexere Korrekturen dürfen dabei nicht zeitgleich an derselben Stelle stattfinden.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 2295 und 2135 ist für denselben Fuß ausgeschlossen. Der komplexe Weichteileingriff am ersten Strahl nach Nummer 2135 schließt die Pseudexostosenabtragung bereits begrifflich mit ein. Eine doppelte Honorierung desselben operativen Schritts ist somit unzulässig.
Bei einer ambulanten Durchführung der Exostosenabmeißelung kann der OP-Zuschlag nach Nummer 442 GOÄ hinzugesetzt werden. Dieser Zuschlag ist mit 463 Punkten bewertet und deckt die Bereitstellung der operativen Infrastruktur ab. Er ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Die GOÄ-Ziffer 2296 beschreibt eine aufwendigere Korrekturosteotomie des ersten Mittelfußknochens, welche die Abtragung der Exostose bereits als Teilschritt beinhaltet. Ein gesonderter Ansatz der Nummer 2295 würde gegen das Zielleistungsprinzip der GOÄ verstoßen. Daher sperrt die höher bewertete Ziffer 2296 die Abrechnung der Nummer 2295.
Ein erhöhter Steigerungssatz über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus lässt sich durch besondere anatomische Schwierigkeiten oder einen erhöhten Zeitaufwand rechtfertigen. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen, eine extreme Knochenhärte oder die Notwendigkeit einer aufwendigen Blutstillung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
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