Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2273 für die Osteotomie kleiner Röhrenknochen inklusive Distraktion, Fallbeispielen und Ausschlüssen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2273
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 2273 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) wie folgt:
GOÄ-Ziffer 2273: Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors – (924 Punkte)
Diese Ziffer beschreibt ein hochspezialisiertes operatives Verfahren zur Knochenverlängerung oder Achskorrektur. Nach der chirurgischen Durchtrennung (Osteotomie) des Knochens wird ein mechanischer Distraktor angebracht. Dieser zieht die Knochenenden über einen längeren Zeitraum kontrolliert auseinander, um die körpereigene Kallusbildung zur Knochenneubildung anzuregen.
GOÄ 2273 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die Abrechnung der GOÄ 2273 ist an die chirurgische Intervention an kleinen Röhrenknochen gebunden. Zu diesen Knochen zählen anatomisch die Mittelhandknochen (Metakarpalia), die Mittelfußknochen (Metatarsalia) sowie die einzelnen Finger- und Zehenglieder (Phalangen). Typische Indikationen für diesen Eingriff sind angeborene oder erworbene Verkürzungen wie die Brachymetatarsie oder posttraumatische Deformitäten.
Der Eingriff erfordert eine präzise chirurgische Technik, da die Durchtrennung des Knochens die Blutversorgung nicht gefährden darf. Das anschließende Anbringen des Distraktors ist integraler Bestandteil der Leistung und darf nicht separat berechnet werden. Die postoperative Betreuung und die schrittweise Distraktion sind jedoch gesondert zu betrachten.
Tipp: Die postoperative Überwachung der Distraktion und die regelmäßige Justierung des Distraktors im weiteren Behandlungsverlauf sind nicht in der Ziffer 2273 enthalten und können über entsprechende Beratungs- und Untersuchungsziffern abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2273
Fallbeispiel 1: Korrektur einer Brachymetatarsie IV
Eine Patientin stellt sich mit einer angeborenen Verkürzung des vierten Mittelfußknochens vor. Es erfolgt die operative Osteotomie des Metatarsale IV und das Einsetzen eines Mini-Distraktors zur kontinuierlichen Verlängerung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2273 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Posttraumatische Achskorrektur am Zehenglied
Nach einer schlecht verheilten Fraktur des Grundglieds der Großzehe liegt eine erhebliche Verkürzung und Fehlstellung vor. Der Operateur führt eine Osteotomie des kleinen Röhrenknochens durch und bringt einen externen Fixateur zur Distraktion an. Aufgrund starker Vernarbungen im Operationsgebiet wird die GOÄ 2273 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Verlängerung eines Mittelhandknochens nach Trauma
Bei einem Patienten besteht nach einer traumatischen Amputationsteilverletzung eine Verkürzung des Metakarpale II. Zur Funktionsverbesserung der Hand wird eine Osteotomie mit Distraktoranlage durchgeführt. Neben der GOÄ 2273 wird der ambulante OP-Zuschlag nach Ziffer 444 korrekt in Ansatz gebracht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2273: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 2273 darf explizit nicht neben den Ziffern 2044 (Freilegung eines Knochens), 2081 (Knochenspanentnahme) oder 2250 (Knochenaufmeißelung) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse dienen der Vermeidung einer Doppelabrechnung für denselben operativen Zugang.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die fälschliche Abrechnung an großen Röhrenknochen wie Radius oder Tibia. Für diese größeren Knochenstrukturen existieren eigene, höher bewertete Ziffern im GOÄ-Katalog. Die Ziffer 2273 ist streng auf die anatomisch definierten kleinen Röhrenknochen beschränkt.
Achtung: Das Anbringen des Distraktors ist bereits im Leistungstext der Ziffer 2273 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung von Fixateur- oder Distraktor-Anlagen nach anderen Ziffern für denselben Knochen ist unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen.
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Dokumentation der GOÄ 2273: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation des betroffenen Knochens sowie die Details der Osteotomie detailliert beschrieben werden. Auch die exakte Platzierung und Verankerung des Distraktionsgeräts muss dokumentiert sein.
Falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird, müssen die medizinischen Gründe direkt im OP-Bericht und auf der Rechnung nachvollziehbar dargelegt werden. Dazu gehören beispielsweise anatomische Varianten, starke Adhäsionen oder ein erhöhter Blutungsverlust.
Dokumentationsbeispiel: Schnittführung über dem Metatarsale IV rechts. Darstellung des kleinen Röhrenknochens unter Schonung des Periosts. Durchführung der queren Osteotomie mittels oszillierender Säge. Einbringen und stabile Verankerung des Mini-Distraktors. Funktionskontrolle der Distraktionsmechanik zeigt einwandfreie Gängigkeit.
GOÄ 2273: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 2273 liegt beim 2,3-fachen Satz (123,88 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 3,5 (188,51 €) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Begründungen sind eine extreme Weichteilvernarbung nach Voroperationen, eine stark beeinträchtigte Knochenqualität oder ein erheblicher logistischer und zeitlicher Mehraufwand bei der Distraktorplatzierung.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2273 kann bei ambulanten Operationen der Zuschlag nach Nr. 444 berechnet werden. Dieser Zuschlag ist mit 100 % des einfachen Satzes bewertet und sichert die wirtschaftliche Durchführung des Eingriffs in der Praxis. Ebenfalls kombinierbar sind Anästhesieleistungen sowie postoperative radiologische Kontrollen zur Überprüfung der Distraktionsstrecke.
Ziffer 2273 in der neuen GOÄ
Die neue GOÄ löst die bisherige Ziffer 2273 (Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors –, heute 2,3-fach: 123,88 €) je nach erbrachter Leistung in verschiedene Nachfolgeziffern auf:
- 7206 Eingriff an einem Mittelhand- oder Fingerknochen mit Osteotomien und Anlage eines Distraktors zur Verlängerung (353,00 €) — bei: Osteotomie und Distraktoranlage an einem Mittelhand- oder Fingerknochen
- 7573 Kortikotomie bei Segmenttransport eines kleinen Knochens (368,97 €) — bei: Kortikotomie/Osteotomie und Distraktoranlage an einem anderen kleinen Röhrenknochen (nicht Mittelhand/Finger, z.B. Metatarsal, Zehenphalanx)
Die Bandbreite der abrechenbaren Gesamtsumme reicht von 353,00 € bis 368,97 € — die Dokumentation des konkreten Eingriffs entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2273
Was hat nicht gestimmt?