Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2276 (Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie) mit Fallbeispielen und Tipps für die Praxis.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2276
Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie mit Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2276 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Knochenchirurgie. Sie umfasst die operative Durchtrennung des Knochens im inter- oder subtrochanteren Bereich des Oberschenkelknochens zur Korrektur von Fehlstellungen. Die anschließende Osteosynthese zur stabilen Fixierung der Knochenfragmente ist integraler Bestandteil dieser Ziffer.
Im Gegensatz zur Ziffer 2275 ist die mechanische Stabilisierung mittels Platten, Schrauben oder Marknägeln hier bereits in der Bewertung berücksichtigt. Eine gesonderte Berechnung der Materialeinbringung ist daher über diese Ziffer nicht zulässig. Die Leistung erfordert eine präzise präoperative Planung und intraoperative radiologische Kontrollen.
GOÄ 2276 in der Praxis: Korrekte Indikation und klinischer Einsatz
Die Durchführung einer inter- oder subtrochanteren Umstellungsosteotomie ist bei verschiedenen orthopädischen Krankheitsbildern indiziert. Typische Einsatzgebiete sind angeborene oder erworbene Deformitäten des proximalen Femurs, wie beispielsweise die Coxa vara oder Coxa valga. Auch bei ausgeprägten Rotationsfehlstellungen oder zur Gelenkerhaltung bei beginnender Coxarthrose kommt dieses Verfahren zum Einsatz.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Behandlung von Pseudarthrosen nach vorangegangenen Schenkelhalsfrakturen. Durch die Umstellung werden die biomechanischen Belastungsverhältnisse am Hüftgelenk optimiert. Dies kann den Gelenkersatz mittels Endoprothese um Jahre verzögern oder gänzlich verhindern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2276
Fallbeispiel 1: Korrektur einer Coxa vara
Ein jugendlicher Patient stellt sich mit einer symptomatischen Coxa vara und Beinlängendifferenz vor. Es erfolgt eine valgisierende intertrochantere Umstellungsosteotomie, die mit einer Winkelplatte stabilisiert wird. Neben der GOÄ 2276 werden die präoperative Planung und die postoperative radiologische Kontrolle dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt zum Regelsatz, da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Rotationsosteotomie bei femoraler Antetorsionsstörung
Bei einer Patientin mit ausgeprägter Innenrotationsfehlstellung des Beins wird eine subtrochantere Derotationsosteotomie durchgeführt. Die Fixierung erfolgt mittels eines intramedullären Kraftträgers (Marknagel). Die Abrechnung der GOÄ 2276 erfolgt hierbei unter Berücksichtigung des erhöhten Aufwands bei der Nagelimplantation mit einem gesteigerten Faktor. Die Osteosynthese selbst ist nicht separat berechenbar.
Fallbeispiel 3: Revision bei Pseudarthrose
Nach einer fehlgeschlagenen Osteosynthese einer pertrochanteren Fraktur liegt eine hypertrophe Pseudarthrose vor. Es erfolgt die Resektion des Pseudarthrosengewebes, die Re-Osteotomie und eine erneute stabile Osteosynthese mittels DHS (Dynamische Hüftschraube). Aufgrund der massiven Vernarbungen und des schwierigen Zugangs wird die GOÄ 2276 mit einem gesteigerten Schwellenwert abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2276: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation von Osteosyntheseverfahren. Da die Ziffer 2276 die Osteosynthese explizit im Text nennt, sind Ziffern für die Materialeinbringung (wie z. B. GOÄ 2253 oder 2254) daneben ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.
Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 2276 darf nicht zusammen mit den Nummern 2251 (Knochenverpflanzung), 2252 (Knochenspanentnahme), 2274 (Osteotomie großer Röhrenknochen) oder 2275 (Umstellungsosteotomie ohne Osteosynthese) für denselben Knochen abgerechnet werden. Eine Knochenspananlagerung zur Pseudarthrosenbehandlung muss daher genau dokumentiert werden, um Abgrenzungskonflikte zu vermeiden.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 2276 und der GOÄ 2274 für denselben operativen Eingriff am Femur ist unzulässig, da die Ziffer 2276 die speziellere Leistung für den trochanteren Bereich darstellt.
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Dokumentation der GOÄ 2276: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Operationsdokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen der chirurgische Zugangsweg, die exakte Lokalisation der Osteotomie sowie die vorgenommenen Korrekturwinkel präzise beschrieben werden. Auch die Art und Dimensionen des verwendeten Osteosynthesematerials müssen lückenlos erfasst sein.
Zusätzlich sollten Angaben zur intraoperativen Durchleuchtungskontrolle und zur Stabilität des Konstrukts dokumentiert werden. Falls anatomische Besonderheiten oder Verwachsungen den Eingriff erschwert haben, müssen diese Details im Bericht hervorgehoben werden. Dies dient als primäre Begründung für eine eventuelle Faktorerhöhung.
Dokumentation: "...Nach lateralem Zugang Darstellung des proximalen Femurs. Durchführung der intertrochanteren Keilosteotomie gemäß präoperativer Planung (Korrektur um 15 Grad Valgisation). Stabile Fixierung mittels 130-Grad-Winkelplatte. Intraoperative radiologische Lagekontrolle zeigt anatomiegerechte Stellung und korrekten Sitz des Implantats..."
GOÄ 2276: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert von 2,3-fach kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme Osteoporose, die eine aufwendige Verankerung des Materials erfordert, oder ausgeprägte postoperative Vernarbungen bei Revisionsoperationen. Auch eine stark adipöse Konstitution des Patienten, die den operativen Zugang erheblich erschwert, rechtfertigt eine Erhöhung des Steigerungsfaktors.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Hauptleistung nach GOÄ 2276 können begleitende Leistungen wie die Anästhesie, postoperative Röntgenaufnahmen oder die Lagerungsbehandlung abgerechnet werden. Auch die postoperative Überwachung und Schmerztherapie sind unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen liquidationsfähig. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Leistungen berechnet werden, die bereits als Zielleistung der Osteotomie anzusehen sind.
Tipp: Bei Revisionsosteotomien mit Materialentfernung kann die Metallentfernung (z. B. nach GOÄ 2047) in der Regel separat berechnet werden, sofern sie einen eigenständigen operativen Schritt darstellt.
Ziffer 2276 in der neuen GOÄ
Inter- oder subtrochantere Umstellungsosteotomie mit Osteosynthese wird in der neuen GOÄ zur Nummer 7571 „Korrekturosteotomie an Tibia" mit festem Satz von 766,88 € (heute 2,3-fach: 371,36 €). Abrechnungseinheit: 1x je Femur. 7571 bildet die Korrekturosteotomie an Femur, Tibia oder Humerus ab.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2276
Was hat nicht gestimmt?