Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2260 (Osteotomie kleiner Röhrenknochen). Alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2260
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2260 wie folgt:
GOÄ 2260: Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Osteosynthese –
Diese Ziffer umfasst die gezielte operative Durchtrennung eines kleinen Röhrenknochens zur Korrektur von Fehlstellungen oder Deformitäten. Die anschließende Stabilisierung des Knochens mittels Osteosyntheseverfahren wie Schrauben, Platten oder Drähten ist bereits vollständig in der Leistung enthalten. Als kleine Röhrenknochen gelten anatomisch die Finger-, Zehen-, Mittelhand- und Mittelfußknochen sowie das Schlüsselbein (Klavikula).
GOÄ 2260 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 2260 vor allem in der Hand- und Fußchirurgie breite Anwendung. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die Korrektur von komplexen Vorfußdeformitäten wie dem Hallux valgus oder ausgeprägten Spreizfußbeschwerden. Hierbei werden etablierte Operationsverfahren wie die Scarf-Osteotomie, die Chevron-Osteotomie oder die Akin-Osteotomie durchgeführt, um die anatomische Achse des ersten Strahls wiederherzustellen.
Auch posttraumatische Fehlstellungen nach unzureichend verheilten Frakturen der Mittelhand oder der Fingerglieder erfordern häufig eine korrigierende Umstellungsosteotomie. Die Ziffer ist je therapiertem Knochen einmal berechnungsfähig, was bei mehrzeitigen oder mehrfachen Eingriffen an verschiedenen Knochen präzise dokumentiert werden muss.
Tipp: Es ist bei der Abrechnung darauf zu achten, dass die Osteosynthese integraler Bestandteil der GOÄ 2260 ist. Eine separate Berechnung von Schrauben- oder Plattenosteosynthesen am selben Knochen ist nicht zulässig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2260
Fallbeispiel 1: Korrektur einer Hallux-valgus-Fehlstellung
Eine Patientin stellt sich mit einer schmerzhaften Hallux-valgus-Fehlstellung des rechten Fußes vor. Der Operateur führt eine distale metatarsale Osteotomie (Chevron-Osteotomie) am ersten Mittelfußknochen (Metatarsale I) durch und fixiert das Fragment mit einer Titan-Schraube. Da es sich um eine Osteotomie an einem kleinen Röhrenknochen inklusive Osteosynthese handelt, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 2260 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 2: Posttraumatische Korrekturosteotomie am Finger
Nach einer fehlgeheilten Grundgliedfraktur des Zeigefingers besteht eine erhebliche Rotationsfehlstellung. In einem ambulanten Eingriff erfolgt die Korrekturosteotomie des Grundglieds mit anschließender Mini-Plattenosteosynthese. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2260 für die Osteotomie des kleinen Röhrenknochens sowie zusätzlich der Zuschlag 445 für die ambulante Durchführung der Operation.
Fallbeispiel 3: Bilaterale Akin-Osteotomie bei Hallux valgus interphalangeus
Bei einem Patienten wird an beiden Füßen eine Akin-Osteotomie am Grundglied der Großzehe durchgeführt. Da es sich um zwei getrennte Knochen an unterschiedlichen Extremitäten handelt, ist die GOÄ-Ziffer 2260 zweimal berechnungsfähig. In der Liquidation muss dies durch die Angabe der jeweiligen Lokalisation (z. B. Großzehengrundglied links und rechts) transparent dargestellt werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2260: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ schließt die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 2260 neben den Ziffern 2081 (Knochenexstirpation), 2250 (Knochenimplantation), 2256 (Knochentransplantation) und 2273 (Pseudarthrosenoperation) am selben Knochen strikt aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien im Rahmen von Rechnungsprüfungen sehr genau.
Zudem wird oft fälschlicherweise versucht, die Materialeinbringung (Osteosynthese) separat über Ziffern wie die GOÄ 2254 abzurechnen. Da der Leistungstext der Ziffer 2260 die Formulierung „einschließlich Osteosynthese“ enthält, ist diese Kombination am selben Knochen ausgeschlossen. Lediglich die Sachkosten für die verwendeten Implantate (z. B. Spezialschrauben oder Platten) können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden.
