GOÄ 2274: Osteotomie großer Röhrenknochen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2274
Osteotomie eines großen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors –
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,40 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2274 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2274

GOÄ-Ziffer 2274: Osteotomie eines großen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors – (1850 Punkte)

Die GOÄ-Ziffer 2274 beschreibt eine hochspezialisierte operative Leistung aus dem Bereich der Knochenchirurgie. Sie umfasst die vollständige oder teilweise Durchtrennung eines großen Röhrenknochens, um Fehlstellungen zu korrigieren oder Längenunterschiede auszugleichen. Das Anbringen eines Distraktionsgeräts zur kontinuierlichen Knochendehnung ist integraler Bestandteil dieser Gebührenziffer.

Unter dem Begriff der großen Röhrenknochen sind laut den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ (analog zu Ziffer 2251) der Humerus, Femur, die Tibia, Fibula sowie Radius und Ulna zu verstehen. Kleinere Knochenstrukturen fallen nicht unter diesen Leistungsbereich. Die Ziffer deckt den gesamten operativen Zugang sowie die initiale Reposition und Fixation mittels Distraktor ab.

GOÄ 2274 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2274 ist in der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis an spezifische, komplexe Indikationen gebunden. Typische Szenarien umfassen die Korrektur von posttraumatischen oder kongenitalen Deformitäten der Extremitäten. Auch die Behandlung von ausgeprägten Beinlängendifferenzen stellt ein klassisches Einsatzgebiet dar.

Häufig erfolgt der Eingriff im Rahmen einer Kallusdistraktion, bei der nach der Osteotomie eine langsame, kontrollierte Dehnung des Knochens durchgeführt wird. Die Abgrenzung zu einfachen Osteosynthesen ist essenziell, da hier die kontinuierliche Distraktionstherapie im Vordergrund steht. Der behandelnde Arzt muss die medizinische Notwendigkeit der Distraktoranwendung klar aus der Diagnose ableiten können.

Tipp: Wenn kein Distraktor, sondern eine reine Platten- oder Nagelosteosynthese zur Fixierung nach Osteotomie verwendet wird, sind gegebenenfalls andere Ziffernkombinationen zu prüfen, um Honorarverluste zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2274

Fallbeispiel 1: Korrektur einer posttraumatischen Tibiafehlstellung

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Achsenfehlstellung der Tibia nach einer schlecht verheilten Fraktur vor. Es erfolgt die operative Korrekturosteotomie der Tibia mit anschließender Montage eines Ringfixateurs zur Distraktion. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2274, da es sich um einen großen Röhrenknochen handelt und der Distraktor intraoperativ angebracht wurde.

Fallbeispiel 2: Beinlängenverkürzungsausgleich am Femur

Bei einer Patientin liegt eine angeborene Beinlängendifferenz von vier Zentimetern vor. Zur operativen Verlängerung wird eine Femurosteotomie durchgeführt und ein vollimplantierbarer Distraktionsmarknagel eingebracht. Da das Einbringen des Distraktors Teil der Ziffer 2274 ist, wird diese Ziffer als Hauptleistung angesetzt. Die Materialkosten für den Spezialnagel werden gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Korrektur einer Radiusverkürzung

Nach einer Epiphysenfugenverletzung im Wachstumsalter zeigt sich eine relative Verkürzung des Radius gegenüber der Ulna. Zur Wiederherstellung der Gelenkkongruenz wird eine Osteotomie des Radius durchgeführt und ein Mini-Fixateur zur Distraktion montiert. Auch an der oberen Extremität ist die GOÄ 2274 für den Radius als großen Röhrenknochen vollumfänglich anwendbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2274: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ-Ziffer 2274 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Insbesondere die Ziffern 2251 (Knochenverpflanzung) und 2252 (Knochenspandorierung) dürfen am selben Knochen nicht zusätzlich berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien sehr genau.

Zudem ist die Ziffer 2126 (Anlegen eines externen Spanners) neben der 2274 ausgeschlossen, da der Distraktor begrifflich bereits in der Hauptleistung enthalten ist. Ein weiterer Streitpunkt ist oft die Definition des großen Röhrenknochens. Die Abrechnung der Ziffer 2274 für Eingriffe an Metakarpalia oder Metatarsalia wird regelmäßig beanstandet, da diese als kleine Röhrenknochen eingestuft sind.

