GOÄ 2277: Redressement einer Beinverkrümmung abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2277
Redressement einer Beinverkrümmung
Punktzahl 567  
Einfachsatz 33,05 € 1,0x
Regelhöchstsatz 76,01 € 2,3x
Höchstsatz 115,67 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2277 (Redressement einer Beinverkrümmung): Indikationen, Kombinationen mit Gipsverbänden und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2277

Redressement einer Beinverkrümmung - 567 Punkte

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt unter der Ziffer 2277 die unblutige Korrektur oder Überkorrektur einer Beindeformität. Diese Leistung umfasst sowohl die rein manuelle Einwirkung als auch die Anwendung spezieller Apparate wie dem Stille-Lorenz-Apparat. Ziel des Verfahrens ist es, eine fehlerhafte Achsenstellung des Beins ohne chirurgischen Eingriff schrittweise zu normalisieren.

Die Leistung deckt alle Maßnahmen ab, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Redressement stehen. Da die Korrektur meist eine erhebliche Krafteinwirkung erfordert, ist eine sorgfältige Indikationsstellung zwingend erforderlich. Die Ziffer ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Rubrik der Knochenchirurgie angesiedelt, obwohl es sich um ein konservatives, unblutiges Verfahren handelt.

GOÄ 2277 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Das Redressement kommt primär bei noch verformbaren, biegsamen Knochenstrukturen zum Einsatz. Typische Patienten sind Kleinkinder mit ausgeprägten Achsenfehlstellungen wie dem Genu valgum (X-Bein) oder Genu varum (O-Bein). Auch systemische Knochenerkrankungen wie die Rachitis oder eine allgemeine Knochenweiche stellen klassische Indikationsgebiete dar.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Geradestellung nach einer schief verheilten Fraktur. Hierbei wird die Fehlstellung korrigiert, ohne dass eine erneute operative Refrakturierung des Knochens notwendig wird. Das Verfahren erfordert viel Fingerspitzengefühl, um den Knochen zu formen, ohne strukturelle Schäden zu verursachen.

Tipp: Da ein vollständiges Redressement selten in einer einzigen Sitzung erreicht wird, kann die GOÄ 2277 an verschiedenen Tagen mehrfach berechnet werden, wenn jeweils eine erneute unblutige Korrektur stattfindet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2277

Fallbeispiel 1: Konservative Therapie eines X-Beins bei Rachitis

Ein zweijähriges Kind mit diagnostizierter Rachitis stellt sich mit einer ausgeprägten X-Bein-Fehlstellung vor. Der Orthopäde führt ein vorsichtiges, manuelles Redressement zur Achsenkorrektur durch. Zur Stabilisierung wird im Anschluss ein Oberschenkelgips angelegt. Abgerechnet werden hierbei die GOÄ-Ziffer 2277 für das Redressement sowie die GOÄ-Ziffer 230 für den Gipsverband.

Fallbeispiel 2: Achsenkorrektur nach schief verheilter Unterschenkelfraktur

Bei einem vierjährigen Patienten zeigt sich nach einer konservativ behandelten Tibiafraktur eine kosmetisch und funktionell störende Achsenabweichung. Ohne operative Intervention führt der Arzt ein unblutiges Redressement zur Geradestellung durch. Die erfolgreiche Korrektur wird dokumentiert und die GOÄ 2277 zum Regelsatz liquidiert. Ein zusätzlicher Gipsverband zur Retention wird gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Etappenredressement im gespaltenen Gips

Zur Korrektur einer komplexen Beindeformität wird dem Patienten zunächst ein zirkulärer Gipsverband angelegt. In den folgenden Sitzungen wird dieser Gips gezielt geschlitzt, um durch schrittweisen Druck ein sukzessives Redressement des Knochens zu bewirken. Für jede Sitzung, in der diese aktive, unblutige Korrektur stattfindet, ist die GOÄ-Ziffer 2277 anwendbar. Die Materialkosten für die Gipsmodifikation können als Auslagenersatz geltend gemacht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2277: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2277 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit operativen Eingriffen an derselben Extremität. Wenn am selben Tag eine offene Knochenkorrektur wie eine Osteotomie durchgeführt wird, ist das unblutige Redressement in der Regel abgegolten oder ausgeschlossen. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen achten hierbei sehr genau auf die OP-Berichte.

