Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2296 für die Hallux-valgus-Chirurgie birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungssätzen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2296
Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus einschließlich Sehnenverpflanzung
Die GOÄ-Ziffer 2296 beschreibt eine kombinierte chirurgische Leistung an den knöchernen und weichteiligen Strukturen des Fußes. Sie kommt primär bei der operativen Korrektur einer Schiefstellung der großen Zehe (Hallux valgus) zur Anwendung. Die Leistung umfasst sowohl die Abtragung des störenden Knochenvorsprungs als auch den korrigierenden Eingriff an den Sehnen.
Unter der Exostosenabmeißelung versteht man das chirurgische Entfernen des knöchernen Vorsprungs am ersten Mittelfußköpfchen. Die integrierte Sehnenverpflanzung dient der Wiederherstellung des muskulären Gleichgewichts, um ein Rezidiv der Fehlstellung zu verhindern. Da beide Teilschritte in der Leistungsbeschreibung genannt sind, ist eine getrennte Abrechnung dieser operativen Schritte am selben Strahl nicht zulässig.
GOÄ 2296 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Abrechnung der GOÄ 2296 setzt eine medizinisch indizierte operative Korrektur des Hallux valgus voraus. Typische klinische Situationen umfassen schmerzhafte Druckstellen über der Pseudoexostose, chronische Schleimbeutelentzündungen oder eine progrediente Fehlstellung der Großzehe. Der Eingriff zielt darauf ab, die normale Anatomie des Vorfußes wiederherzustellen und die mechanische Belastbarkeit des Fußes zu verbessern.
In der modernen Fußchirurgie wird die reine Exostosenabtragung mit Sehnenverlagerung häufig bei milderen Formen des Hallux valgus angewandt. Bei schwereren Deformitäten, die eine zusätzliche knöcherne Umstellung (Osteotomie) erfordern, stößt die alleinige Anwendung der GOÄ 2296 an ihre Grenzen. Hier müssen Operateure genau prüfen, welche Ziffer den tatsächlichen chirurgischen Aufwand am besten abbildet.
Tipp: Wenn neben der Exostosenabtragung eine aufwendige Osteotomie des Mittelfußknochens durchgeführt wird, ist die GOÄ-Ziffer 2297 die zutreffendere Leistung. Eine Kombination beider Ziffern am selben Fuß ist jedoch ausgeschlossen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2296
Fallbeispiel 1: Klassische Hallux-valgus-Korrektur
Eine Patientin stellt sich mit einer schmerzhaften Pseudoexostose am rechten Fuß vor. Der Operateur führt eine offene Abtragung des Knochenvorsprungs am ersten Mittelfußköpfchen durch. Gleichzeitig erfolgt eine Sehnenverlagerung des Musculus adductor hallucis zur Rezentrierung des Sesambeins. Dieser Eingriff wird regelkonform mit der GOÄ-Ziffer 2296 abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Ambulante Durchführung mit Zuschlag
Ein Patient unterzieht sich einer ambulanten operativen Korrektur des Hallux valgus in Lokalanästhesie. Neben der GOÄ 2296 für die Exostosenabmeißelung und Sehnenverpflanzung rechnet der Arzt den Zuschlag nach Nr. 444 ab. Da der Eingriff ambulant in der Praxis stattfindet, ist dieser Zuschlag für die Bereitstellung der operativen Infrastruktur voll berechtigungsfähig.
Fallbeispiel 3: Beidseitiger Eingriff in einer Sitzung
Bei einer ausgeprägten beidseitigen Symptomatik werden in einer Narkose beide Füße operiert. An beiden Großzehen erfolgt die Exostosenabtragung und Sehnenverlagerung. In der Liquidation wird die GOÄ 2296 zweimal nebeneinander aufgeführt, jeweils mit dem entsprechenden Seitenhinweis (rechts/links), um die Leistungstransparenz für die private Krankenversicherung zu gewährleisten.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2296: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit anderen Sehnen- oder Knocheneingriffen. Die GOÄ schließt die gleichzeitige Berechnung der Ziffern 2072 bis 2076 (Sehnenplastiken) sowie 2080 und 2081 (Sehnenverpflanzungen) explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien sehr genau und streichen unzulässig kombinierte Ziffern konsequent.
Ebenfalls unzulässig ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2296 und der GOÄ 2297 (Osteotomie bei Hallux valgus) am selben Fuß. Da die Osteotomie die höherwertige Leistung darstellt, ist bei Durchführung beider Maßnahmen nur die GOÄ 2297 anzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Abrechnungsbestimmungen führt unweigerlich zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer beidseitigen Operation die Seitenangaben (rechts/links) in der Rechnung zwingend angegeben werden müssen. Fehlen diese Angaben, wird die zweifache Abrechnung der GOÄ 2296 von den Kostenträgern als unzulässige Doppelabrechnung zurückgewiesen.
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Dokumentation der GOÄ 2296: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Indikation, den Zugangsweg sowie die einzelnen chirurgischen Schritte detailliert beschreiben. Insbesondere die Darstellung der Exostosenabtragung und die konkrete Durchführung der Sehnenverpflanzung müssen klar aus dem Bericht hervorgehen.
Auch präoperative Röntgenbilder, die die Fehlstellung und den Knochenvorsprung dokumentieren, sollten in der Patientenakte archiviert werden. Eine unvollständige Dokumentation gefährdet im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung den Vergütungsanspruch des Arztes. Verwenden Sie daher standardisierte Vorlagen, die alle abrechnungsrelevanten Details erfassen.
Dokumentationsbeispiel: "...Hautschnitt über dem ersten Metatarsophalangealgelenk rechts. Darstellung der ausgeprägten Pseudoexostose. Abmeißelung des Knochenvorsprungs mittels Meißel und Glättung der Knochenkanten. Anschließend Darstellung und Mobilisation der Adduktorensehne. Verlagerung und Fixation der Sehne zur Korrektur des Hallux-valgus-Winkels. Wundverschluss..."
GOÄ 2296: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 2296 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 123,88 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, starken Verwachsungen nach Voroperationen oder erheblichen intraoperativen Blutungen kann der Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz (188,51 €) ausgeschöpft werden. Die Begründung muss patientenindividuell, verständlich und medizinisch fundiert auf der Rechnung formuliert sein.
Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen für eine erfolgreiche Durchsetzung meist nicht aus. Besser sind konkrete Formulierungen wie "erhöhter Präparationsaufwand bei ausgeprägten narbigen Verwachsungen nach Voroperation" oder "schwierige Knochenverhältnisse bei hochgradiger Osteoporose". Dies erhöht die Akzeptanz bei den privaten Krankenversicherungen erheblich.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2296 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht durch Ausschlüsse blockiert sind. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 für die Infiltrationsanästhesie) oder postoperativen Verbänden. Auch die postoperative Schmerztherapie oder notwendige Röntgenkontrollen am Operationstag sind unter Beachtung der GOÄ-Regeln separat berechnungsfähig.
Ziffer 2296 in der neuen GOÄ
Exostosenabmeißelung bei Hallux valgus einschließlich Sehnenverpflanzung wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7664 „Resektion von Knochengewebe eines kleinen Knochens" mit festem Satz von 267,70 € (heute 2,3-fach: 123,88 €). Abrechnungseinheit: 1x je Sitzung. Die neue Ziffer bildet die Resektion von Knochengewebe eines kleinen Knochens ab.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2296
Was hat nicht gestimmt?