Achtung: Die Ziffer 2260 darf nur einmal je Knochen berechnet werden. Werden an einem einzigen Mittelfußknochen zwei Osteotomien durchgeführt (z. B. Doppelosteotomie), ist die Ziffer dennoch nur einmal ansetzbar. Verwenden Sie in solchen komplexen Fällen stattdessen einen erhöhten Steigerungsfaktor.
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Dokumentation der GOÄ 2260: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im Operationsbericht müssen die Indikation, der genaue anatomische Ort (welcher Knochen betroffen ist) sowie das angewandte Osteotomieverfahren detailliert beschrieben werden. Auch die Art der verwendeten Osteosynthesematerialien und deren stabile Verankerung müssen zwingend dokumentiert sein.
Falls ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vorlag, der eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigt, sollte dieser bereits im OP-Bericht ausführlich begründet werden. Dazu gehören beispielsweise anatomische Besonderheiten, ausgeprägte Osteoporose oder starke Narbenbildung nach Voroperationen.
Dokumentationsbeispiel: „Ambulante Durchführung einer schließenden Keilosteotomie am Metatarsale-I-Schaft rechts zur Korrektur einer Hallux-valgus-Fehlstellung. Nach Darstellung des Knochens präzise Osteotomie mittels oszillierender Säge. Korrektur des Achsenwinkels und anschließende stabile Fixierung mittels einer 3,0 mm Kompressionsschraube (Osteosynthese). Intraoperative radiologische Lagekontrolle zeigt korrekten Sitz.“
GOÄ 2260: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder zeitaufwendigen Korrekturen kann der Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme Achsabweichung, eine stark verminderte Knochenqualität (z. B. bei schwerer Osteoporose) oder erhebliche Weichteilvernarbungen durch vorangegangene Eingriffe. Die Begründung muss patientenindividuell und für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Hauptleistung nach GOÄ 2260 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht im Leistungsumfang enthalten sind. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen (z. B. Plexusanästhesie nach GOÄ 490/491) oder postoperativen Röntgenkontrollen. Bei ambulanter Durchführung in der Praxis ist zudem der Zuschlag nach GOÄ 445 (Zuschlag für ambulante operative Leistungen) mit 14,57 € (einfacher Satz) berechnungsfähig.
Ziffer 2260 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2260 (Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Osteosynthese –, heute 2,3-fach: 248,01 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7560 Korrekturosteotomie an Klavikula (529,89 €) — bei: Korrekturosteotomie an der Klavikula
- 7563 Korrekturosteotomie an einem Mittelhandknochen (419,99 €) — bei: Korrekturosteotomie an einem Mittelhandknochen
- 7564 Korrekturosteotomie an einem Finger- oder Zehenknochen (366,08 €) — bei: Korrekturosteotomie an einem Finger- oder Zehenknochen außerhalb der speziell genannten Großzehen- und Mittelfußvarianten
- 7565 Korrekturosteotomie am Großzehengrundglied (z.B. Akin) (319,43 €) — bei: Korrekturosteotomie am Großzehengrundglied
- 7566 Korrekturosteotomie am proximalen oder diaphysären ersten Mittelfußknochen (z.B. Scarf (448,41 €) — bei: Korrekturosteotomie am proximalen oder diaphysären ersten Mittelfußknochen
- 7567 Korrekturosteotomie am distalen ersten Mittelfußknochen (z.B. Chevron) (433,11 €) — bei: Korrekturosteotomie am distalen ersten Mittelfußknochen
- 7568 Korrekturosteotomie am zweiten (245,10 €) — bei: Korrekturosteotomie am zweiten, dritten oder vierten Mittelfußknochen
- 7569 Korrekturosteotomie am proximalen oder diaphysären fünften Mittelfußknochen (z.B. Schaftosteotomie (422,18 €) — bei: Korrekturosteotomie am proximalen oder diaphysären fünften Mittelfußknochen
- 7570 Korrekturosteotomie am distalen fünften Mittelfußknochen (z.B. Chevron) (406,88 €) — bei: Korrekturosteotomie am distalen fünften Mittelfußknochen
- 7213 Korrektur-Osteotomie bei Kirner-Deformität und/oder Epiphyseodese (384,56 €) — bei: Korrektur-Osteotomie bei Kirner-Deformität und/oder Epiphyseodese, ggf. einschließlich - Osteosynthese - Röntgenkontrolle - Blutleere - Bleihandlageru
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 245,10 € bis 529,89 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2260
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