Zudem darf das Redressement nicht mit einfachen passiven Bewegungsübungen oder physiotherapeutischen Maßnahmen verwechselt werden. Die Ziffer setzt eine echte, orthopädische Achsenkorrektur des Knochens voraus. Die bloße Mobilisation eines Gelenks rechtfertigt die Abrechnung dieser hochbewerteten chirurgischen Ziffer nicht.

Achtung: Die bloße Kontrolle eines bereits liegenden Gipsverbandes ohne aktive Durchführung einer unblutigen Knochenkorrektur darf nicht unter der GOÄ 2277 subsumiert werden. Dies führt bei Prüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 2277: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Ausgangssituation, die genaue Indikation sowie das angewendete Verfahren detailliert festgehalten werden. Insbesondere die Angabe der Winkelgrade der Fehlstellung vor und nach dem Eingriff ist dringend zu empfehlen.

Auch die Art der Fixierung nach dem Redressement sollte genau dokumentiert werden. Wird ein Gipsverband angelegt, muss dessen Typ und die exakte Lokalisation erfasst werden. Dies sichert nicht nur die Abrechnung der GOÄ 2277, sondern begründet auch die Nebeneinanderberechnung der retentionierenden Gipsziffern.

Dokumentationsbeispiel: Manuelles Redressement einer rachitischen Genu-valgum-Fehlstellung links bei zweijährigem Patienten. Vorsichtige unblutige Korrektur der Achsenabweichung um ca. 8 Grad unter manuellem Druck. Gute Toleranz des Patienten. Anschließend Anlage eines Oberschenkelgipsverbandes zur Retention gemäß GOÄ 230.

GOÄ 2277: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors (bis zum 3,5-fachen Satz) ist bei der GOÄ 2277 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Ein typischer Grund ist eine ausgeprägte Rigidität des Knochengewebes, die einen erheblichen Kraft- und Zeitaufwand erfordert. Auch die mangelnde Kooperationsfähigkeit bei sehr jungen oder unruhigen Kleinkindern rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die GOÄ 2277 mit Leistungen zur Ruhigstellung kombiniert. Hierzu zählen insbesondere die Gipsverbände nach den GOÄ-Ziffern 228 bis 235. Auch radiologische Kontrollen zur Überprüfung der Achsenstellung vor und nach dem Redressement (z. B. nach GOÄ-Ziffer 5010) sind regelhaft neben der Ziffer 2277 berechnungsfähig und medizinisch sinnvoll.

Ziffer 2277 in der neuen GOÄ

Für Redressement einer Beinverkrümmung (heute 2,3-fach: 76,01 €) sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung vor. Im Gesamtkatalog findet sich keine Ziffer für das unblutige Redressement einer Beinverkrümmung; die Korrekturosteotomien setzen einen operativen Knocheneingriff voraus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2277

Unter dem Redressement nach GOÄ-Ziffer 2277 versteht man die unblutige, manuelle oder apparative Korrektur einer Beindeformität. Diese Leistung wird vor allem bei noch biegsamen Knochen im Kindesalter angewendet.
Ja, die Anlage eines Gipsverbandes im Anschluss an das Redressement ist gesondert berechnungsfähig. Hierfür können die entsprechenden Ziffern aus dem Kapitel C. I. der GOÄ (z. B. GOÄ 228 ff.) herangezogen werden.
Die Ziffer 2277 kann für jeden Tag, an dem das Redressement durchgeführt wird, einmal berechnet werden. Da eine Achsenkorrektur meist schrittweise erfolgt, ist eine mehrfache Berechnung an verschiedenen Tagen im Behandlungsverlauf üblich.
Ein Erhöhen des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei besonders starren Deformitäten oder erheblichem Widerstand des Patienten begründet. Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei unruhigen Kleinkindern rechtfertigt eine Steigerung.
Nein, die GOÄ 2277 beschreibt ein unblutiges, konservatives Verfahren. Neben operativen Korrekturen wie einer Osteotomie an derselben Extremität ist sie am selben Tag in der Regel nicht berechnungsfähig.
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