Achtung: Die Ziffern 2275 und 2276 (Osteotomie kleinerer Knochen) dürfen keinesfalls für dieselbe anatomische Struktur neben der Ziffer 2274 abgerechnet werden. Achten Sie auf eine strikte Trennung der Lokalisationen in der Rechnung.

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Dokumentation der GOÄ 2274: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Operationsdokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die Indikation, der genaue Zugangsweg und die Durchführung der Osteotomie detailliert beschrieben werden. Auch die exakte Platzierung und Verankerung des Distraktors muss dokumentiert sein.

Zusätzlich sollten prä- und postoperative Röntgenaufnahmen archiviert werden, um die anatomische Ausgangslage und das Operationsergebnis zweifelsfrei zu belegen. Die Angabe der behandelten Lokalisation (z. B. "rechter Femur") ist auf der Rechnung zwingend erforderlich, um Missverständnisse bezüglich eventueller Ausschlüsse zu vermeiden.

Dokumentationsbeispiel:
...Hautschnitt über der anterolateralen Tibia. Darstellung des Knochens und Durchführung der geplanten submetaphysären Osteotomie. Sukzessives Einbringen der Schanz-Schrauben und Montage des unilateralen Distraktors. Überprüfung der Achsenverhältnisse unter Bildwandlerkontrolle...

GOÄ 2274: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der hohen Komplexität des Eingriffs kann der Schwellenwert von 2,3 oft überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist gerechtfertigt, wenn besondere anatomische Schwierigkeiten vorliegen. Dies ist beispielsweise bei ausgeprägter Osteoponose, starker Sklerosierung des Knochens oder bei Revisionseingriffen der Fall.

Auch eine überdurchschnittliche Operationsdauer, bedingt durch ausgeprägte Weichteilvernarbungen nach Voroperationen, begründet eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss stets patientenbezogen, konkret und für medizinische Laien nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ-Ziffer 2274 können begleitende Leistungen berechnet werden, sofern sie nicht den Knochen selbst betreffen. Typisch ist die Kombination mit Anästhesieleistungen oder der Ziffer 2006 (Wundverschluss bei großen Wunden). Auch radiologische Kontrollen mittels Bildwandler während der Operation sind gesondert berechenbar.

Nicht zulässig ist hingegen die gesonderte Berechnung von Standard-Weichteileingriffen im direkten Zugangsweg. Die Ziffernkombination sollte vor der Rechnungsstellung stets auf eventuelle Überschneidungen mit dem Zielleistungsprinzip geprüft werden.

Ziffer 2274 in der neuen GOÄ

Osteotomie eines großen Röhrenknochens – einschließlich Anbringens eines Distraktors – wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7574 — „Kortikotomie bei Segmenttransport eines großen Knochens" — mit festem Satz von 460,79 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 248,01 €). Abrechnungseinheit: 1x je Eingriff. Die neue Ziffer bildet die Kortikotomie bei Segmenttransport eines großen Knochens ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2274

Die GOÄ-Ziffer 2274 wird für die Osteotomie eines großen Röhrenknochens, einschließlich des Anbringens eines Distraktors, berechnet. Typische Indikationen sind Achskorrekturen oder Beinlängenverkürzungen bzw. -verlängerungen. Die Leistung umfasst dabei sowohl die Knochendurchtrennung als auch die Montage des Distraktionsgeräts.
Als große Röhrenknochen gelten gemäß den Bestimmungen der GOÄ der Humerus, Femur, Tibia, Fibula, Radius und die Ulna. Die Definition orientiert sich an der Ziffer 2251. Für kleinere Röhrenknochen wie Metakarpalia müssen andere Ziffern herangezogen werden.
Neben der GOÄ-Ziffer 2274 dürfen die Ziffern 2126, 2251, 2252, 2275 und 2276 nicht am selben Knochen abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine unzulässige Doppelabrechnung eng verwandter knochenchirurgischer Leistungen. Bei Eingriffen an unterschiedlichen Knochen kann die Kombination unter Umständen zulässig sein.
Nein, das Anbringen eines Distraktors ist explizit im Leistungstext der GOÄ-Ziffer 2274 enthalten und kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Materialkosten für den Distraktor selbst sind jedoch in der Regel als Sachkosten gesondert erstattungsfähig. Dies sollte auf der Liquidation transparent ausgewiesen werden.
Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes lässt sich durch einen erhöhten operativen Aufwand begründen, wie beispielsweise bei stark sklerosiertem Knochen oder ausgeprägten Weichteilvernarbungen. Auch anatomische Varianten oder erhebliche Voroperationen im Operationsgebiet rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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